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15 August 2024

To The Point: Datenschutzmonitor 32/2024

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VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 (Staatsanwaltschaft, funktionelle Unzuständigkeit, Kognitionsbefugnis)
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  • Rechtsprechung des VwGH

    VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 (Staatsanwaltschaft, funktionelle Unzuständigkeit, Kognitionsbefugnis)
     
  • Rechtsprechung des OGH

    OGH 17.07.2024, 11Os20/24m (Verkehrsdaten, Löschungsfrist)

    OGH 09.07.2024, 10ObS11/24a (Legitimität, sozialversicherungsrechtliches Geburtsdatum)
     
  • Rechtsprechung des BVwG

    BVwG 18.07.2024, W137 2271316-1 (Interessenabwägung, Wildkamera, Beweissicherung)

    BVwG 24.07.2024, W605 2282514-1 (Geldbuße, verkürzte Ausfertigung)

    BVwG 22.07.2024, W292 2294844-1 (Säumnisbeschwerde, Zurückziehung)

    BVwG 02.07.2024, W214 2261131-1, BVwG 02.07.2024, W214 2263511-1 und andere (Beschwerdegegner)
     
  • Rechtsakte
  • Vorschau EuGH-Rechtsprechung
     

To the Point:

Rechtsprechung des VwGH

VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167

  • Eine Justizwachebeamtin wurde von einem Strafgefangenen tätlich angegriffen. Die zuständige Staatsanwaltschaft (StA) führte deshalb ein Strafverfahren gegen den Strafgefangenen durch. Die personenbezogenen Daten der Beamtin gelangten in den Ermittlungsakt und wurden von der StA an den Haftrichter übersendet. Der Strafgefangene nahm Akteneinsicht und gelangte dadurch an die personenbezogenen Daten der Justizwachebeamtin.

    Die Justizwachebeamtin brachte Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein und brachte vor, die StA habe ihr Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe ihrer Daten an den Strafgefangenen verletzt. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab, weil bei der StA keine Einsicht in den physischen Akt stattgefunden hat und somit von der StA an den Strafgefangenen keine Daten weitergegeben wurden.

    Das BVwG gab der Bescheidbeschwerde der Justizwachebeamtin mit der Begründung statt, dass die StA dem Haftrichter personenbezogene Daten der Justizwachebeamtin weitergegeben hat, obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre.

    Der VwGH stellte zunächst an den VfGH den Antrag, dieser möge jene Bestimmungen des DSG als verfassungswidrig aufheben, die die DSB für Datenverarbeitungstätigkeiten bei den Staatsanwaltschaften für zuständig erklären. Nachdem der VfGH diesen Antrag des VwGH abwies, behob der VwGH das Erkenntnis wegen funktioneller Unzuständigkeit des BVwG.

    Der VwGH hat erwogen: Aufgrund der zulässigen Revision ist eine allfällige Unzuständigkeit des BVwG von Amts wegen aufzugreifen.

    Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des BVwG bildet die "Sache" des Verfahrens. Diese "Sache" ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der DSB gebildet hat. Die Entscheidung des BVwG hat sich innerhalb jenes Themas zu bewegen, über das die DSB entschieden hat. Entscheidet das BVwG in einer Angelegenheit, die kein Gegenstand des Verfahrens vor der DSB war, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des BVwG. Eine solche Entscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

    Der verfahrenseinleitende Antrag, dh die Datenschutzbeschwerde, ist nicht maßgeblich. Wird die Datenschutzbeschwerde durch den Bescheid der DSB nicht vollständig erledigt, steht dem Betroffenen das Säumnisbeschwerdeverfahren zur Verfügung.

    Die DSB hat nur über die Offenlegung bzw Nichtoffenlegung durch die StA an den Strafgefangen abgesprochen. Der Datenfluss von der StA an den Haftrichter war vom Spruch des Bescheides der DSB nicht umfasst. Indem das BVwG über einen Verfahrensgegenstand entschieden hat, der nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides war, hat es seine Kognitionsbefugnis überschritten.

 
Rechtsprechung des OGH

  • Nach Ablauf der gesetzlich normierten Löschungspflichten der Telefonanbieter gemäß § 167 Abs 1 und 2 TKG 2021 [bzw § 99 Abs 1 und 2 TKG 2003] kann die Auswertung von Verkehrsdaten grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden (OGH 17.07.2024, 11Os20/24m).
     
  • Gemäß § 358 ASVG ist für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Eine spätere Berichtigung des Geburtsdatums durch ein ausländisches Gericht ändert daran nichts. Das sozialversicherungsrechtliche Geburtsdatum ist eine andere Datenkategorie als das biologische Geburtsdatum. Die Legitimität des Zwecks einer Datenverarbeitung ist gegeben, wenn der Zweck von der Rechtsordnung gedeckt bzw mit ihr vereinbar ist. Die Regelung des § 358 ASVG ist weder verfassungswidrig (vgl VfGH 12.06.2023, G 206/2023) noch ist sie mit der DSGVO unvereinbar (OGH 09.07.2024, 10ObS11/24a). Anm: Auch der VwGH hält § 358 ASVG mit Art 16 DSGVO für vereinbar (VwGH 08.04.2024, Ra 2022/04/0056).

 
Rechtsprechung des BVwG

BVwG 18.07.2024, W137 2271316-1

  • Ein Grundstückseigentümer montierte eine Wildkamera auf seinem Grund. Die Kamera erfasste einen Teil eines Forstweges, der von einer Bringungsgenossenschaft genutzt wurde. Eine Bringungsgenossenschaft ist eine forstrechtliche Genossenschaft, die von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten gebildet wird (§ 68 ForstG).

    Bei dem überwachten Abschnitt des Weges handelte es sich um einen Interessentenweg gemäß § 7 Abs 1 Z 5 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG). Die Mitglieder der Bringungsgenossenschaft nutzten den Weg für forstliche und jagdliche Zwecke.

    Der Grundstückseigentümer installierte die Kamera, um Lichtbilder zu sammeln, welche er an die Polizei weitergab. Dies führte zu Verwaltungsstrafverfahren gegen andere Mitglieder der Bringungsgenossenschaft.

    Die DSB gab einer Datenschutzbeschwerde dieser anderen Mitglieder Folge und stellte eine Verletzung ihrer Geheimhaltungsrechte fest. Das BVwG änderte den Bescheid der DSB dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen wird.

    Das BVwG hat erwogen: Die Überwachung eines öffentlichen Interessentenwegs durch eine Wildkamera erfolgt im berechtigten Interesse des Grundstückseigentümers, um die Nutzung des Weges durch unberechtigte Personen zu verhindern. Als Eigentümer des Grundstücks hat er ein berechtigtes Interesse, dass dieser Weg nicht von einem weiteren als den im § 7 Abs 1 Z 5 LStVG genannten Personenkreis benutzt wird. Die Überwachung durch eine einzelne Wildkamera, die nur bei Bewegung auslöst und bei Erkennen der Bewegung ein einzelnes Bild lokal speichert, ist als verhältnismäßig anzusehen. Gelindere Mittel, wie eine persönliche Kontrolle, wären praktisch kaum umsetzbar.

    Da sowohl der Grundstückseigentümer als auch die betroffenen Mitglieder Teil der Bringungsgenossenschaft sind, stehen diese in einem engen Verhältnis zueinander und kannten die Natur des Weges sowie den zur Benützung berechtigten Personenkreis. Bei objektiver Würdigung lag die Überwachung auch im Interesse der Bringungsgenossenschaft, denn die Satzung der Genossenschaft sprach wiederholt von "schonender" und "notwendiger" Nutzung.

    Die Anfertigung der Lichtbilder zum Zweck der Beweissicherung und zur Erstattung von Anzeigen wegen verwaltungsstrafrechtlich relevanter Sachverhalte ist ein erhebliches Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.

Aus der weiteren Rechtsprechung des BVwG:

  • Wird ein Erkenntnis nach der Verhandlung mündlich verkündet, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wird oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Verhandlungsniederschrift die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt wird (BVwG 24.07.2024, W605 2282514-1).
     
  • Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Unter "Anbringen" ist auch eine Säumnisbeschwerde zu verstehen. Wird eine Säumnisbeschwerde zurückgezogen, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren mangels Erledigungsanspruch als gegenstandslos einzustellen (BVwG 22.07.2024, W292 2294844-1).
     
  • Bestimmt die DSB irrtümlich den falschen Beschwerdegegner als Verantwortlichen, ist der Bescheid ersatzlos zu beheben (BVwG 02.07.2024, W214 2261131-1BVwG 02.07.2024, W214 2263511-1 und andere).


Rechtsakte

  • Am 08.08.2024 haben die Bundesländer Vorarlberg, LGBl 2024/48, und Burgenland, LGBl 2024/49, eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) kundgemacht. Zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln werden an das Transparenzportal personenbezogene Daten, darunter auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, übermittelt.
     
  • Am 12.08.2024 haben auch die Bundesländer Kärnten, LGBl 2024/64 und Salzburg, LGBl 2024/69, die Etablierung des Transparenzportals verlautbart.
     
  • Am 12.08.2024 wurde vom Bundesfinanzminister die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2024, BGBl II 2024/223, kundgemacht. Darin werden für die Transparenzdatenbank die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten ("sensiblen Daten") geregelt.


Vorschau EuGH-Rechtsprechung

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