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9 August 2024

To The Point: Datenschutzmonitor 31/2024

SA
Schoenherr Attorneys at Law

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EuGH 29.07.2024, C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers (DAC 6, Steuergestaltung, Meldepflicht)
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  • Rechtsprechung des EuGH

EuGH 29.07.2024, C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers (DAC 6, Steuergestaltung, Meldepflicht)

  • Rechtsprechung der Justiz

OLG Graz 15.07.2024, 9Bs171/24a (Spykamera, Appartement, Urlaub)

OGH 17.07.2024, 11Os55/24h (verschlüsselte Kommunikation)

  • Rechtsprechung des BVwG

BVwG 08.07.2024, W137 2278780-1 (Auskunft, Prozessposition)

BVwG 15.07.2024, W298 2284627-1 (Videoüberwachung, Gastronomie, Geldbuße)

BVwG 12.07.2024, W298 2287221-1 (Videoüberwachung, Stalking)

BVwG 10.06.2024, W148 2291941-1 (WiEReG, Medien)

BVwG 10.07.2024, W298 2293438-1 (Hausverwaltung, WEG, berechtigtes Interesse)

BVwG 12.06.2024, W292 2283307-1 (AuskunftspflichtG, Geheimhaltungspflicht)

BVwG 24.06.2024, W606 2286002-2 (Vergabe, Akteneinsicht)

BVwG 08.07.2024, W137 2289439-1 (Beschwer, Säumnisbeschwerde)

BVwG 08.07.2024, W137 2293870-1 (Säumnisbeschwerde, Einstellung)

BVwG 28.06.2024, W108 2250401-2 (Löschung, Mandatsbescheid)

BVwG 26.06.2024, W258 2261057-1, BVwG 03.07.2024, W258 2262326-1 und andere (Beschwerdegegner)

  • Rechtsprechung der LVwG

LVwG NÖ 06.06.2024, LVwG-AV-2018/001-2023 (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen)

  • Rechtsakte
  • Vorschau EuGH-Rechtsprechung

To the Point:

Rechtsprechung des EuGH

Aus der Rechtsprechung des EuGH:

  • Der Begriff des Privatlebens umfasst die Freiheit jeder Person, ihr Leben und ihre persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten zu gestalten. Der Eingriffsvorbehalt, dh die Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs, kann bei beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten allerdings weitergehen als in anderen Fällen.

    Eine Meldepflicht für steuerliche Planungs- und Gestaltungsaktivitäten im Kontext persönlicher, beruflicher oder geschäftlicher Tätigkeiten greift in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein. Der Eingriff ist zwar nicht unerheblich, aber dennoch verhältnismäßig und gerechtfertigt, weil die Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und die Verhinderung der Gefahren von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wichtige Ziele des Unionsrechts sind ( EuGH 29.07.2024, C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers).

Rechtsprechung der Justiz

OLG Graz 15.07.2024, 9Bs171/24a

  • Ein Vermieter wurde verdächtigt, in einem von ihm an Urlauber vermieteten Appartement unbefugte Bildaufnahmen sexuell konnotierter Körperteile durch eine als Wecker getarnte Spykamera gemacht zu haben, sodass die Anordnung der Hausdurchsuchung bewilligt wurde. Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss erhob der Vermieter Beschwerde.

    Das OLG Graz hat erwogen: Da die Durchsuchung bereits vollzogen wurde, ist die richtige Anwendung des Gesetzes zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsbewilligung ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (ex-ante-Perspektive) zu beurteilen.

    Die gerichtliche Bewilligung der Hausdurchsuchung erfordert einen begründeten Verdacht, der vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein muss. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort sicherzustellende oder auszuwertende Gegenstände oder Spuren befinden. Der Verdacht beruhte auf den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Angaben der mutmaßlichen Opfer. Die heimliche Installation einer auf die Sauna gerichteten Kamera legt auch den Schluss nahe, dass es dem Vermieter darauf ankam, Bildaufnahmen ohne Einwilligung seiner Opfer zu machen.

    Zwar wurde die Spykamera direkt nach der Anzeige von einem Polizeibeamten sichergestellt, ob die Kamera tatsächlich Videos aufzeichnete, konnte aber vorerst nicht festgestellt werden. Um zu beweisen, dass auf die Kamera zugegriffen wurde und unbefugte Bildaufnahmen gemacht wurden, war daher eine Hausdurchsuchung erforderlich. Ein Zuwarten auf die Auswertung hätte die Gefahr geborgen, dass der Vermieter Beweise vernichtet. Aus demselben Grund kamen eine Vernehmung des Vermieters oder ein anderer zielführender und grundrechtsschonenderer Ermittlungsschritt nicht in Frage.

    Die Durchsuchung war verhältnismäßig. Das Gewicht einer strafbaren Handlung und deren sozialer Störwert misst sich nicht ausschließlich an der Strafdrohung. Angesichts der beiden Opfer des mehrtägigen Tatzeitraums und dem nicht unerheblichen Gewicht der angelasteten Straftat ist die Durchsuchung gerechtfertigt.

Aus der Rechtsprechung des OGH (Strafrecht):

  • Gelangt der Inhalt einer verschlüsselten Kommunikation im Rechtshilfeweg in das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, unterliegen die von ausländischen Behörden übermittelten Kommunikationsdaten keinem Beweisverwertungsverbot ( OGH 17.07.2024, 11Os55/24h).

Rechtsprechung des BVwG

BVwG 08.07.2024, W137 2278780-1

  • Ein ehemaliger Arbeitnehmer erhob Datenschutzbeschwerde bei der DSB, weil die von ihm begehrte Datenauskunft des ehemaligen Arbeitgebers unvollständig gewesen sei. Der Arbeitnehmer befand sich parallel bereits in zwei Arbeits- und Sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Dokumente von der Auskunft ausgenommen, weil sonst in Rechte und Freiheiten anderer Personen in Hinsicht auf die Verfahren eingegriffen werden würde. Die DSB hat die Beschwerde abgewiesen, woraufhin der Arbeitnehmer Bescheidbeschwerde beim BVwG erhob, das diese ebenfalls abwies.

    Das BVwG hat erwogen: Die Auskunft war vollständig. Vorbringen, die auf Dokumente gerichtet sind, die angeblich existieren müssten, sind unbeachtlich. Eine Auskunft darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art 15 Abs 4 DSGVO). Das betrifft grundsätzlich alle Rechte, die vom Recht der Union oder des nationalen Rechts anerkannt sind. Nach § 4 Abs 6 DSG besteht das Auskunftsrecht "in der Regel" dann nicht, wenn durch die Erfüllung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gefährdet werden. Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass eine Abwägung der Interessen im Einzelfall stattfinden muss. Die begehrten Dokumente waren Teil der parallel geführten ASG-Verfahren. Deren Beauskunftung hätte die Prozessposition des Arbeitgebers geschwächt, weshalb ein berücksichtigungswürdiges Geheimhaltungsinteresse vorlag und die Beauskunftung verweigert werden durfte. Die Beschaffung von prozessstärkender Information geht über den Schutzzweck der Norm hinaus.

BVwG 15.07.2024, W298 2284627-1

  • Die Betreiberin eines Restaurants betrieb in den Gästeräumen mehrere Überwachungskameras zum Zwecke des Eigentumsschutzes der Gäste und zur speziellen Gefahrenprävention sowie zur Möglichkeit der Aufklärung von Straftaten. Eine der Kameras im Garderobenbereich war so eingestellt, dass sie den Toiletteneingangsbereich miterfasste. Die DSB stellte einen Verstoß gegen die Verarbeitungsgrundsätze der DSGVO fest, weil der Aufnahmebereich über das für die Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche Ausmaß hinausging. Die DSB verhängte über die Restaurantbetreiberin eine Geldstrafe. Die Restaurantbetreiberin bekämpfte das Straferkenntnis nur der Höhe nach beim BVwG. Das BVwG reduzierte den Betrag der Geldstrafe.

    Das BVwG hat erwogen: Das Verhängen einer Geldbuße im Zuge einer überschießenden Videoüberwachung ist aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich. Eine Verwarnung nach Art 11 DSG kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich hat jede Aufsichtsbehörde nach Art 83 Abs 1 DSGVO sicherzustellen, dass das Verhängen von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

    In Art 83 Abs 2 DSGVO sind Zumessungskriterien angeführt, die bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall "gebührend" zu berücksichtigen sind (zB Art, Schwere und Dauer des Verstoßes).

    Das Verschulden der Restaurantbetreiberin war – entgegen der Auffassung der DSB – nur geringfügig. Zum einen war es nicht möglich, den Toiletteneingangsbereich zu betreten, ohne zuvor den Garderobenbereich zu passieren, für dessen Videoüberwachung eine Registrierung bei der DSB vorlag. Insofern hatten sich die Gäste beim Betreten der Toilette ohnedies einer (kurzfristigen) Datenverarbeitung auszusetzen. Zum anderen war die Beeinträchtigung durch die unrechtmäßige Überwachung im Toiletteneingangsbereich als zeitlich gering und vergleichsweise wenig eingriffsintensiv zu werten. Da es sich zudem um den ersten einschlägigen Verstoß der Restaurantbetreiberin handelte, war die verhängte Geldbuße auf EUR 1.500 zzgl EUR 150 an Kosten des Strafverfahrens zu reduzieren.

BVwG 12.07.2024, W298 2287221-1

  • Anlässlich eines Nachbarschaftskonflikts erließ das örtlich zuständige Bezirksgericht mehrere einstweilige Verfügungen gegen den Nachbarn, einen Stalker. Dem Stalker wurde das Betreten des Straßenabschnitts rund um das Grundstück seines Nachbarn, der die einstweiligen Verfügungen erwirkte, untersagt. Der Stalker verstieß gegen das Betretungsverbot. Zum Beweis dafür legte der Nachbar im bezirksgerichtlichen Verfahren mehrere Videoaufnahmen vor, die er mit seiner Actionkamera angefertigt hatte. Darüber hinaus betrieb er zwei fest montierte Videokameras, die ausschließlich sein Grundstück erfassten. Sowohl die DSB als auch das BVwG beurteilten die Anfertigung der Videoaufnahmen zur Beweismittelsicherung als datenschutzrechtlich zulässig.

    Das BVwG hat erwogen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anfertigung von Videoaufnahmen ist nach der Judikatur des EuGH unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Die Videoüberwachung bedarf (i) der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, sie muss (ii) erforderlich sein und (iii) das berechtigte Interesse des Verantwortlichen muss das Interesse des Betroffenen auf Datenschutz überwiegen.

    Der Nachbar verfolgte mit der Installation des Videoüberwachungssystems ein berechtigtes Interesse. Er wollte sein Eigentum sowie Leib und Leben schützen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Videoaufnahmen erforderlich gewesen sind, ist der besondere Unrechtsgehalt, der sich aus dem Stalking über einen längeren Zeitraum ergibt, zu beachten. Alternative Maßnahmen, wie ein vor dem Bezirksgericht vorgelegtes Stalking-Protokoll, sind nicht ausreichend, um das Stalking zu unterbinden. Der Stalker hat sich – hinsichtlich der Verarbeitung aller hier verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten – entgegen seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bereiche begeben, in denen er sich nicht aufhalten durfte. Nach den vernünftigen Erwartungen konnte der Stalker davon ausgehen, dass er einer Datenverarbeitung unterliegen könnte, die zum Ziel hat, sein Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten offenzulegen, die für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich sind.

BVwG 10.06.2024, W148 2291941-1

  • Ein Journalist begehrte eine erweiterte Auskunft gem § 9 WiEReG aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Er begehrte insbesondere Einsicht in das dort hinterlegte Compliance-Package zu einer GmbH. Der Journalist begründete sein Recht auf Auskunft mit seiner Rolle als public watchdog. Die Information brauchte der Journalist für eine Recherche über die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen gegen die für die GmbH handelnden Akteure. Der Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde wies die Anträge des Journalisten zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Journalist (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.

    Das BVwG hat erwogen: Das WiEReG räumt natürlichen Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gemäß § 10 WiEReG ein Einsichtsrecht ein. Dieses umfasst Angaben zum Rechtsträger sowie den wirtschaftlichen und indirekt wirtschaftlichen Eigentümern. Weitere Informationen, insbesondere zum Compliance-Package, sind vom Einsichtsrecht nicht umfasst. In der Bestimmung hat der Gesetzgeber die Aufgabe von Journalisten als public watchdogs anerkannt und ihnen ein berechtigtes Interesse zugestanden. Ein gesamtgesellschaftliches Interesse des Journalisten auf Einsicht kann aber nur soweit aufgegriffen werden, wie dies vom anwendbaren Gesetz anerkannt ist, was im vorliegenden Fall durch § 10 WiEReG geschehen ist.

BVwG 10.07.2024, W298 2293438-1

  • Eine Hausverwaltung veröffentlichte durch Aushang in einer Wohnanlage ein Schreiben, das personenbezogene Daten eines Wohnungseigentümers enthielt. Die Hausverwaltung sah zur Durchführung eines Umlaufbeschlusses gem § 24 WEG eine gesetzliche Notwendigkeit für die Veröffentlichung des Schreibens. Der betroffene Wohnungseigentümer fühlte sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und erhob Datenschutzbeschwerde. Gegen den stattgebenden Bescheid der DSB erhob die Hausverwaltung (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.

    Das BVwG hat erwogen: Nach § 1 Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs unter anderem bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage zulässig.

    Auf das ausgedruckte veröffentlichte Schreiben ist die DSGVO anwendbar, weil dieses in einem elektronischen Textverarbeitungsprogramm und via E-Mail verarbeitet wurde. Der Inhalt des Schreibens und die Veröffentlichung an einen nicht näher definierbaren Personenkreis liegt im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 DSG, weil keine familiäre Tätigkeit der Hausverwaltung vorliegt.

    Die offengelegten Daten waren nicht öffentlich, weil im Schreiben Informationen enthalten waren, die sich nicht aus öffentlichen Quellen ergaben. Die Daten wurden auch nicht nur gegenüber den beschlussfassenden Parteien veröffentlicht. Die Möglichkeit von der Kenntnisnahme von schützenswerten Daten reicht für die Verletzung einer Geheimhaltungspflichtverletzung aus. Der Wortlaut des § 24 Abs 5 WEG enthält keine Verpflichtung, ein an Wohnungseigentümer adressiertes Schreiben zu veröffentlichen.

    Für die Begründung eines berechtigten Interesses ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen. Dabei ist das Interesse der Hausverwaltung an der Veröffentlichung dem Interesse des Wohnungseigentümers an Geheimhaltung seiner Daten gegenüberzustellen. Für die Zweckerreichung war die Veröffentlichung in der gewählten Form nicht erforderlich.

BVwG 12.06.2024, W292 2283307-1

  • Ein Journalist, der sich als "public watchdog" bezeichnete, verlangte Auskünfte gemäß den §§ 2, 3 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz von der Bundesministerin für Landesverteidigung (Ministerin). Diese Informationen betrafen ein Disziplinarverfahren wegen Wiederbetätigung und das entsprechende Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde. Die Anfragen des Journalisten umfassten detaillierte Fragen zu den beteiligten Personen, den Inhalt verschiedener Bescheide und die Maßnahmen innerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

    Die Ministerin beantwortete einige der Fragen. Der Journalist hielt die Beantwortung jedoch für unvollständig. Die Ministerin verweigerte die Beantwortung weiterer Fragen mit Bescheid. Daraufhin erhob der Journalist (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.

    Das BVwG hat erwogen: Die Auskunftspflicht besteht nur innerhalb der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des ersuchten Organs. Die vom Journalisten erfragten Informationen über die Disziplinarverfahren betreffen auch Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich der Ministerin fielen. Für die Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde oder für deren Veröffentlichung ist die Ministerin nicht zuständig.

    Hinzu kommt, dass auch aus der Verpflichtung zur Auskunft iSv Art 20 Abs 4 B-VG keine Verpflichtung einer Behörde abgeleitet werden kann, behördliches Handeln oder Unterlassen zu begründen. Daher kommt dem Journalisten als nicht am Verfahren beteiligten Dritten kein Recht zu, eine nähere Begründung hinsichtlich der ergangenen Entscheidungen zu erhalten.

    Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG besteht, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen. Die Namen, Ränge und Funktionsbezeichnungen sind personenbezogene Daten iSv § 1 Abs 1 DSG, deren Geheimhaltung schutzwürdig ist. Insbesondere die Aufrechterhaltung des guten Rufes des Disziplinaranwalts und die bestehende Gefahr, bei medialer Berichterstattung in der Öffentlichkeit angeprangert zu werden, ist als legitimes und überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität anzusehen. Des Weiteren fallen alle Personen unter die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 26 Ab 2 HDG 2014, die mit einem Disziplinarverfahren in Berührung kamen.

    Weiters würde die Bekanntgabe personenbezogener Daten, wie die Identität des Disziplinaranwalts, nicht zur Meinungsbildung in einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Darüber hinaus ist die Disziplinarentscheidung im RIS veröffentlicht. Der Journalist hat somit Zugang zu den Informationen, die nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen. Daher kommt ihm auch aus Art 10 EMRK kein Recht auf Auskunftserteilung zu. Der Name als Mittel zur individuellen Bezeichnung einer Person ist vom Schutzbereich des Art 8 EMRK umfasst. Auch aus Art 8 EMRK folgt, dass eine Übermittlung der geforderten Informationen nicht zulässig ist.

    Des Weiteren wurden einige Fragen bereits hinreichend beantwortet, wie aus den Schreiben der Ministerin hervorgeht. Folglich steht dem Journalisten kein Recht auf weitere Auskünfte in Bezug auf diese Fragen zu.

Aus der weiteren Rechtsprechung des BVwG:

  • Wird Einsicht in einen Vergabeakt gewährt, der personenbezogene Daten enthält, sind zum Schutz personenbezogener Daten entsprechende Datenminimierungsmaßnahmen zu treffen ( BVwG 24.06.2024, W606 2286002-2).
  • Hat ein Beschwerdeführer vor der DSB vollständig obsiegt, ist er durch den Bescheid der DSB nicht beschwert. Werden in der Beschwerde an das BVwG eine Bescheidbeschwerde und eine Säumnisbeschwerde vermischt, ist die Beschwerde hinsichtlich der Säumnisbeschwerde zwecks allfälliger weiterer Behandlung gemäß § 6 AVG der DSB zu übermitteln ( BVwG 08.07.2024, W137 2289439-1).
  • Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit und nicht die Richtigkeit der Entscheidung. Hat die DSB nach Einlangen der Säumnisbeschwerde innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung getroffen, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ( BVwG 08.07.2024, W137 2293870-1).
  • Der Antrag, personenbezogene Daten von einer Website zu löschen, ist ein Löschungsersuchen. Sind die personenbezogenen Daten zum Entscheidungszeitpunkt auf der Website nicht mehr abrufbar, kommt ein Leistungsauftrag zur Entfernung dieser Daten von der Website jedoch nicht mehr in Betracht. Auch eine wesentliche unmittelbare Gefährdung des Betroffenen (Gefahr in Verzug) liegt nicht mehr vor, sodass ein Vorgehen mit einem Mandatsbescheid nach § 22 Abs 4 DSG ausscheidet ( BVwG 28.06.2024, W108 2250401-2).
  • Bestimmt die DSB irrtümlich den falschen Beschwerdegegner als Verantwortlichen, ist der Bescheid ersatzlos zu beheben ( BVwG 26.06.2024, W258 2261057-1, BVwG 03.07.2024, W258 2262326-1 und andere).

Rechtsprechung der LVwG

  • Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen verfolgen – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs 2 SPG ergibt – das Ziel, gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen und Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Personen möglichst effizient aufeinander abzustimmen. Es wird durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Institutionen die Möglichkeit geschaffen, koordinierte Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten zu ergreifen. Gemäß § 56 Abs 1 Z 9 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz übermitteln. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – jedoch zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet ( LVwG NÖ 06.06.2024, LVwG-AV-2018/001-2023).

Rechtsakte

  • Am 22.07.2024 wurde das " Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird", BGBl I 2024/130, kundgemacht. Mit der Novelle werden elektronische Eintragungen in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ermöglicht. Hierzu gelangt die E-ID zum Einsatz. Die DSGVO wird berücksichtigt.

Vorschau EuGH-Rechtsprechung

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