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1 August 2024

To The Point: Datenschutzmonitor 30/2024

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Schoenherr Attorneys at Law

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Personenbezogene Daten verkörpern einen monetären Wert. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wie etwa Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten ist eine (Gegen-)Leistung...
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  • Rechtsprechung des OGH

    OGH 25.06.2024, 4Ob102/23p (Bonus Club, Daten als Entgelt)

  • Rechtsprechung des BFG

    BFG 05.06.2024, RV/7102695/2023 (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht)

  • Rechtsprechung des DSB

    DSB 04.07.2024, 2024-0.199.724 (Rechnungshof, Parteifinanzierung)

    DSB 08.10.2021, 2021-0.698.184 (Firmenbuch, Geschäftsführer)
     
  • Rechtsakte
  • Neues vom EDSA
  • Vorschau EuGH-Rechtsprechung
     

To the Point:

Rechtsprechung des OGH

Aus der Rechtsprechung des OGH:

  • Personenbezogene Daten verkörpern einen monetären Wert. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wie etwa Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten ist eine (Gegen-)Leistung, mit der man "zahlt". Die Bereitstellung dieser Daten und die Mitgliedschaft in einem Kundenbindungsprogramm sind gegenseitige Hauptleistungspflichten. In einem Kundenbindungsprogramm die Gewährung und Einlösung von Bonuspunkten anzubieten, dann aber den Mitgliedern keinen Anspruch auf das entsprechende Angebot zu gewähren, steht in krassem Missverhältnis zur vom Mitglied erbrachten Gegenleistung, nämlich vorab Daten zu seiner Person und seinem Einkaufsverhalten offengelegt zu haben (OGH 25.06.2024, 4Ob102/23p).


Rechtsprechung des BFG

Aus der Rechtsprechung des BFG:

  • Die Organe der Abgabenbehörden und des BFG sind gemäß § 48a BAO zur Geheimhaltung der ihnen im Rahmen ihrer Amtsausübung zukommenden Daten verpflichtet. Dadurch ist der Datenschutz gewährleistet (BFG 05.06.2024, RV/7102695/2023).


Rechtsprechung des DSB
DSB 04.07.2024, 2024-0.199.724

  • Der Rechnungshof Österreich veröffentlichte die Spendenhöhe sowie den Namen und die Postleitzahl eines Parteispenders auf seiner Website. Da diese Daten seine politische Meinung offenbarten, sah der Spender in der Veröffentlichung eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung. Daraufhin reichte der Parteispender eine Datenschutzbeschwerde gegen den Rechnungshof ein. Die DSB setzte das Verfahren bis zum Urteil des EuGH vom 16.01.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, aus. Das EuGH-Urteil bestätigte die Zuständigkeit der DSB für Datenverarbeitungstätigkeiten der Gesetzgebungsorgane. Nach Fortsetzung des Verfahrens erklärte sich die DSB für zuständig, sie wies die Datenschutzbeschwerde jedoch ab.Die DSB hat erwogen: Da das neu geschaffene Parlamentarische Datenschutzkomitee erst mit 01.01.2025 eingerichtet wird, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung die DSB gemäß Art 55 Abs 1 DSGVO zuständig. Weiters fallen die Daten des Parteispenders in den Anwendungsbereich des Art 9 Abs 1 DSGVO, weil jedenfalls seine politischen Vorlieben aus seiner Spendentätigkeit hervorgehen. Art 9 Abs 2 lit g DSGVO erlaubt die Verarbeitung dieser Daten, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die ein erhebliches öffentliches Interesse verfolgt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vorsieht. § 6 Abs 2 und 3 PartG bietet diese gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus ist die Transparenz der Parteienfinanzierung ein erhebliches öffentliches Interesse. Zudem setzte man durch das Absehen der Veröffentlichung der gesamten Anschrift des Parteispenders sowie durch Festlegung einer Löschfrist (§ 6 Abs 2 letzter Satz PartG) und Abhilfemaßnahmen angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen.

    Die Verarbeitung ist auch verhältnismäßig. Sie unterscheidet nach Höhe der Spende und Zeitraum, in dem gespendet wird. Die Veröffentlichung der Daten greift zwar in das Grundrecht auf Geheimhaltung ein, ist im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer transparenten Parteienfinanzierung jedoch gerechtfertigt.

DSB 08.10.2021, 2021-0.698.184

  • Ein Geschäftsführer fühlte sich durch die Veröffentlichung seiner Daten auf der Website einer Werbeagentur in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt. Auf der Website der Werbeagentur wurde ein firmenbuchähnlicher Service angeboten, bei dem Informationen über im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und handelnde Personen miteinander verknüpft wurden, um auch Verbindungen zwischen den handelnden Personen darzustellen. Die Werbeagentur stützte die Veröffentlichung auf ihr berechtigtes Interesse. Der Geschäftsführer erachtete die Verarbeitung für unrechtmäßig und brachte (erfolglose) Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein.

    Die DSB hat erwogen: Bei der Verknüpfung von öffentlich zugänglichen Daten mit neuen Daten handelt es sich um eine neue Datenverarbeitung, deren Zulässigkeit nach dem DSG und der DSGVO zu prüfen ist. Zulässigerweise veröffentlichte Daten sind nicht per se einem Geheimhaltungsanspruch entzogen.

    Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO werden die Interessen der Werbeagentur am Betrieb der Plattform dem Interesse des Geschäftsführers an Geheimhaltung gegenübergestellt. Eine Werbeagentur hat ein wirtschaftliches Interesse ihre Dienstleistungen zu bewerben und Werbeeinnahmen zu generieren sowie ein Interesse, den Nutzern ihrer Website interessante und nützliche Informationen über bestehende Unternehmen und deren handelnde Personen zur Verfügung zu stellen. Als Website-Betreiber schaltet die Werbeagentur für unterschiedliche Unternehmen Werbung. Es liegt im Interesse eines Website-Betreibers, möglichst viele Nutzer durch die Bereitstellung interessanter Informationen auf die Website zu bringen, um dadurch Werbeeinnahmen zu generieren. Der Geschäftsführer hat ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob ein Betroffener absehen kann, ob möglicherweise eine Verarbeitung zu diesem Zweck zukünftig erfolgen wird.

    Die Schutzwürdigkeit der Daten des Geschäftsführers ist aufgrund ihrer allgemeinen Verfügbarkeit geringer zu bewerten. Die veröffentlichten Daten gehören ausschließlich der beruflichen Sphäre an und der Geschäftsführer entscheidet selbst, ob er als Gesellschafter oder Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teilnimmt.

    Das berechtigte Interesse der Werbeagentur an der Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Website überwiegt aufgrund der geringen Eingriffsintensität die Interessen des Geschäftsführers an der Geheimhaltung. 

Rechtsakte

  • Am 19.07.2024 wurde das "Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird", BGBl I 2024/117, kundgemacht. Die Novelle des E-GovG regelt ua die Wahlfreiheit der Kommunikation für Bürgerinnen und Bürger sowie den elektronischen Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs.
     
  • Am 22.07.2024 wurde das "Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden", BGBl I 2024/121, kundgemacht. Das Bundesgesetzt enthält Regelungen zur Datenverarbeitung, darunter zur Verarbeitung des elektronischen Zertifikats zum Nachweis der Schülereigenschaft (edu.digicard). Weiters wurden Datenverarbeitungstätigkeiten auf der Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes novelliert.
     
  • Am 22.07.2024 wurde das "Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird", BGBl I 2024/122, kundgemacht. Mit der Novelle werden den Sicherheitsbehörden Befugnisse für Datenverarbeitungstätigkeiten eingeräumt und Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr getroffen.

Neues vom EDSA


Vorschau EuGH-Rechtsprechung

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