Das Zuwendungsempfängerregister Ist Da

Seit Ende Januar 2024 ist das sogenannte Zuwendungsempfängerregister über die Website des Bundeszentralamts für Steuern erreichbar.
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Das müssen Organisationen wissen

Seit Ende Januar 2024 ist das sogenannte Zuwendungsempfängerregister über die Website des Bundeszentralamts für Steuern erreichbar. Das bundesweite Register beinhaltet alle als gemeinnützig anerkannte Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu gehören auf Antrag auch Organisationen aus der Europäischen Union beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nach den Kriterien der deutschen Abgabenordnung zur Erteilung einer Spendenquittung berechtigt sind.

Zweck und Inhalt

Die entsprechende Regelung für ein Zuwendungsempfängerregister ist mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Verabschiedet wurde sie bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020.

Das Zuwendungsempfängerregister wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Vereinfachung und Digitalisierung des Spendenquittungsverfahrens geschaffen. Zudem sollen gemeinnützige Organisationen in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützt werden. Bis dato gab es keinen rechtsicheren Überblick über begünstigte Zuwendungsempfänger. Das Register soll nun eine einfache Möglichkeit bieten, sich zum Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren und somit Sicherheit hinsichtlich eines möglichen Engagements schaffen.

Das Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen neben gemeinnützigen Körperschaften insbesondere auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Parteien.

Erfasst werden der Name der Organisation, die Anschrift, das zuständige Finanzamt, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid. In einer späteren Ausbaustufe soll es die Möglichkeit geben, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

Auch Organisationen aus der Europäischen Union beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum können auf Antrag in dem Register erfasst werden. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft in diesem Fall, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Für die Prüfung war bislang das für den Spender zuständige Finanzamt verantwortlich. Mit dem Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Prüfstelle erhofft sich der Gesetzgeber eine bundesweit einheitliche Beurteilung.

Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Register aufgenommen werden und darf für deutsche Spender eine Spendenquittung ausstellen. Die Prüfung dieses Antrags dauert bis zu sechs Wochen ab Eingang aller Unterlagen. Künftig soll der Antrag auch auf Englisch möglich sein. Die Feststellung, dass eine ausländische Organisation als begünstigter Zuwendungsempfänger eintragungsfähig ist, ist auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt. Dies bedeutet, dass anschließend jährlich ein Folgeantrag zu stellen ist.

Ausblick und offene Fragen

Zu Beginn des Zuwendungsempfängerregisters gibt es noch einige ungeklärte Fragen. So ist unklar, welche Folgen sich für den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der Organisation ergeben, wenn auch nach dem – noch nicht abzusehenden – Abschluss der Aufbauphase" noch Daten fehlen oder die Organisation noch nicht in das Register aufgenommen wurde. Zudem ist fraglich, ob und wie das Register aktuell gehalten wird.

Offen ist derzeit auch, wann und wie eine Löschung einer Organisation aus dem Register erfolgt, beispielsweise bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall hat ein potenzieller Spender Interesse an einer kurzfristigen Löschung, während die Organisation geltend machen wird, dass eine Eintragung zumindest bis zum Abschluss eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen bleibt.

Generell ist zu hoffen, dass künftig eine engmaschige, kurzfristige, möglichst automatisierte Aktualisierung des Registers erfolgt. Denn fehlende oder fehlerhafte Eintragungen könnten zu Image-Schäden bei den Organisationen und korrespondierenden Hürden bei der Einwerbung von Mitteln führen.

Hinweise an betroffene Organisationen

Die Eintragung der oben genannten Daten erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern. Insofern gibt es auf Seiten inländischer gemeinnütziger Organisationen zunächst keinen akuten Handlungsbedarf. Allerdings ist es ratsam, die eingepflegten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Hierfür ist keine Registrierung notwendig.

Die Daten der inländischen Zuwendungsempfänger werden dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive von den Finanzämtern übermittelt. Erfahrungsgemäß fehlen derzeit häufig insbesondere die Informationen, die sich nur aus dem Freistellungsbescheid ableiten lassen. Das anfängliche Fehlen einzelner Daten ist daher nicht ungewöhnlich und auch noch kein Grund zur Sorge, da dies – zumindest in der Aufbauphase des Registers – keine Auswirkung auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der Organisation als Zuwendungsempfänger hat.

Da die Daten vom zuständigen Finanzamt stammen, sind fehlende oder fehlerhafte Eintragungen grundsätzlich dem Finanzamt mitzuteilen. Allerdings soll es künftig die Möglichkeit geben, direkt beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Änderung zu stellen.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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