Und Wieder: Lohnsteuerberechnung Nach Der Tagestabelle

Seit der Ände­rung der Lohn­steuer-Richt­li­nie 2023 und da­mit seit 01.01.2023 stellt sich die Frage, wie die Be­rech­nung der Lohn­steuer bei Ar­beit­neh­mern mit teil­weise steu­er­pflich­ti­gem und teil­weise nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug …
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Seit der Ände­rung der Lohn­steuer-Richt­li­nie 2023 und da­mit seit 01.01.2023 stellt sich die Frage, wie die Be­rech­nung der Lohn­steuer bei Ar­beit­neh­mern mit teil­weise steu­er­pflich­ti­gem und teil­weise nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­lie­gen­den Ar­beits­lohn zu er­fol­gen hat.

Seit 01.01.2023 gilt, dass die Lohn­steuer auf lau­fen­den Ar­beits­lohn nicht nach der Mo­nats-, son­dern nach der Ta­ges­lohn­steu­er­ta­belle zu er­mit­teln ist, wenn das Ar­beits­verhält­nis den gan­zen Mo­nat be­stand und der Ar­beit­neh­mer in einem Mo­nat ne­ben im In­land steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn auch nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­lie­gen­den Ar­beits­lohn be­zieht.

Davon betroffene Arbeitnehmer

Dar­un­ter fal­len so­wohl Fälle ei­nes im In­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers, der ne­ben sei­nem im In­land er­ziel­ten Ar­beits­lohn im Mo­nat auch nach einem DBA oder dem Aus­landstätig­keits­er­lass steu­er­freien Ar­beits­lohn be­zieht. Die An­wen­dung der Ta­ges­lohn­steu­er­ta­belle hat für diese Per­so­nen­gruppe al­ler­dings nur den Ef­fekt ei­ner et­wai­gen tem­porären Lohn­steu­er­mehr­be­las­tung, da ein Aus­gleich über die persönli­che Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung er­folgt (Hin­weis:Pflicht­ver­an­la­gung we­gen sog. Pro­gres­si­ons­einkünfte).

Eine ma­te­ri­elle Aus­wir­kung hat die An­wen­dung der Ta­ges­lohn­steu­er­ta­belle aber für Ar­beit­neh­mer, die in Deutsch­land nur der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­lie­gen, die also grundsätz­lich durch ihre inländi­sche Tätig­keit be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn be­zie­hen, des­sen Be­steue­rung durch den Lohn­steu­er­ein­be­halt des inländi­schen (deut­schen) Ar­beits­ge­bers als ab­ge­gol­ten gilt. Bei be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen wird so­mit i. d. R. die durch den Ar­beit­ge­ber ein­be­hal­tene und ab­geführte Lohn­steuer zur De­fi­ni­tiv­be­las­tung (Hin­weis:Al­ler­dings be­steht die Möglich­keit der An­trags­ver­an­la­gung gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Berechnung der maßgeblichen Tage für die Anwendung der Tagestabelle

Das BMF äußerte sich zur Be­rech­nung der Lohn­steuer nach der Ta­ges­ta­belle in ei­ner E-Mail vom 12.10.2023 an die DIHK, wo­nach zwei Lösungs­ansätze möglich seien (mehr dazu le­sen Siehier). Diese un­ter­schei­den sich da­hin­ge­hend, ob ne­ben den in einem Mo­nat in Deutsch­land er­brach­ten Ar­beits­ta­gen auch die Nicht­ar­beits­tage ent­we­der le­dig­lich nach dem Verhält­nis der Ar­beits­tage in Deutsch­land zu den Ge­samt­ar­beits­ta­gen (Op­tion 1) oder kon­kret nach den in Deutsch­land ver­brach­ten Nicht­ar­beits­ta­gen (Op­tion 2) berück­sich­tigt wer­den. Je nach­dem also, ob ein Ar­beit­neh­mer, des­sen Ar­beits­lohn nach der Ta­ges­ta­belle zu ver­steu­ern ist, seine Nicht­ar­beits­tage über­wie­gend im In­land oder im Aus­land ver­bringt, kann eine der Op­tio­nen vor­teil­haf­ter sein.

Hin­weis:In der Pra­xis stellt sich re­gelmäßig das Pro­blem, dass der Ar­beit­ge­ber keine In­for­ma­tio­nen dazu hat, wo seine Ar­beit­neh­mer ihre Nicht­ar­beits­tage ver­brin­gen. In ei­ner Ein­gabe vom 18.01.2024 schla­gen die acht Wirt­schafts­verbände im Sinne ei­ner unbüro­kra­ti­schen Lösung eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung vor.

Mit Schrei­ben vom 26.02.2024, das an eine Ver­tre­te­rin des Bun­des­ver­bands deut­scher Ban­ken e. V. ging, räumt das BMF eine sol­che Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung hin­sicht­lich der Er­mitt­lung der Ge­samt­ar­beits­tage ein:

  • Die Ge­samt­ar­beits­tage im Mo­nat können pau­schal mit 20 Ar­beits­ta­gen an­ge­setzt wer­den. Es be­darf so­mit nicht ei­ner ex­pli­zi­ten Er­mitt­lung der tatsäch­li­chen Ge­samt­ar­beits­tage in einem Mo­nat.
  • Da die mo­nat­li­chen Steu­er­tage stets 30 be­tra­gen, kann bei der Er­mitt­lung der für die Lohn­steu­er­be­rech­nung maßgeb­li­chen Steu­er­tage der Fak­tor 1,5 (30 Steu­er­tage zu 20 Ge­samt­ar­beits­ta­gen) an­ge­setzt wer­den.
  • Ist ein Ar­beit­neh­mer z. B. an 6 Ar­beits­ta­gen im Mo­nat in Deutsch­land tätig und er­bringt er seine Ar­beits­leis­tung an den rest­li­chen Ar­beits­ta­gen im DBA-Aus­land, sind für die Er­mitt­lung der Lohn­steuer 9 Steu­er­tage her­an­zu­zie­hen. Er­zielt der Ar­beit­neh­mer für die Ar­beits­tage in Deutsch­land einen Brut­to­ar­beits­lohn von 1.500 Euro, ist die Lohn­steu­er­ta­ge­sta­belle auf einen Ta­ges­lohn von 166,66 Euro an­zu­wen­den (1.500 Euro/9 Tage). Hier­bei muss nicht wei­ter er­mit­telt wer­den, wie viele Nicht­ar­beits­tage der ein­zelne Mo­nat enthält und wo der Ar­beit­neh­mer diese Tage ver­bringt.

Das BMF führt in sei­nem Schrei­ben vom 26.02.2024 zu­dem aus, dass es für 2023 nicht zu be­an­stan­den sei, wenn wei­ter­hin nach der Richt­li­ni­en­re­ge­lung vor 2023 ver­fah­ren wird. Dem Ver­neh­men nach wer­den die Fi­nanzämter nun an­ge­wie­sen, die Ta­ges­ta­belle erst ab 2024 an­zu­wen­den. An­ge­sichts der Be­kannt­gabe des Schrei­bens zu einem Zeit­punkt, in dem re­gelmäßig Jah­res­lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen be­reits über­mit­telt wor­den sind, sind bei ei­ner rück­wir­ken­den An­wen­dung der Richt­li­ni­en­re­ge­lung vor 2023 be­acht­li­che ver­fah­rens­recht­li­che Hürden zu meis­tern, um ggf. eine Lohn­steu­er­er­stat­tung zu er­rei­chen.

Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs

Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 kann bzw. ist auch bei be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern, die während ei­nes ge­sam­ten Ka­len­der­jah­res un­un­ter­bro­chen bei dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber be­schäftigt sind, ein Lohn­steuer-Jah­res­aus­gleich durch­zuführen. Aus­ge­schlos­sen ist der Lohn­steuer-Jah­res­aus­gleich al­ler­dings dann, wenn ne­ben den im In­land zu ver­steu­ern­den Einkünf­ten auch Ar­beits­einkünfte er­zielt wer­den, die nach einem DBA oder dem Aus­landstätig­keits­er­lass im In­land frei­ge­stellt sind (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).

Das BMF bestätigt die Aus­sage der acht Wirt­schafts­verbände, dass da­mit bei ganzjährig be­schäftig­ten be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern grundsätz­lich der Lohn­steuer-Jah­res­aus­gleich durch­zuführen ist. Die Lohn­steuer wird dann ba­sie­rend auf dem Jah­res­ar­beits­lohn er­mit­telt, was re­gelmäßig zu ei­ner Steu­er­er­stat­tung führt und letzt­lich die An­wen­dung der Lohn­steuer-Ta­ges­ta­belle ins Leere lau­fen lässt.

Hin­weis:Auf die grundsätz­li­che For­de­rung der Wirt­schafts­verbände, dass bei be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern kein Aus­weis in der Zeile 16a der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung er­for­der­lich ist, geht das BMF nicht ein. Viel­mehr knüpft das BMF für die Durchführung des Lohn­steu­er­jah­res­aus­glei­ches an die ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG an, wo­nach ein Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich nicht durch­zuführen ist, so­weit sog. Pro­gres­si­ons­einkünfte - Ar­beits­einkünfte, die auf Grund ei­nes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens nicht der deut­schen Be­steue­rung un­ter­lie­gen - be­zo­gen wer­den. Dies liegt u. E. nur dann vor, so­weit nach den Re­ge­lun­gen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG Ar­beits­lohn be­zo­gen wird, des­sen na­tio­na­les Be­steue­rungs­recht durch die An­wen­dung der DBA-Re­ge­lun­gen aus­ge­he­belt" wird. Ins­be­son­dere kom­men hier in Be­tracht die sog. Ver­wer­tungsfälle (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG) so­wie die in der Pra­xis deut­lich ge­wich­ti­ge­ren Fälle von Ge­schäftsführern, Pro­ku­ris­ten oder Vorstände ei­ner inländi­schen Ge­sell­schaft (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 c EStG). Hier ist un­klar, ob ent­ge­gen der grundsätz­li­chen Aus­sage des BMF ein Lohn­steuer-Jah­res­aus­gleich aus­ge­schlos­sen ist, weil da­mit der Aus­schluss­grund nach § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG erfüllt wäre.

Fazit

Die Be­reit­schaft des BMF, die An­wen­dung der Lohn­steuer-Ta­ges­ta­belle bei Ar­beit­neh­mern, die in einem Mo­nat nur teil­weise steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn be­zie­hen, wei­ter zu klären, ist grundsätz­lich zu begrüßen. Lei­der wer­den aber wei­ter­hin - wie so­eben dar­ge­stellt - noch nicht alle An­wen­dungs­fra­gen geklärt.

Es zeich­net sich ab, dass das BMF zu­min­dest ab 2024 bei der An­wen­dung der Ta­ges­ta­belle auf eine ein­heit­li­che Um­set­zung bei un­be­schränkt und be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern festhält. Zu­dem weist das BMF dar­auf hin, dass eine Neu­fas­sung des BMF-Schrei­bens vom 14.03.2017 zur Er­mitt­lung des steu­er­freien und steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohns nach Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men so­wie nach dem Aus­landstätig­keits­er­lass im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ge­plant ist und die Re­ge­lung zum Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich gemäß § 42b Abs. 1 EStG mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 für be­schränkt steu­er­pflich­tige Ar­beit­neh­mer auf­ge­ho­ben wer­den soll. Ein ent­spre­chen­der Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 08.05.2023 liegt dazu vor.

Wurde die Ta­ges­ta­belle in 2023 be­reits an­ge­wen­det, sollte geprüft wer­den, ob ver­fah­rens­recht­lich noch eine Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen da­hin­ge­hend möglich ist, dass die Mo­nats­ta­belle an­ge­wen­det wird.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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