Reform Des Deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes Teil 2: Zulassung Der Mehrstaatigkeit, Weitere Gesetzesänderungen, Fazit Und Fragomens Rechtsdienstleistungen Im Deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

Am 27. Juni 2024 trat der Großteil des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft, ein Änderungsgesetz...
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Am 27. Juni 2024 trat der Großteil des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft, ein Änderungsgesetz, welches das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht weniger als revolutioniert. Nachdem im ersten Teil des Blogs [link] mit der Verkürzung der Mindestvoraufenthaltsdauer von acht Jahren auf nur fünf und unter besonderen Umständen sogar auf nur drei Jahre die wohl wichtigste Gesetzesänderung behandelt wurde, soll es nun im zweiten Teil vor allem um die nicht weniger wichtige ausnahmslose Zulassung der doppelten und multiplen Staatsbürgerschaft gehen. Nachdem noch einige weitere wesentliche neue Gesetzesregelungen kursorisch gestreift worden sind, schließt der Blog mit einem kurzen Fazit sowie Abriss der wichtigsten Rechtsdienstleistungen der Rechtsanwaltskanzlei Fragomen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.*

Zweite große Gesetzesänderung: Zulassung der Mehrstaatigkeit

Während es vor der gegenständlichen Reform prinzipiell nach deutschem Recht nicht möglich war, die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe seiner ausländischen Staatsangehörigkeit zu erwerben und man umgekehrt die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen grundsätzlich verlor und nur mit dem komplexen und prüfungsintensiven Rechtsinstitut der sogenannten Beibehaltungsgenehmigung aufrechterhalten konnte, wird nun jedenfalls nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ausnahmslos die Mehrstaatigkeit zugelassen.

Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der gleichberechtigten Souveränität aller Staaten und der Personalhoheit über sein Volk jeder Staat über sein Staatsangehörigkeitsrecht selbst bestimmt und es letztlich ihm überlassen bleibt, welche nationalen Rechtfolgen er an eine deutsche Einbürgerung knüpft. So kann es durchaus sein, dass zwar nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht nunmehr ohne Weiteres zwei und mehr Staatsangehörigkeiten zugelassen sind, doch dies nach dem jeweils einschlägigen ausländischen Staatsangehörigkeitsrechtsregime gerade nicht der Fall ist. Aus Sicht des deutschen Staates sind Sie somit Mehrstaater, aus Sicht des ausländischen Staates hingegen nicht. Es entsteht mithin das Phänomen einer Art schizophren-multiplen Staatsbürgers.

Als global agierende und international in der gesamten Welt repräsentierte Rechtsanwaltskanzlei verfügt Fragomen über eine rechtliche Expertise in den Staatsangehörigkeitsrechtsregimen aller Länder und Jurisdiktionen und kann Ihnen verlässlich Rechtsrat über dieses mögliche Problem der staatsangehörigkeitsrechtlichen Multiperspektivität leisten und Sie über alle erdenklichen Rechtsfolgen und Risiken beraten.

Weitere Gesetzesänderungen

Ebenfalls nicht zu vernachlässigende Gesetzesänderungen betreffen zudem die Geburt von Kindern ausländischer Eltern im Inland, den ersatzlosen Wegfall des Optionsverfahrens und bestimmte rechtliche Begünstigungen für Angehörige der sogenannten Gastarbeitnehmer- und Vertragsarbeitnehmergeneration.

So erwerben Kinder ausländischer Eltern bei Geburt im Inland die deutsche Staatsbürgerschaft nunmehr dann, wenn zumindest ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt und seit fünf Jahren in Deutschland lebt. Bisher waren hierzu acht Jahre nötig. Die Neuregelung stärkt zweifelsfrei das Zugehörigkeitsgefühl von der ersten Generation an und fördert eine tiefere Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft. Darüber hinaus muss aufgrund der Zulassung der Mehrstaatigkeit das so im Inland geborene Kind ausländischer Eltern später im Erwachsenenleben nicht mehr zwischen der deutschen und einer weiteren möglichen ausländischen Staatsbürgerschaft wählen und eine hiervon ablegen. Dieses sogenannte Optionsverfahren ist mithin ersatzlos entfallen. Schließlich benötigen Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration im Rahmen einer Anspruchseinbürgerung keine Sprachnachweise auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen mehr – vielmehr genügen mündliche Sprachkenntnisse für den Alltag. Sie müssen zudem keinen Einbürgerungstest mehr vorweisen. Diese Neuregelungen gelten ebenso für die sogenannte Vertragsarbeitergeneration der ehemaligen DDR.

Fazit und Fragomens Rechtsdienstleistungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

Zweifelsfrei führt die seit langer Zeit überfällige Modernisierung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu einer merklichen Reduktion seiner Komplexität. Insbesondere dürfte der Wegfall der schwerfälligen Rechtsinstitute der Beibehaltungsgenehmigung und des Optionsverfahrens zwar einerseits zu einer spürbaren Entlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden führen, der sicher zu erwartende sprunghafte Anstieg der Einbürgerungsanträge diese aber andererseits wiederum immens unter Druck setzen. 

Im Ganzen gesehen bleibt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in seinen Erscheinungsformen aber auch nach der Reform vielfältig und lebhaft: Denn über die häufigste Form der Einbürgerung – die sog. Anspruchseinbürgerung gem. § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – hinaus lassen sich eine Vielzahl an weiteren denkbaren Ansprüchen und Problemlagen ausfindig machen, die meist übersehen oder zumindest unterschätzt werden und bei denen Fragomen Ihnen wertvolle rechtliche Hilfestellung bieten kann:

  • Statusfeststellungsverfahren
    Ist eine Einbürgerung in Ihrem Falle überhaupt notwendig? Deuten nämlich – möglicherweise auch nur entfernte und auf den ersten Blick wenig greifbare – Spuren in Ihrer Familiengeschichte auf einen deutschen Ursprung hin, so können vielleicht auch Sie Deutscher sein, ohne dies überhaupt zu wissen. In diesem Falle kann Ihre deutsche Staatsbürgerschaft durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren positiv festgestellt werden und eine Einbürgerung erübrigt sich.
  • Wiedereinbürgerung bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
    Sollten Sie hingegen wissentlich einmal deutscher Staatsbürger gewesen sein, aber haben Sie die deutsche Staatsbürgerschaft im Nachhinein durch die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft wieder verloren, so können Sie und Ihre minderjährigen Kinder – auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland – unter erleichterten rechtlichen Voraussetzungen wiedereingebürgert werden.
  • Einbürgerung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
    Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und ohne Wohnsitz in Deutschland mit fünfjähriger Mindestvoraufenthaltsdauer können Sie – wenn auch unter strengen rechtlichen Voraussetzungen – aus dem Ausland einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
  • Wiedergutmachungseinbürgerung
    Sind Sie oder Ihre Vorfahren Opfer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen des Unrechtsregimes des Nationalsozialismus, so kommt das Rechtsinstitut der sogenannten Wiedergutmachungseinbürgerung in Betracht.
  • Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist
    Sollten Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, so ist es essenziell, dass Sie noch vor Ausreise einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde stellen, andernfalls Sie Gefahr laufen, dass die Mindestvoraufenthaltsdauer von fünf bzw. drei Jahren unterbrochen wird und schlimmstenfalls von Neuem beginnt.

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