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BAG: Schlussformel im Zeugnis darf wegen Änderungswünschen nicht verschlechtert werden
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BAG: Schlussformel im Zeugnis darf wegen Änderungswünschen nicht verschlechtert werden

Nach dem Bundesarbeitsgericht darf der Arbeitgeber die Schlussformel nach mehrfachen Verbesserungswünschen der Arbeitnehmerin aus dem Zeugnis nicht wieder streichen. Es gibt zwar keinen Anspruch auf die Schlussformel (sog. Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel), allerdings verstößt der Arbeitgeber mit einer nachträglichen Streichung nach mehrfachen Korrekturverlangen der Arbeitnehmerin gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB und hat daher das Zeugnis mit der begehrten Schlussformel zu erteilen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 109 GewO muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis erteilen, dass sich regelmäßig auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) erstreckt.

Das Gesetz sieht hingegen nicht vor, dass das Zeugnis eine Schlussformel (sog. Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel) enthält und auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das nicht von den Arbeitgebern verlangt. Dies bekräftigt das Bundesarbeitsgericht auch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2022 (BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 272/22). Ein Anspruch auf eine Schlussformel ergibt sich weder aus dem Zeugniserteilungsanspruch nach § 109 GewO noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Rücksichtnahmegebot.

Wenn jedoch der Arbeitgeber einmal Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis ausgesprochen hat, ist er daran gebunden, auch wenn der Arbeitnehmer mehrfach Verbesserungswünsche und Zeugniskorrekturen verlangt hat. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot nach § 612a BGB vor, welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergelte.

Welcher Sachverhalt liegt dem Urteil des BAG zugrunde?

Die ehemalige Assistentin der Geschäftsführung wurde zuletzt als Managerin of Administration and Central Services bei einem Fitnessunternehmen beschäftigt. Ende Februar 2021 schied die Mitarbeiterin nach etwa dreieinhalb Jahren aus dem Unternehmen aus. Der Arbeitgeber erteilte der Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis mit folgender Schlussformel:

Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg."

Mit dem Zeugnis war die ehemalige Angestellte jedoch nicht zufrieden und verlangte eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Der Arbeitgeber besserte das Zeugnis nach und beließ es auch bei der Schlussformel. Allerdings war die Arbeitnehmerin auch mit dem geänderten Zeugnis nicht zufrieden und forderte unter Fristsetzung und Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte eine erneute Verbesserung. Daraufhin korrigierte der Arbeitgeber wie von der ehemaligen Angestellten gewünscht das Zeugnis. In der dritten Fassung hat der Arbeitgeber jedoch die Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel weggelassen. Das Zeugnis endete nur noch mit folgendem Schlusssatz:

Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch."

Da sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach den Zeugniserteilungen geändert habe und nach dem Grundsatz der Zeugniswahrheit kein Dank, Bedauern und Gute-Wünsche mehr ausgesprochen werden könne, hatte der Arbeitgeber die Schlussformel im dritten Zeugnis gestrichen.

Damit landete dieses dritte Zeugnis mit der Rechtsfrage vor Gericht, ob die ehemalige Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die zuvor erteilte Schlussformel aus dem arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbot nach § 612a BGB hat. Denn danach ist eine Benachteiligung von Arbeitnehmern verboten, die ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben.

Entscheidung des BAG

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied wie die beiden Vorinstanzen für die Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber die ehemalige Mitarbeiterin mit der Rücknahme der Schlussformel unzulässig wegen der Auseinandersetzung um ein besseres Zeugnis gemaßregelt habe. Berechtigte Zeugniskorrekturen dürfen nicht zu einer Verschlechterung des Zeugnisses führen, was über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fortgelte.

Auch wenn sich ein Anspruch auf eine Schlussformel (Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel") nicht aus § 109 Abs.1 Satz 3 GewO ergibt, so stellt doch die Streichung der berufsfördernden Sätze im dritten Zeugnis eine Verschlechterung dar. Ein Zeugnis wird mit einer Dankes-, Bedauern und Gute-Wünsche-Formel aufgewertet und erhöht die Bewerbungschancen auf dem Arbeitsmarkt.

Das BAG legt bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber durch ein vorheriges Verhalten an seine bereits einmal erteilte Schlussformel gebunden ist, auf Seiten des Arbeitgebers die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie seine geschützte Unternehmerfreiheit nach Art. 12 Abs.1 GG und auf Seiten des Arbeitnehmers dessen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 GG sowie ggf. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art.1 Abs.1 GG zugrunde.

Hierbei ist das Interesse des Arbeitnehmers, seine Rechte in zulässiger Weise ohne Angst vor einer Maßregelung geltend zu machen, grundsätzlich unter Berücksichtigung des gesetzlichen Maßregelungsverbots höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers, den von ihm zuvor selbst erteilten Zeugnisinhalt grundlos nachträglich zu ändern. Ein Festhalten an dem von ihm selbst erstellten Zeugnis (mit Schlussformel) sei einem Arbeitgeber nur dann nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorlägen, die ein Abweichen als angemessen erscheinen ließen.

In dem vorliegenden Fall wurde kein sachlicher Grund vorgetragen. Vielmehr gingen die Gerichte übereinstimmend davon aus, dass die zweimaligen berechtigten Verbesserungswünsche ausschlaggebend für das Weglassens der Schlussformel gewesen waren. Dies ergebe sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Korrespondenz und der Änderung des Zeugnistextes.

Schließlich hebt das BAG hervor, dass das Maßregelungsverbot nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt sei und auch nach dessen Beendigung, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts, gelte.

Fazit und Praxishinweis

Die neueste Entscheidung des BAG zum Arbeitszeugnis ist kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sondern eine konsequente Entwicklung im bisherigen Zeugnisrecht. Das BAG bekräftigt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Schlussformel über Dank, Bedauern und Gute-Wünsche gibt. Verschlechtert jedoch ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil der Arbeitnehmer berechtigte Korrekturen verlangt hat, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot und ist an die bereits einmal erteilte Schlussformel gebunden.

Arbeitgeber sollten sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bewusst sein, entweder bei der Ausstellung des Zeugnisses auf die Schlussformel von Anfang an zu verzichten oder diese nicht wieder nachträglich aus dem Zeugnis streichen zu können.

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