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8 November 2024

Besteuerung Bei Teilpensionierung: Neue Praxis Des Kant. Steueramts Zürich Ab 2024

BK
Bär & Karrer

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Seit dem 1. Januar 2024 regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 15. Juni 1982 (BVG) in Art. 13a und 13b ausdrücklich die Bedingunge...
Switzerland Employment and HR

Seit dem 1. Januar 2024 regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 15. Juni 1982 (BVG) in Art. 13a und 13b ausdrücklich die Bedingungen für einen Teilbezug der Altersleistungen (sog. "Teilpensionierung") als Folge der ab selbigem Datum in Kraft getretenen "AHV21"-Reform. Als Folge dieser Gesetzesänderung hat das kantonale Steueramt Zürich eine neue ab 1. Januar 2024 gültige Praxis zur steuerlichen Behandlung der Teilpensionierung veröffentlicht.

WAS BEDEUTET TEILPENSIONIERUNG?

Die Teilpensionierung bietet Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden zum Ende ihrer beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit, ihr Arbeitspensum schrittweise zu verringern und gleichzeitig Altersleistungen aus der Pensionskasse proportional zur Reduktion des Arbeitspensums vorzubeziehen. Bei Kapitalbezügen erlaubt die Teilpensionierung unter Umständen, den auf die einzelnen Tranchen anwendbaren Steuersatz über die Brechung der Steuerprogression gegenüber einem Gesamtbezug zu reduzieren.

BISHERIGE PRAXIS ZUR TEILPENSIONIERUNG

Vor der Reform AHV 21 existierte keine klare gesetzliche Regelung, welche die Voraussetzungen und Bedingungen der Teilpensionierung regelte, was zu unterschiedlichen Auslegungen der Steuerbehörden führte. Die Pensionierung in Tranchen war zulässig, wenn sie im Vorsorgereglement verankert war. Vorbehältlich von Steuerumgehungsfällen behandelte die kantonal zum Teil unterschiedliche Besteuerungspraxis folgende Umstände in der Regel als unproblematisch:

  • erste Pensumsreduktion ab 58 Jahren, volle Pensionierung spätestens bis 70 Jahren
  • mindestens 30 % Reduktion pro Pensionierungsschritt
  • maximal 2-3 Schritte bzw. Kapitalbezüge
  • keine weiteren Einkäufe nach dem ersten Teilpensionierungsschritt.

REFORM AHV 21

Ab 1. Januar 2024 müssen alle Pensionskassen Teilpensionierungsschritte ab dem 63. Lebensjahr zulassen. Die Bedingungen für einen Teilbezug der Altersleistungen sind seit dem 1. Januar 2024 in den Artikeln 13a und 13b BVG klar geregelt:

  • Die versicherte Person kann die Altersleistung in bis zu drei Schritten als Rente beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr Schritte zulassen.
  • Der Bezug der Altersleistung als Kapital ist in höchstens drei Schritten möglich, auch bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen.
  • Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, wobei die Vorsorgeeinrichtung einen geringeren Mindestanteil zulassen kann.
  • Der vorgezogene Bezug der Altersleistung darf nicht grösser sein als die Lohnreduktion.
  • Der Bezug der Altersleistung kann bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal jedoch bis zum 70. Lebensjahr, aufgeschoben werden.

Für die involvierten Partner ergibt sich aus Gesetzesänderung Handlungsbedarf:

  • Pensionskassen: Aktualisierung ihrer Reglemente (soweit erforderlich)
  • Arbeitgebende: Aktualisierung von Mitarbeitendenhandbüchern und Arbeitsverträgen im Hinblick auf die Möglichkeiten zum schrittweisen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Berücksichtigung der Möglichkeiten auch bei Stellenabbau von Arbeitnehmenden im entsprechenden Alter
  • Arbeitnehmende / Selbständigerwerbende: ggf. Aktualisierung der persönlichen Vorsorge- und Finanzplanung.

NEUE ZÜRCHER PRAXIS FÜR DIE ANERKENNUNG DER TEILPENSIONIERUNG

Die neue Praxis des kantonalen Steueramts Zürich zur steuerlichen Behandlung der Teilpensionierung beinhaltet folgende kumulativen Elemente:

  1. Der Bezug der Altersleistungen in Kapitalform darf in höchstens drei Schritten erfolgen. Dies gilt auch, wenn der beim Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
  2. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der gesamten Altersleistungen betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihrem Reglement auch einen geringeren Prozentsatz zulassen.
  3. Der Beschäftigungsgrad muss dauerhaft reduziert werden.
  4. Der versicherte Lohn ist entsprechend dem Rückgang des Beschäftigungsgrades zu reduzieren.
  5. Zwischen den einzelnen Teilpensionierungsschritten muss mindestens ein Jahr liegen. Bei einer kürzeren Zeitspanne werden die Umstände detailliert geprüft.
  6. Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistungen darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

Zusammenfassend bedeutet die neue Praxis eine Erweiterung der Flexibilität für die Verteilung der Besteuerung von Kapitalleistungen auf mehrere Steuerperioden. So waren im Rahmen der bisherigen Praxis des kantonalen Steueramtes Zürich nur zwei Kapitalbezüge toleriert ‒ die neue Regelung erlaubt nun einen dritten Kapitalbezug, auch für bereits laufende Teilpensionierungen. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig alle Steuerbehörden drei Schritte für den Kapitalbezug akzeptieren werden. Dies bringt mehr Planungssicherheit und Flexibilität für die Versicherten mit sich, insbesondere auch mit Blick auf laufende Gesetzgebungsverfahren, welche die Aufhebung der vorteilhaften Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge avisieren. Versicherte können ihre Altersleistungen neu besser an ihre individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände anpassen und die steuerlichen Effekte gerade auch unter Berücksichtigung möglicher Verschärfungen bei der Besteuerung geeignet planen. Zu beachten ist, dass Abstände von weniger als einem Jahr zwischen zwei Bezügen, wenngleich von verschiedenen kantonalen Steuerbehörden unterschiedlich strikt reguliert, in den meisten Fällen gut begründet werden müssen und genauer geprüft werden. Unter Umständen ist in solchen Fällen eine Zusammenrechnung mehrerer Schritte denkbar.

Einzelne Aspekte sind im Rahmen der neu publizierten Besteuerungspraxis noch genauer zu klären, namentlich der Gehalt der erforderten Lohnreduktion. Massgeblich gemäss dem erläuternden Bericht des Bundeamts für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 13a und 13b BVG ist generell der AHV-pflichtige Lohn und nicht der Beschäftigungsgrad oder der im Rahmen der beruflichen Vorsorge versicherte Lohn. Bei Selbständigerwerbenden wäre zu präzisieren, inwiefern die Reduktion des Lohns relevant ist, da die Korrelation zwischen einer Verringerung des Arbeitspensums und dem Einkommen erfahrungsgemäss und je nach Branche nicht immer vollständig übereinstimmt.

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