UPDATE Versicherungsrecht - Das Recht Zum Rücktritt Vom (Lebens)versicherungsvertrag

Bisher sind in Liechtenstein drei Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs1 und – soweit uns bekannt – eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts2 zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen ergangen.
Liechtenstein Insurance
To print this article, all you need is to be registered or login on Mondaq.com.

Bisher sind in Liechtenstein drei Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs1 und – soweit uns bekannt – eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts2 zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen ergangen. Damit ist der Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag in der liechtensteinischen Judikatur noch weit weniger präsent als beispielsweise in Österreich oder Deutschland. Dort gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl an Entscheidungen zu diesem Thema.

Die bisher in Liechtenstein zum Thema ergangenen Entscheidungen sind zudem alle aus der jüngeren Vergangenheit.

Indes, die weitreichenden Konsequenzen eines Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag auch in Liechtenstein – und zwar die wechselseitige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen zurück bis zum Vertragsabschluss, auch wenn der Vertrag schon vor langer Zeit gekündigt wurde – geben Anlass genug für ein Update zu den rechtlichen Rahmenbedingen dieses Rücktrittsrechts.

Blick zum EuGH

Der EuGH hat in einer Reihe von E, darunter EuGH Endress3, EuGH Rust-Hackner4, EuGH kunsthaus muerz gmbh5, im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren6 die Rechtsprechungsbasis zum Rücktrittsrecht in den EU-Mitgliedsländern geformt. Diese strahlt auch auf Liechtenstein aus, sodass es Sinn macht, im Rahmen dieses Updates zunächst einen Blick darauf zu werfen.

EUGH C-209/12 Endress

Im Jahr 1992 legte der deutsche BGH im Verfahren Endress gegen Allianz dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Regelung des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes gegen Art 15 Abs 1 Satz 1 der zweiten Richtlinie Leben7 unter Berücksichtigung des Art 31 Abs 1 der dritten Richtlinie Leben8 verstosse, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (VN) spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der VN nicht

über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. Der EuGH entschied, dass die deutsche Regelung gegen geltendes EU-Recht verstösst. Eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche laufe der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der zweiten und dritten RL Leben und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider.

EUGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 Rust Hackner

Die Vorlagefrage 1 wollte geklärt wissen, ob die einschlägigen Vorschriften der zweiten und dritten RL Leben dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, bei dem der VN davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen des Versicherers entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare Recht nicht vorschreibt.

Dazu befand der EuGH, dass nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung des Versicherers enthalten sei, als fehlerhafte Belehrung anzusehen sei. Werde dem VN dadurch nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismässig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Die vorlegenden Gerichte würden daher im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei, zu prüfen haben, ob dem VN diese Möglichkeit durch den in den ihm mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen worden sei.

Die Vorlagefrage 2 bezog sich auf die Bedeutung einer anderweitig erlangten Kenntnis des VN von seinem Rücktrittsrecht. Dazu erinnerte der EuGH daran, dass er in seiner E Endress bereits entschieden habe, dass der Versicherer unionsrechtlich verpflichtet sei, dem VN bestimmte Informationen mitzuteilen, ua Informationen über dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dass der VN genau die Informationen, die er vom Versicherer hätte erhalten müssen, auf anderem Wege erhalten habe, könne im Hinblick auf die Rücktrittsfrist nicht dieselben rechtlichen Wirkungen entfalten wie die insoweit schuldbefreiende Mitteilung dieser Informationen durch den Versicherer. Eine andere Auffassung sei nicht mit dem Ziel der Richtlinie zu vereinbaren, dass der VN insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt werde.

In der Vorlagefrage 3 ging es um die Möglichkeit des VN, sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, ua der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, auszuüben, wenn in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren. Diese Möglichkeit des VN zum Rücktritt nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen wurde vom EuGH bejaht.

Die Vorlagefrage 4 bezog sich darauf, ob dem VN nach seinem Rücktritt nur der Rückkaufswert zustehe oder eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen habe. Der EuGH entschied sich für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.

In der Vorlagefrage 5 schliesslich wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelungen der Zweiten und Dritten RL Leben dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der VN nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren. Dazu spielte der EuGH ebenso wie bei der Vorlagefrage 1 den Ball an die nationalen Gerichte zurück: Sie würden zu prüfen haben, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet sei, die Wirksamkeit des dem VN unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des VN sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der VN aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, müssten ausser Betracht bleiben. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des VN zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.

EuGH C-20/19 kunsthaus muerz gmbh

Der EuGH stellte in dieser E klar, dass das Rücktrittsrecht nicht nur für Verbraucher gilt, sondern auch für Unternehmer. Das Hauptargument war, dass die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben nicht auf die Verbrauchereigenschaft des VN abstellen. Weiterhin sei das Ziel der Richtlinie nicht der Verbraucherschutz, sondern insbesondere ein angemessener Schutz aller VN.

Zurück nach Liechtenstein

Gegenstand der eingangs erwähnten Entscheidungen aus Liechtenstein waren allesamt fondsgebundene Lebensversicherungsprodukte Liechtensteiner Versicherungen, bei denen die VN den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatten. Grund für den Rücktritt waren zumeist zu hohe Kosten und eine schlechte Performance der Versicherungsprodukte.

Urteil Fürstlicher Oberster Gerichtshof zu GZ 09 CG.2020.97 vom 04.03.2022

Der Fürstliche OGH entschied in dieser E erstmals und rechtskräftig, dass dem VN ein unbefristetes Rücktrittsrecht nach Art 65 VersVG zusteht, wenn über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäss belehrt wurde. Er schloss sich damit der Rechtsmeinung des österreichischen OGH an, welche ihrerseits wiederum auf das Judikat des EuGH in der Sache C-209/12 (Endress) zurückgeht. Auch in den übrigen Fragen zum Rücktrittsrecht gab der Fürstliche OGH mit zahlreichen Verweisen auf E des österreichischen OGH klar zu erkennen, dass für die Behandlung der im Verfahren massgeblichen Rechtsfragen überwiegend auf die Judikatur des österreichischen OGH zurückgegriffen werden kann.

Gegenstand des Verfahrens war eine im Jahr 2005 abgeschlossene Versicherungspolice, von der der Kläger im Jahr 2020 den Rücktritt erklärte. Der Fürstliche OGH befand diese Rücktrittserklärung – 15 Jahre nach Abschluss der Versicherungspolice – noch als zulässig, weil die Versicherung den VN unrichtig über die Frist zur Abgabe der Rücktrittserklärung belehrt hatte. Gemäss der masseblichen Bestimmung konnte der VN innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In der Belehrung des Versicherungsunternehmens war aber nur von einer 14-tägigen Rücktrittsfrist die Rede.

Das Fürstliche OG vertrat im Berufungsverfahren noch die Rechtsmeinung, dass schlüssig auf das Rücktrittsrecht gemäss Art 65 VersVG verzichtet worden sei. Dies deshalb, weil der VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, einschliesslich dem Rücktrittsrecht, im Juni 2020 auf den Kläger abgetreten habe und der der Kläger erst 3 Monate später von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Nach Ansicht des Fürstlichen OG kam das Beharren des Klägers auf sein "ewiges" Rücktrittsrecht unter den gegebenen Umständen einem "venire contra factum proprium" gleich, was als rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art 2 Abs 2 PGR zu qualifizieren sei und deshalb keinen Rechtsschutz verdiene.

Der OGH sah dahingegen in der Rücktrittserklärung kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des VN. Es habe für den VN kein Anlass bestanden, sein Rücktrittsrecht früher auszuüben. Umgekehrt habe auch die Versicherung aufgrund des Verhaltens des VN nicht darauf vertrauen dürfen, dass der VN sein Rücktrittsrecht aufgegeben habe.

Was die Höhe des Klagsbetrags angeht, behauptete der Kläger, dass er Anspruch auf die einbezahlten Prämien samt Zinsen abzüglich der Risikokosten habe. Der Kläger machte im Verfahren vorerst aber nur eine Teilsumme von CHF 10´000.00 samt Zinsen geltend, die ihm vom Fürstlichen OGH auch zugesprochen wurde.

Urteil Fürstlicher Oberster Gerichtshof zu GZ 08CG.2021.57 vom 03.03.2023

Im Anlassfall hatte der Fürstliche OGH anhand deutschen Sachrechts zu beurteilen, ob der VN ordnungsgemäss belehrt wurde.

Gegenstand des Verfahrens war ein im Jahr 2005 von einem deutschen VN abgeschlossenes und im Jahr 2017 gekündigtes Lebensversicherungsprodukt, das im Laufe der Jahre erhebliche Verluste erlitt. Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag wurde sodann im Jahr 2021 erklärt.

Unter Anwendung deutschen Sachrechts kam der OGH dabei zum Ergebnis, dass eine nachträgliche Berufung auf das Widerspruchsrecht durch den VN noch möglich war, weil er vom Versicherer nicht korrekt über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Die Widerspruchsbelehrung war drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben. Zudem erfolgte die Widerspruchsbelehrung verspätet und fehlte in der Belehrung der konkrete Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist wahrt.

Sodann verneinte der OGH auch den Rechtsmissbrauchseinwand des Versicherers. Der festgestellte Sachverhalt enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass das frühere Verhalten des VN mit dem späteren sachlich unvereinbar wäre. Im Hinblick darauf, dass der Versicherer es verabsäumt habe, den VN über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäss zu belehren, könne sie keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen.

Was die Höhe der Ansprüche betrifft, kritisierte die beklagte Versicherung die Berechnung der Unterinstanzen, weil diese noch auf Basis liechtensteinischen Rechts erfolgt war. Der Fürstliche OGH erteilte dieser Kritik jedoch eine Absage. Der Einwand der beklagten Versicherung, so der OGH, sei verspätet, weil er bereits im Berufungsverfahren erhoben hätte werden müssen. Der VN erhielt damit in Summe die Differenz aus den einbezahlten und nach Kündigung ausbezahlten Restprämien samt Zinsen von 5% zugesprochen.

Urteil Fürstlicher Oberster Gerichtshof zu GZ 05 CG.2022.270 vom 09.02.2024

In dieser E hatte sich der Fürstliche OGH mit der Frage zu befassen, ob der Rückforderungsanspruch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Ausübung des Rücktrittsrechts der kurzen 5-jährigen oder der langen 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Im Ergebnis urteilte der Fürstliche OGH, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch der langen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB unterliegt. Die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte nur für Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

Urteil Fürstliches Obergericht zu GZ 03 CG.2018.189 vom 09.07.2020

Zunächst ist festzuhalten, dass diese E des Fürstlichen OG von der beklagten Versicherung nicht mehr angefochten wurde, sodass sie in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Fürstliche OG erwog, dass es bei Lebensversicherungsverträgen zwei voneinander unabhängige Rücktrittsrechte gäbe, über die vom Versicherer separat zu belehren sei, und zwar jenes nach Art 3 VersVG und jenes nach Art 65 VersVG. Bei Art. 65 VersVG handle es sich nicht um eine die Rücktrittsregel des Art. 3 VersVG (a.F.) verdrängende Spezialregelung, sondern um ein dem VN bei einer Einzel-Lebensversicherung (zusätzlich) eingeräumtes besonderes Rücktrittsrecht. Dieses sei auch nicht erloschen, weil die VN nie rechtswirksam über dieses Recht belehrt worden seien.

Damit wurde für das liechtensteinische Recht zum ersten Mal festgehalten, dass der VN bei Lebensversicherungsverträgen über zwei unterschiedliche Rücktrittsrechte verfügt. Dies wurde auch bereits vom österreichischen OGH zur vergleichbaren Rechtslage in Österreich judiziert.

Fazit

Insgesamt ist die Entwicklung in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung der Liechtensteiner Gerichte als VN-freundlich einzustufen. Wenn der VN fehlerhaft über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, kann er in der Regel selbst Jahre nach Abschluss der Versicherungspolice noch vom Versicherungsvertrag zurückzutreten und erhält dann zumindest jenen Betrag von der Versicherung zurück, den er ursprünglich in die Police eingebracht hatte. Der Rechtsmissbrauchseinwand, der vor allem in der deutschen Rechtsprechung immer wieder zu negativen Entscheidungen für VN geführt hat, wurde vom Fürstlichen OGH bisher immer verworfen.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen RA Lukas-Florian Gilhofer und RA Martin Hermann gerne zur Verfügung.

1 GZ 09 CG.2020.97 vom 04.03.2022; GZ 08 CG.2021.57 vom 03.03.2023; GZ 05 CG.2022.270 vom 09.02.2024; GZ 05

CG.2022.270 vom 09.02.2024.

2 OG 03 CG.2018.189 vom 09.07.2020.

3 EuGH C-209/12 Endress.

4 EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 Rust-Hackner.

5 EuGH C-20/19 kunsthaus muerz gmbh.

6 Letztinstanzliche nationale Gerichte haben im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren Auslegungsfragen an den EuGH zu stellen, wenn sie Zweifel an der Auslegung entscheidungsrelevanten Unionsrechts haben.

7 Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

8 Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung).

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

We operate a free-to-view policy, asking only that you register in order to read all of our content. Please login or register to view the rest of this article.

See More Popular Content From

Mondaq uses cookies on this website. By using our website you agree to our use of cookies as set out in our Privacy Policy.

Learn More