Absicherung von Forderungen – der Gang zum Notar 1
Eine rechtzeitige Warnung ist der halbe Sieg"
- Vorausschauende Absicherung von zukünftigen Forderungen
- Notarielle Beurkundung
- Einseitige Willenserklärungen (Verpflichtungserklärungen)
- Jegliche Verträge (z.B. Darlehensvertrag)
- Vorformulierung und Ausgestaltung mithilfe vom Rechtsanwalt möglich
- Nach Sprachkenntnissen des Notars immer vorab fragen – nur welche können auch in Fremdsprachen arbeiten
- Vorgehen persönlich oder mit Vollmacht
- Originale Unterlagen bei Notar – beglaubigte Abschriften
- Verwendung im Ausland – Apostille / Österreich Ausnahme
Absicherung von Forderungen – der Gang zum Notar 2
- Einheitliche Gebührentabelle
- Kosten:
- Vertragswert stufenweise (z.B. HUF 500.000 – 5. Mio – HUF 11.700 + 1% des Teiles ü HUF 500.000 insg. HUF 56.700, ~ EUR 190)
- Arbeitsaufwand nach Fall
- Lohnende Investition
- Vereinfachtes Vorgehen zur Vollstreckbarkeit – ohne Gericht
- Sog. Vollstreckungsblatt bei notariellen Urkunden bei Nichterfüllung
- Jeder Notar ist berechtigt, auszustellen
- Direkte Zwangsvollstreckung
- Beispiele
- Immobilen-Mietvertrag oder nur sog. Erklärung zum rechtzeitigen Verlassen des Mietobjektes"
- Arbeitgeberdarlehen
- Wettbewerbsverienbarungen usw.
- Schuldanerkenntnis
- Hypothekenvertrag
Mahnbescheidsverfahren – Notare im Fokus 1
- 550.000 Mahnbescheidsverfahren im 2017 (+ 6%)
- Statistik: nur 6-7% der Verfahren waren nicht erfolgreich
- 88% der Verfahren enden binnen ein paar Wochen
- Umleitung von Rechtsstreitigkeiten von Gerichten zu Notaren – neue ZPO
- Juristische Personen nur auf elektronischm Wege – direkt beim Notar oder über Rechtsanwalt
- Vorgeschrieben zur Geltendmachung von
Forderungen
zwischen HUF 3 Mio.- 30 Mio. - Gebühr:min. HUF 5.000-300.000,- /3% der Grundforderung
Mahnbescheidsverfahren – Notare im Fokus 2
- Gebühr:min. HUF 5.000-300.000,- /3% der Grundforderung
- Nur sofern sowohl Schuldner u. Gläubiger über Wohnort /Sitz in Ungarn verfügen (ans.europäischer Mehnbescheid)
- Nicht aus Hypotheken
- Vereinfachter Weg: keine Beweisführung
- Auch Anwaltskosten können geltend gemacht werden
- Möglichkeit auf Widerspruch binnen 15 Tagen nach Zustellung
Mahnbescheidsverfahren – Notare im Fokus 3
- Beim Erfolg: Schuldner zahlt o. beantragt Ratenzahlung / Aufschub
- Bei Widerspruch – Umwandlung in ein Gerichtsprozess
- Ergänzung der Gebühr
- Vorbereitung des Verfahrens (Klageschrift) nach ZPO
- Wenn kein Widerspruch: Vollstreckungsklausel durch den Notar (Gebührenpflichtig max. HUF 150.000) ⇒ direkte Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Der Isolvenzantrag 1
- Bedeutung von Insolvenzverfahren geht zurück
- durch Insolvenz abwickelte Firmen im 2017 ~3000 (-30%)
- Kürzere Dauer – vom 2-3 Jahren auf 16-18 Monate
- Wenn kein Vermögen vorhanden – oft Zwangslöschung
- auch Drohmittel im Geschäftsleben – wenn der Geschäftspartner nicht zahlen will, jedoch zahlungskräftig ist
- Auf Antrag des Schuldners, bei Geldforderungen
- HUF 80.000
ca Eur 250,-
Der Insolvenzantrag 2
- Unter Angabe von Rechtstitel, Fälligkeit und Umstände der Zahlungsunfähigkeit
- Nur nach erfolgter erfolgloser vorangegangener Zahlungsaufforderung
- Vorgabe für den Inhalt / Endfrist für Zahlung setzen
- Zustellungsvermutung gilt für die Zusendung (nur auf dem Postwege)
- 8 Tage nach gerichtlichen Zustellung – Erklärung des Schuldners
- Gericht kann max. 45 Nachzahlungsfrist setzen
- Bei Widerspruch – das Gericht prüft die Zahlungsunfähigkeit
Der Insolvenzantrag 3
- Genug Zeit, um über die Erfüllung zu verhandeln
- Gefahr – bei Verordnung wenig Chancen auf Geld /immer noch ein langes Prozess (kein Gerichtsprozess paralell)
- Rechtskräftige Insolvenzverfahren im Firmenanzeiger /frei einschaubar
- Benachrichtigung von bekannten Gläubiger durch den Insolvenzverwalter / EU
Pfändung von Bankkonten
- Europäisches Rechtsinstrument seit 2017
- European Account Preservation Order"
- In Zivil- und Handelssachen
- Ziel – bessere Chancen für ausländische Gläubiger
- Rechtstitel ist keine Voraussetzung
- Antrag auf Ausstellung bei dem Gericht, das für die Hauptsache zuständig ist
- Dringlichkeit und Begründetheit muss nachgewiesen werden
- Pfändungsbeschluss muss die Bank direkt umsetzen – Kunde darf nicht informiert werden
- Noch keine Praxis bekannt
Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg
- In Zivil- und Handelssachen
- Vollstreckungsbescheinigung durch ungarisches Gericht
- Gerichtsbeschlüsse, Schiedsgerichtsurteile, Gerichtsvergleiche
- Auf Bedarf des Gerichtes ungarische Übersetzung nötig
- Nicht darunter fallen Steuer-, Zoll,- und Verwaltungssachen (nicht wenn eine der Parteien der Staat oder staatliches Instrument ist)
- Rechtstitel, die in Ungarn nicht bekannt sich, werden auch anerkannt
Das Zivilprozess 1
- Neues ZPO seit 01.2018
- Ziel – Prozesskonzentration, schnelle Abwicklung
- Auf schriftlicher Basis
- Zweigeteilte Prozesstruktur: Prozessaufnahme und Verhandlungsphase
- Prozessaufnahme vordergründig – fast vollständige Klärung des Sachverhaltes nötig
- Nur in dieser Phase eine Änderung der Klage und die Gegenklage möglich
- Zügige Offenlegung des Sachverhalts – weniger Raum für Verhandlunstaktiken
Das Zivilprozess 2
- Einreichung von Beweisen
- Ausnahme Gutachten,
- bzw. sog. Beweisnotlage
- Privatgutachten als Beweismittel
- Wahrheitspflicht der Partein
- Bußgelder beim Verstöß von Vehrvahrensvorschriften
- Berufungsverfahren – hautsächlich schriftlich /Beweisaufname
- Möglichkeit auf Revision – weiter eingeschränkt
Zivilprozess 3
- Holprige Einführung
- Zahl der Klagen ist zurückgegangen
- viele Klageschriften abgewiesen (aus Formgründen, oder Sachverhalte nicht genügend bewiesen)
- Gebühren unverändert, 6% des Prozesswertes, min. HUF 15.000 ( ~EUR 50), max. 1,5 Mio. (~ EUR 5.000)
- bei der Abweisung 10% der Prozessgebühr jedoch hin
- Verantwortung der Ras gestiegen
- RA-s warten ab, bis sich Praxis entwickelt
Schiedsgerichtsverfahren 1
- Ziel des ZPO auch – Umleitung von Schtreitigkeiten von Gerichten auf alternative Schlichtungswege
- Ständiges Schiedsgericht in Handels,- bzw. Wirtschaftssachen neben der Ungarischen Handels- und Industriekammer (Abkürzung MKIK)
- Im 2016 nur 128 Fälle – Anstieg zu erwarten
- Übernahme von Aufgaben von sonstigen, früheren staatlichen Schiedsgerichten (z.B. Energiebranche)
- Neben MKIK Schiedsgericht nur noch Agrarschiedsgericht
- MKIK -Schiedsgericht
von ZPO abgekoppelt
(eigenes Gesetz)
Schiedgerichtsverfahren 2
- Kann teuerer sein als Gerichtsverfahren (1% - max HUF 250.000 Gebühr, Registrations- u. Schiedsgerichtsgebühr)
- Dafür mit Sicherheit fachkundige Richter (Juristen min. 10 Jahre Berufserfahrung als Experten auf Fachgebieten)
- Bestimmung durch schriftliche Schiedsgerichtsklausel
- Nicht in allen Verfahren (z.B. nicht für Wettbewerbsrecht, bzw. Insolvenzverfahren)
- Sitz ist Budapest, das Gericht jedoch mobil (Verhandlung, sonstige Handlungen auch ins Ausland ausgelagert möglich)
- Verfahrenssprache frei wählbar (Grundsprachen DE/ENG/HU)
- Verfahrensdauer 6 Monate – ab Übernahme der Klage duch den Beklagten
Schiedsgerichtsverfahren 3
- Rat oder ein Richter – nach vorherigen Vereinbarung der Parteien
- Liste der Schiedsrichter – freie Wahl von Schiedsrichter
- Anzuwendendes Recht – nach Wahl der Parteien
- Klageänderung bis Schließung des Verfahrens
- Einsweilige Massnahmen auch möglich
- Verhandlung grundsätzlich auf Antrag der Parteien
- Beim Rücktritt von der Klage 50% der Gebühr
- Urteil mit dem staatlichen Gerichtsurteilen gleichzusetzen
- Berufung nicht möglich
- Nur Ungültigerklärung / Wiederaufnahme
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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