Radio- und Fernsehgebühren für Unternehmen ab 2019

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Wer kürzlich die Hauptseite der Website der ESTV besucht hat, dem ist vielleicht aufgefallen, dass der Link zur Übersicht Mehrwertsteuer neuer-dings als "Mehrwertsteuer und Abgabe RTV" bezeichnet wird.
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 Wer kürzlich die Hauptseite der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) besucht hat, dem ist vielleicht aufgefallen, dass der Link zur Übersicht Mehrwertsteuer neuer-dings als "Mehrwertsteuer und Abgabe RTV" bezeichnet wird. Was ist neu? Das Volk hat am 14. Juni 2015 die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) angenommen. Das revidierte Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. Ja-nuar 2019 neu eine geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben wird. Damit wird die ak-tuell geltende empfangsgeräteabhängige Ab-gabe, die Ende 2018 ausläuft, ersetzt. Aufgrund der durch die Volksinitiative "No Billag" dro-henden Abschaffung der Radio- und Fernseh-gebühren, hielt man sich mit der Veröffentli-chung der konkreten Umsetzung der Revision bislang noch etwas zurück. Seit dem 4. März 2018 ist nun aber klar, dass die Umsetzung wie vorgesehen erfolgen kann.

1. Welche Unternehmen sind von der Abgabe betroffen?

In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Un-ternehmen (d.h. unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht) mit einem Umsatz von CHF 500'000 – unabhängig von deren mehrwertsteuerlicher Qualifikation – unterlie-gen neu automatisch der Radio- und TV-Abgabe. Wie erwähnt handelt es sich um eine geräteunabhängige Abgabe. Ob bzw. wieviel Radio oder Fernsehen ein Unternehmen emp-fängt, ist also nicht von Belang. Da die geräte-unabhängige Abgabe an die Mehrwertsteuer-pflicht bzw. Mehrwertsteuerregistrierung an-knüpft, sind auch ausländische Unternehmen, die in der Schweiz einen allenfalls vernachläs-sigbaren Umsatz erzielen, verpflichtet, die Ab-gabe zu entrichten. Nicht in der Schweiz ansäs-sige Unternehmen werden ja bekanntlich seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz mehrwert-steuerpflichtig, wenn sie im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringen und ihr weltweit (aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistun-gen) erzielter Umsatz CHF 100'000 übersteigt. Die Höhe des in der Schweiz erzielten Umsat-zes ist dabei nicht von Bedeutung.

2. Wie hoch ist die Abgabe?

Das RTVG sieht folgende Tarifkategorien vor: Jährlicher weltwei-ter Umsatz des Un-ternehmens

Abgabe

< CHF 500'000

CHF 0

Ab CHF 500'000

CHF 365

Ab CHF 1 Mio.

CHF 910

Ab CHF 5 Mio.

CHF 2'280

Ab CHF 20 Mio.

CHF 5'750

Ab CHF 100 Mio.

CHF 14'240

Ab CHF 1 Mrd.

CHF 35'590

3. Wie wird die Abgabe erhoben?

Die betroffenen Unternehmen werden von der ESTV automatisch eine jährliche Rechnung er-halten. Die Gebühr knüpft an die Registrierung im MWST-Register an. Die ESTV überweist den gesamten Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG.

4. Wie kann die Abgabe reduziert werden?

Liegt eine Mehrwertsteuergruppe vor, wird als Bemessungsgrundlage der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe herangezogen. Ge-schuldet ist dann nur eine RTV-Abgabe.

Auch wenn keine Mehrwertsteuergruppe gebil-det wurde, besteht die Möglichkeit, eine Unter-nehmensabgabegruppe für Zwecke der RTV-Abgabe zu bilden. Zu diesem Zweck können sich Unternehmen ausschliesslich für die Ent-richtung der RTV-Abgabe zusammenschlies-sen. Dazu müssen sich aber mindestens 30 Un-ternehmen zusammenschliessen. Wie bei der Mehrwertsteuergruppe, ist auch in diesem Fall der Gesamtumsatz massgeblich und dann wäre nur eine Abgabe geschuldet. Die Grundsätze der Gruppenbesteuerung betreffend Bildung, Veränderung, Bestand und Auflösung wie auch Mithaftung der Gruppe sind gleich wie bei der Gruppenbesteuerung nach MWSTG. Gesuche um die Bildung einer Gruppe, den Eintritt in eine Gruppe, Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der ESTV spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folge-jahr wirksam.

5. Ausnahmen

Unternehmen, die in die tiefste Abgabekatego-rie fallen (Umsatz zwischen CHF 500'000 und CHF 999'999), können ein Gesuch um Rücker-stattung der RTV-Abgabe stellen, wenn der im Geschäftsjahr erzielte Gewinn weniger als das Zehnfache der Abgabe, d.h. weniger als CHF 3'650 beträgt oder wenn sie einen Verlust aus-weisen.

6. Fazit / Handlungs-empfehlung

In der Schweiz für Mehrwertsteuerzwecke re-gistrierte Unternehmen erhalten von der ESTV automatisch jährlich eine Rechnung für die Unternehmensabgabe. Der Rechnungsversand erfolgt im Jahr 2019 zwischen Januar und Ok-tober, sobald der ESTV die Umsatzzahlen des Vorjahres vorliegen. Im ersten Erhebungsjahr ist der Umsatz des Vorvorjahres massgebend, ab dem zweiten Erhebungsjahr der Vorjahres-umsatz. Direkter Handlungsbedarf besteht also nicht. Gössere Konzerne sollten prüfen, ob die Bildung einer Unternehmensabgabegruppe Sinn macht.

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