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5 September 2019

Risiken aus neuen Kooperationsformen: was sie für die Planerhaftpflichtversicherung bedeuten

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Prager Dreifuss
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Risiken aus neuen Kooperationsformen: was sie für die Planerhaftpflichtversicherung bedeuten
Switzerland Insurance
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Kernaussagen 

  1. Die Planerhaftpflichtversicherungen haben sich bislang – zumindest in der Schweiz und soweit ersichtlich – noch nicht spezifisch mit neuen Kooperationsformen auseinandergesetzt, wie sie vorliegend anhand von BIM oder Projektallianz (stellvertretend für Lean Construction Modelle) dargestellt werden. So gibt es beispielsweise keine spezifischen «BIM-Klauseln» und auch keine öffentlich zugänglichen «Best Practice» Empfehlungen für die Schweiz, wie das z.B. in Grossbritannien der Fall ist.
  2. Was die «alten» oder «traditionellen» Kooperationsformen anbelangt, so lässt sich bei der Planerhaftpflichtversicherung die Tendenz feststellen, die Versicherungsdeckung um so mehr einzuschränken, je enger die Zusammenarbeit zwischen den Baubeteiligten ist. So erhöhen sich die Deckungsvoraussetzungen sukzessive, wenn ein Planer Subplaner beizieht, als Generalplaner auftritt oder sogar die Funktion eines General- oder Totalunternehmers übernimmt. Wirkt der Planer als Mitglied in einer einfachen Gesellschaft mit, so entfällt grundsätzlich jegliche Deckung unter der Stammpolice des Planers.
  3. Diese Grundtendenz gilt es auch bei «neuen» Kooperationsformen zu berücksichtigen. So erscheint die Verwendung von BIM solange unproblematisch für die Planerhaftpflichtversicherung, als jeder Planer isoliert sein BIM-Modell entwickelt und dieses nachvollziehbar und beweisbar in ein gemeinsames Modell einbringt. Dies wird sich aber ändern, wenn in einer nächsten BIM-Generation alle Baubeteiligten gemeinsam an einem vollständig integrierten BIM-Modell arbeiten, welches Daten vereinigt, die bis in das Life-Cycle-Management eines Gebäudes hineinreichen. Daneben sind in verschiedenen Einzelbereichen schon bei der heutigen BIM-Verwendung spezifische Deckungsprobleme zu beachten, z.B. im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und anderen gefahrserhöhenden Aspekten, mit übergesetzlichen Haftungen, mit IT-Risiken oder mit Beweismittelsicherungen.
  4. Wird die Kooperation so intensiv, wie dies bei einer Projektallianz angestrebt wird, so ist von einer einfachen Gesellschaft auszugehen, was den Abschluss einer separaten Projekthaftpflichtversicherung notwendig macht. Deren Bedeutung ist jedoch beschränkt, insoweit im Innenverhältnis der Projektallianz – und damit einschliesslich Besteller − auf gegenseitige Forderungen verzichtet wird. Falls eine Projektallianz Risiken versichern will, wird sie hierfür Lösungen im Bereich einer Eigenschadenversicherung suchen bzw. mit der Versicherung projektspezifisch entwickeln müssen.

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