In der Schweiz gibt es grundsätzlich drei Arten der Betreibung – die Betreibung auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs. In diesem Beitrag soll das Verfahren grob veranschaulicht werden.

Das Betreibungsverfahren beginnt in allen drei Fällen gleich: zunächst muss durch den Gläubiger ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht werden. Letzteres ist für natürliche Personen an deren Wohnsitz, bei juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, an deren Sitz und für solche, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, am Hauptsitz ihrer Verwaltung.

Dem Schuldner wird in der Folge ein Zahlungsbefehl zugestellt. Er hat nun drei Möglichkeiten:

1. Er kann die offene Forderung begleichen, was zur Einstellung des Betreibungsverfahrens führt.

2. Er kann gar nichts tun und der Gläubiger kann nach Ablauf von 20 Tagen, jedoch innert eines Jahres, ein Fortsetzungsbegehren der Betreibung beim Betreibungsamt stellen.

3. Er kann Rechtsvorschlag erheben, der vom Gläubiger beseitigt werden muss. Das Gericht entscheidet dann, je nach Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG (definitive Rechtsöffnungstitel) beziehungsweise Art. 82 Abs. 1 SchKG (provisorische Rechtsöffnungstitel), ob die provisorische oder die definitive Rechtsöffnung erteilt wird oder ob die Betreibung eingestellt werden muss.

Liegt kein entsprechender Rechtsöffnungstitel vor, kann die Forderung auch mittels einer Anerkennungsklage im Zivilprozess geltend gemacht werden und der Rechtsvorschlag dadurch beseitigt werden. Wurde die Rechtsöffnung erteilt bzw. die Anerkennungsklage gutgeheissen und macht der Schuldner keine Einwendungen geltend bzw. fechtet er den Entscheid nicht an, geht es auch hier mit dem Fortsetzungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt weiter. Unterbleibt die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch den Gläubiger, wird auch bei einem erhobenen Rechtsvorschlag die Betreibung nicht fortgesetzt.

Nachdem das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren erhalten hat, entscheidet es, welche Art der Schuldbetreibung vollzogen wird. Erst hier, also beim Vollzug der Betreibung, wird also der Unterschied zwischen den drei Betreibungsarten gemacht.

Grundsätzlich wird in den Fällen, in denen der Schuldner in einer Eigenschaft nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1-14 SchKG im Handelsregister eingetragen ist, auf ordentlichen Konkurs betrieben (Art. 159-176 SchKG). Es gibt auch noch die Möglichkeit der Wechselbetreibung nach den Art. 177-189 SchKG, diese wird in der Schweiz jedoch nur noch sehr selten angewendet. Die Ausnahmen der Konkursbetreibung sind in Art. 43 Ziff. 1-3 festgehalten.

Liegt eine pfandgesicherte Forderung vor, dann wird die Betreibung, auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG durch die Verwertung des Pfandes nach den Art. 151-158 SchKG fortgesetzt (z.B. Grundstück oder Stockwerkeigentumseinheit).

In allen anderen Fällen wird die Betreibung gemäss Art. 42 Abs. 1 SchKG auf dem Weg der Pfändung nach den Art. 89-150 SchKG fortgesetzt.

Sollten Sie Fragen zum Thema Schuld- und Konkursrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

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