Im April 2025 trat das Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch die Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) in Kraft. Mit dieser Gesetzesreform sollte die Problematik angegangen werden, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen – trotz der Bedeutung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – häufig in anderen Rechtsordnungen mit spezialisierten Gerichten für Wirtschaftsstreitigkeiten oder insbesondere vor Schiedsgerichten verhandelt werden.
Warum aber schneidet der staatliche Zivilprozess im Vergleich zum privaten Schiedsverfahren so schlecht ab? Die Gründe, warum viele Wirtschaftsunternehmen oft Schiedsverfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit vorziehen, liegen sicherlich nicht nur in der im Zuge der Gesetzesreform prominent diskutierten Gerichtssprache Englisch. Vielmehr wird häufig noch ein anderer, weniger bekannter Aspekt genannt, den der Gesetzgeber nunmehr aufgegriffen hat: die Vertraulichkeit und die Nichtöffentlichkeit privater Schiedsverfahren.
Mit der Einführung des neuen § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) soll nun ein erweiterter Schutz für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch vor ordentlichen Gerichten gewährleistet werden. Doch kann der neue Schutz mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit in Schiedsverfahren konkurrieren? Wie weit geht der Schutz für Geheimhaltungsinteressen in Schiedsverfahren und staatlichen Verfahren überhaupt, und wo weist er noch Lücken auf?
Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit im Schiedsverfahren
Das private Schiedsverfahren zeichnet sich wesentlich durch seine Nichtöffentlichkeit sowie seine umfassende Vertraulichkeit aus. § 1042 Abs. 3 ZPO räumt den Schiedsparteien zudem die Möglichkeit ein, das Verfahren im Grundsatz frei nach ihren Bedürfnissen an Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gestalten. Es ist den Parteien überlassen, die Verfahrensregeln festzulegen. Im Vergleich zu Verfahren vor staatlichen Gerichten bieten diese Grundsätze klare Vorteile für Unternehmen:
Der Begriff Nichtöffentlichkeit des Verfahrens betrifft Fragen des externen Zugangs zum Verfahren. In der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es keinen Zwang zur öffentlichen Verhandlung (Grundsatz der Nichtöffentlichkeit). Der im staatlichen Zivilverfahren obligatorische Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG) findet im Schiedsverfahren keine Anwendung. In aller Regel finden mündliche Verhandlungen vielmehr unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Daneben gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz der Vertraulichkeit, der den Umgang mit innerhalb des Verfahrens verfügbaren Informationen betrifft. Den Beteiligten ist es hiernach verboten, Informationen über das Schiedsverfahren zu veröffentlichen. Selbst ohne eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO oder Regelung in der gewählten Schiedsordnung wird in der Regel angenommen, dass sich die Parteien bereits durch Abschluss der Schiedsvereinbarung konkludent auf eine umfassende Vertraulichkeit des Verfahrens geeinigt haben. Geheimhaltungspflichten werden als Nebenpflichten aus dem Schiedsvertrag hergeleitet. Die Geheimhaltungspflicht zählt zu einem wesentlichen Merkmal des Schiedsverfahrens.
Schließlich hat die Schiedsgerichtsbarkeit den Vorteil, dass die Veröffentlichung des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der Parteien erfolgen darf. Denn trotz Anonymisierung einer Entscheidung bleiben solche dennoch oftmals für Insider identifizierbar.
Bisherige Rechtslage vor staatlichen Gerichten
Im staatlichen Gerichtsverfahren gilt hingegen – jedenfalls in Bezug auf Verhandlung und Urteilsverkündung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG – der Grundsatz der Öffentlichkeit. Nur die Schriftsätze der Parteien bleiben der Allgemeinheit unzugänglich.
Einschränkungsmöglichkeiten bestanden daneben lediglich in den Grenzen der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2 GVG, wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, dessen Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde. Ein Anspruch der Parteien auf ein solch nichtöffentliches Verfahren besteht allerdings nicht, da die Entscheidung eine nicht justiziable freie Entscheidung des Gerichts aufgrund pflichtgemäßen Ermessens ist. Da der fehlerhafte oder missbräuchliche Öffentlichkeitsausschluss einen Revisionsgrund (§ 172 GVG in Verbindung mit § 547 Nr. 5 ZPO) darstellt, wird ein Ausschluss der Öffentlichkeit von den Gerichten eher vermieden.
Außerdem kann das Gericht die Anwesenden zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichten, von denen sie durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück Kenntnis erlangen (§ 174 Abs. 3 GVG). Eine wesentliche Schwachstelle ergibt sich allerdings daraus, dass von der aktuellen Geheimhaltungspflicht des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG allein die spätere Offenlegung, nicht hingegen die eigene Nutzung der durch die Verhandlung erlangten Kenntnisse erfasst ist. Es steht der gegnerischen Partei also offen, ihr Wissen für eigene Zwecke zu nutzen. Dies bietet regelmäßig nicht den umfassenden Schutz der Geheimhaltung und Vertraulichkeit, den die Parteien regelmäßig wünschen.
Anders als im privaten Schiedsverfahren besteht im staatlichen Zivilprozess zudem eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Zwar sind diese in der Regel hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände zu anonymisieren. Dies ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Öffentlichkeit gerichtlicher Entscheidungen und der Möglichkeit, Parteien aufgrund bekannter Inhalte zu identifizieren.
Es besteht bei einem berechtigten rechtlichen Interesse auch für Dritte ein Recht auf Akteneinsicht (§ 299 ZPO), und es gilt der von der allgemeinen Öffentlichkeit zu unterscheidende Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, das heißt das Recht der Parteien, der Verhandlung und Beweisaufnahme in allen Stadien beizuwohnen (vgl. §§ 128, 137 Abs. 4, 357 Abs. 1, 397 Abs. 2 ZPO).
Schließlich muss eine Partei (sowohl im Zivilprozess als auch im Schiedsverfahren) alle Tatsachen, die zur Anspruchsbegründung oder zum Bestreiten des Anspruchs erforderlich sind, darlegen und substantiieren. Es ist daher unerlässlich, dass die Partei jedenfalls gegenüber ihrem Prozessgegner auch Informationen offenlegt, die als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden können. Selbst bei Ausschluss der Öffentlichkeit sind Geschäftsgeheimnisse deshalb weiterhin dadurch gefährdet, dass sie dem Prozessgegner bekannt werden können. Für Unternehmen, die unter Umständen Herstellungsverfahren, Rezepturen oder ähnliche Geheimnisse im Rahmen eines Schiedsverfahrens oder Zivilprozesses offenlegen müssen, geht die maßgebliche Gefahr nicht von der Allgemeinheit, sondern von der Konkurrenz aus.
Die Parteien stehen mithin vor einem Dilemma: Im Zweifel müssen sie entscheiden, ob sie zur Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses gewisse Angaben bewusst unterlassen und dadurch Gefahr laufen, den Prozess zu verlieren, oder ob sie ihre Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren erhöhen, dafür aber ihr Geschäftsgeheimnis preisgeben.
Ausreichender Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz?
Außerhalb von Verfahrensgesetzen finden sich bereits im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in staatlichen Gerichtsprozessen. Die Vorschriften §§ 16 bis 20 GeschGehG regeln umfassende Verhaltensnormen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. So sind die Parteien unter anderem zur Geheimhaltung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen (§ 2 GeschGehG) während und nach Abschluss des Prozesses verpflichtet (§§ 16 bis 18 GeschGehG). Es besteht die Möglichkeit, die Akteneinsicht von Dritten zu beschränken (§ 16 Abs. 3 GeschGehG) und weitere Maßnahmen – wie der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verhandlung (§ 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 2, Abs. 2 GeschGehG) oder Nutzungs- und Weitergabeverbote – zur Wahrung der Vertraulichkeit zu treffen. Die Maßnahmen gelten auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, vgl. § 19 Abs. 3 GeschGehG. Die Beschränkungen können zudem bereits ab Anhängigkeit des Rechtsstreits angeordnet werden. Dadurch wird das Problem gelöst, dass eine substantiierte Klage das Geheimnis bereits offenlegen muss.
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt sich allerdings allein auf Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten (§§ 1 in Verbindung mit 15 ff. GeschGehG). In der Regel wird dies nur eine geringe Anzahl an Streitigkeiten betreffen. Soweit es um Ansprüche aus anderen Gesetzen geht und Geschäftsgeheimnisse lediglich inzident offengelegt werden müssen, finden die Vorschriften des GeschGehG keine Anwendung. Mangels planwidriger Regelungslücke lassen sich die Vorschriften auch nicht analog auf andere Streitgegenstände anwenden. Insoweit hatte der Gesetzgeber die Gelegenheit versäumt, im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie einen umfassenden Schutz vor der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu etablieren. Das Geschäftsgeheimnisgesetz bot bisher damit regelmäßig keine ausreichende Verbesserung für die Parteien im staatlichen Zivilprozess.
Die Einführung des § 273a ZPO
Mit der jüngsten Einführung des § 273a ZPO beabsichtigt der Gesetzgeber, die bekannte Schutzlücke für die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu schließen und erweiterten Schutz für die Parteien im staatlichen Zivilprozess zu bieten. Gemäß § 37b EGZPO findet die neue Vorschrift auf alle bereits anhängigen Verfahren Anwendung.
Die Parteien haben auf Antrag in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amts-, Land- und Oberlandesgericht sowie vor dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit, streitgegenständliche, sensible Informationen durch das Gericht ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 16 bis 20 GeschGehG einzustufen zu lassen. Der Antrag kann bereits mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden. Auf diese Weise soll der Schutzbedürftigkeit eines Geschäftsgeheimnisses unabhängig von der Gerichtsinstanz und bereits zu Beginn des Verfahrens Rechnung getragen werden. Es steht damit im Eigeninteresse des Inhabers von Geschäftsgeheimnissen zu überprüfen, ob und wann ein entsprechender Antrag im Verfahren geboten ist.
Wird dem Antrag von dem Gericht stattgegeben, so haben sämtliche Verfahrensbeteiligten die geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich zu behandeln und dürfen diese auch nicht außerhalb des Verfahrens offenlegen (§ 16 Abs. 2 GeschGehG). Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abschluss des Verfahrens fort (§ 18 GeschGehG). Zudem ist das Recht auf Akteneinsicht durch Dritte für geheimhaltungsbedürftige Informationen eingeschränkt (§ 16 Abs. 3 GeschGehG). Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 100.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festlegen (§ 17 GeschGehG). Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, § 20 Abs. 5 GeschGehG.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GeschGehG auf sämtliche zivilrechtliche Streitigkeiten ist damit ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Doch auch die neue Vorschrift wirft noch gewisse Fragen auf, wie sicher der Geschäftsgeheimnisschutz im staatlichen Zivilprozess tatsächlich erzielt werden kann. So liegt es zum einen im Ermessen des Gerichts, ob einem Antrag auf Einstufung als geheimhaltungsbedürftig stattgegeben wird. Hier wäre eine gebundene Entscheidung vorzugswürdig gewesen. Das gerichtliche Ermessen, ob Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, die als mögliches Geschäftsgeheimnis erkannt worden sind, dürfte in aller Regel ohnehin auf null reduziert sein.
Zum anderen unterliegen die weiteren Maßnahmen des § 19 GeschGehG der Einschränkung, dass sie nur in solchen Fällen angeordnet werden können, in denen nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren überwiegt. Angesichts der Vielzahl der in die Abwägung einzubeziehenden Umstände (Geheimhaltungsinteressen) und Maßstäbe (rechtliches Gehör, effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren) ist die praktische Umsetzung der Beschränkung für das Gericht und die Parteien mit einem hohen Aufwand verbunden.
Darüber hinaus bleibt es weiterhin unmöglich, einen vollständigen Ausschluss des Prozessgegners zu erzielen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren (sogenannte Minimalbeteiligung). Es ist folglich nicht möglich, der gegnerischen Naturalpartei – sei es auch nur für eine gewisse Verfahrensphase – den Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen vollständig zu verwehren. Damit wird dem Gebot rechtlichen Gehörs der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse eingeräumt und die Gefahr, dass der Wettbewerber in Gestalt des Prozessgegners Kenntnis von vertraulichen Informationen erlangt, aufrechterhalten. Staatliche Gerichtsprozesse und private Schiedsverfahren haben insoweit den vorgenannten Aspekt gemeinsam: In beiden Fällen läuft die darlegungspflichtige Partei Gefahr, dass zumindest der Prozessgegner Einblick in ihre Geschäftsgeheimnisse erhält.
Einen wirksamen Schutz vor der Kenntnisnahme vertraulicher Informationen durch den Prozessgegner könnte allein ein sogenanntes Geheimverfahren beziehungsweise In-Camera-Verfahren" bieten. Im Rahmen dessen wird zwar nicht auf die Vorlage von Dokumenten verzichtet, jedoch darf zunächst nur das Gericht selbst oder ein Sachverständiger Einsicht nehmen. Die gegnerische Partei – und je nach Ausgestaltung des Verfahrens auch ihr Anwalt – bleibt von der Einsicht ausgeschlossen. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das In-Camera-Verfahren" bereits vorgesehen (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Zu seiner Einführung im staatlichen Zivilprozess bräuchte es hingegen wegen der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs weiterhin einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die auch mit der neuen Reform nicht eingeführt wurde. Die Problematik, vertrauliche Informationen gegenüber dem Prozessgegner preisgeben zu müssen, bleibt damit auch nach der Einführung des § 273a ZPO bestehen.
Schließlich ist zu beachten, dass § 273a ZPO uneingeschränkt auf die §§ 16 bis 20 GeschGehG verweist. Gemäß § 20 Abs. 3 GeschGehG muss die betroffene Partei für die begehrten Maßnahmen (§§ 16 bis 19 GeschGehG) glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Partei läuft hierbei Gefahr, das Geschäftsgeheimnis bereits im Zuge der Glaubhaftmachung zu offenbaren. § 273a ZPO birgt weiterhin das Risiko, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags das dargelegte Geschäftsgeheimnis keinen Schutz genießt.
Fazit
Die Einführung des neuen § 273a ZPO ist für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen dennoch ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Damit wird nicht nur eine Annäherung an die abgesicherten Geheimhaltungsmöglichkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit erreicht, sondern auch ein effektiver Rechtsschutz für die Parteien geschaffen. Gleichwohl gehen die Geheimhaltungsmöglichkeiten im Schiedsverfahren weiterhin über die Schutzmöglichkeiten in der ZPO hinaus, indem etwa der Umstand, dass überhaupt ein Rechtsstreit zwischen zwei Parteien stattfindet, geheim gehalten werden kann. Insgesamt bietet das Schiedsverfahren wegen seiner privatautonomen Ausgestaltung im Verhältnis zum staatlichen Prozess die inhaltlich flexiblere Handhabung im Hinblick auf Geheimhaltungsmöglichkeiten und den Geschäftsgeheimnisschutz. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Parteien von dem § 273a ZPO in der Praxis Gebrauch machen werden und dadurch wirklich ein effektiver Geheimnisschutz gewährleistet werden kann. Die Verfahrensführung vor den ordentlichen Gerichten gewinnt jedenfalls zunehmend an Attraktivität.
Originally published by deutscheranwaltspiegel.de
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