Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) wurde teilrevidiert und bringt Änderungen mit sich, welche teilweise bereits per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen insbesondere den Bereich der Steuerpflicht und haben zur Folge, dass gewisse ausländische Leistungserbringer, welche bisher in der Schweiz nicht MWST-pflichtig waren, sich im MWST-Register werden eintragen lassen müssen. Aufgrund der Ablehnung der «Reform der Altersvorsorge 2020» und der «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» anlässlich der Volksabstimmung vom 24. September 2017 ändern zudem ab 1. Januar 2018 die MWST-Sätze.

Teilrevision des MWSTG

Nach der Totalrevision des MWSTG, welche seit 2010 in Kraft ist, wurden diverse Reformbestrebungen diskutiert. Nachdem solche im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einführung eines Einheitssatzes und der geplanten Abschaffung der meisten Steuerausnahmen gescheitert ist, wurde im  September  2016  vom  Parlament  eine  Teilrevision verabschiedet, die insbesondere den Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer gegenüber ausländischen Unternehmen bezweckt.

Gleichstellung ausländischer mit inländischen Unternehmen

Konkret  werden  neu  alle  in  der  Schweiz  tätigen Unternehmen  mehrwertsteuerpflichtig,  die  im Inund Ausland mindestens CHF 100000.– Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der MWST ausgenommen sind (gegenwärtig ist nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend). Damit werden ausländische Unternehmen in der Schweiz gleich behandelt  wie  schweizerische  Unternehmen  in der EU.

Weiterhin gilt, dass ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz ausschliesslich von der MWST befreite Leistungen oder Leistungen erbringen, die mit der Bezugsteuer erfasst werden, sich in der Schweiz nicht registrieren müssen. Darunter fal- len ausländische Unternehmen, die in der Schweiz ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG beim Empfänger befindet. Dies gilt unabhängig von der Höhe des mit solchen Leistungen erwirtschafteten Umsatzes. Die Steuerpflicht für solche ausländische Unter- nehmen beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer steuerbaren Leistung im Inland. Sie endet am Schluss des Kalenderjahres, in welchem letztmals eine steuerbare Leistung im Inland erbracht wurde.

Die Zahl der ausländischen Unternehmen, die sich im Einführungsjahr neu als steuerpflichtige Personen eintragen lassen müssen, wird vom Bundesrat auf mindestens 20000 geschätzt.

Änderung im Bereich Online-Handel

Eine weitere Änderung mit weitreichenden Folgen für ausländische Unternehmen, insbesondere im Bereich des Online-Handels, betrifft sodann den Bereich der von der Einfuhrsteuer befreiten Kleinsendungen (d. h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.–). Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz auch mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens CHF 100000.– pro Jahr solche von der Einfuhrsteuer  befreite  Kleinsendungen  vom  Ausland in die Schweiz sendet.

Neuerungen im Bereich elektronische Belege

Als weitere Neuerung im MWST-Recht ist sodann zu erwähnen, dass die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. Dezember 2009 über elektronische Daten und Informationen per 1. Januar 2018 aufgehoben wird. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat festgelegt, dass bei der MWST für Belege lediglich die Artikel 957-958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung  Anwendung  finden.  Steuerpflichtige Personen, welche eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, haben damit neu grundsätzlich auch aufgrund  von  «gewöhnlichen»  PDF-Rechnungen Anrecht auf Vorsteuerabzug.

Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass die Option für von der MWST ausgenommene Leistungen neu auch im Rahmen des Deklarationsund Abrechnungsverfahrens  möglich  ist.  Der  offene Ausweis der Steuer auf der Rechnung ist künftig nicht mehr zwingend vorausgesetzt.

Inkrafttreten

Der Nationalrat und der Ständerat haben das teilrevidierte MWSTG in den Schlussabstimmungen vom 30. September 2016 angenommen. Am 18. Oktober 2017 hat der Bundesrat die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung  (MWSTV)  verabschiedet.  Beide Erlasse treten mit Ausnahme der Bestimmungen zum Versandhandel am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Versandhandelsregelung  wird  aus  technischen Gründen  ein  Jahr  später  in  Kraft  treten.  Da  der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der MWSTV und der Inkraftsetzung der Teilrevision sehr kurz ist, werden die vollständigen überarbeiteten Publikationen erst im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung stehen.

Anpassung der MWST-Sätze

Aufgrund der Ablehnung der Vorlagen «Reform der Altersvorsorge 2020» und «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» anlässlich der Volksabstimmung vom 24. September 2017 gelangen per 1. Januar 2018 folgende Mehrwertsteuersätze zur Anwendung:

  • Standardsatz 7,7% (bisher 8%)
  • Sondersatz 3,7% (bisher 3,8%) (Beherbergungsleistungen)
  • Reduzierter Satz 2,5% (unverändert)

Der reduzierte Steuersatz von 2,5% gilt ab 1. Januar 2018  neu  auch  für  elektronische  Zeitungen,  Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter. Mit der Teilrevision des MWSTG werden die elektronischen den gedruckten Erzeugnissen gleichgestellt.

Leistungen, welche im Jahr 2018 erbracht werden, unterliegen den neuen Steuersätzen, soweit diese gesenkt wurden. Dies gilt unabhängig davon, wann eine Leistung in Rechnung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Leistungen, welche teilweise im Jahr 2017 und im Jahr 2018 erbracht werden, pro rata temporis zu fakturieren sind: Für den Zeitraum der Leistung, welcher in das Jahr 2017 fällt, ist der bisherige Steuersatz zu verwenden. Im Übrigen ist nach den neuen Mehrwertsteuersätzen abzurechnen.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen insbesondere ausländischen Unternehmen zu prüfen, ob ab 1. Januar 2018 (bzw. für die Versandhandelsregelung  ab 1. Januar 2019) eine Schweizer Mehrwertsteuerpflicht besteht. Falls ja, wäre  eine  Anmeldung  bei  der  Eidgenössischen Steuerverwaltung  vorzunehmen.  Bei  ausländischen Unternehmen ist in diesem Zusammenhang zusätzlich ein Schweizer Fiskalvertreter zu bezeichnen.

Weiter ist sicher zu stellen, dass ab 2018 die neuen Mehrwertsteuersätze angewandt werden. Bei Leistungen,  welche  in  den  Jahren  2017  und  2018  erbracht werden, ist im Hinblick auf die Fakturierung für MWST-Zwecke eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren.

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