Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsabteilungen in Deutschland sollten über das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" (ArbEG) informiert sein, welches die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Erfindungen von Arbeitnehmern in Deutschland regelt.

Untätigkeit des Unternehmens oder ein fehlerhaftes Erfindungsmeldeverfahren kann zu schwerwiegenden Folgen für das Unternehmen führen, bis hin zur Rückübertragung von Patentrechten an den Arbeitnehmererfinder. Wir geben hier einen kurzen Überblick des Verfahrens, um die Rechte an der Erfindung vom Erfinder an den Arbeitgeber zu übertragen. Zudem stellen wir mögliche Fallstricke für den Arbeitgeber vor, sowie Wege, diese zu vermeiden.

Rechteübertragung der Erfindung nach Standardregeln

Diensterfindungen und freie Erfindungen

Die Rechte an einer Erfindung liegen im Allgemeinen beim Erfinder.

Diensterfindungen sind Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses macht und die entweder (i) auf Arbeitstätigkeiten des Arbeitsnehmers oder (ii) auf dem technischen Gebiet und den Tätigkeiten des Arbeitgebers beruhen. Wie wir weiter diskutieren werden, hat der Arbeitgeber das Recht, eine solche Erfindung in Anspruch zu nehmen und im Allgemeinen gilt sie als beansprucht, wenn sie nicht ausdrücklich freigegeben wird.

Alle anderen Erfindungen sind freie Erfindungen. Selbst wenn der Arbeitnehmer etwas zu Hause in seiner Freizeit erfindet, muss er den Arbeitgeber schriftlich über eine freie Erfindung informieren. Der Arbeitgeber kann unter angemessenen Bedingungen ein Anrecht auf eine Lizenz haben. Nach Benachrichtigung über eine freie Erfindung kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten bestreiten, dass es sich bei der Erfindung um eine freie Erfindung handelt. Nach dieser Frist von drei Monaten kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung beansprucht werden.

Allgemeines Verfahren für Diensterfindungen

  • Der Erfinder muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Diensterfindung informieren. Die schriftliche Erfindungsmeldung soll das technische Problem, seine Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung beschreiben (§5 (1) and (2) ArbEG).

    • Ist die Erfindungsmeldung nicht vollständig, so kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten Änderungen vom Erfinder verlangen. Tut der Arbeitgeber dies nicht in der angegebenen Frist, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß (§5 (3) ArbEG).
  • Der Arbeitgeber kann die Erfindung für sich beanspruchen. Für Erfindungen, die nach dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, gilt die Erfindung als vom Arbeitgeber beansprucht, es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet innerhalb von vier Monaten schriftlich auf die Inanspruchnahme der Erfindung. Durch Inanspruchnahme der Diensterfindung werden die Rechte an der Erfindung an den Arbeitgeber übertragen (§6 ArbEG).
  • Wenn der Arbeitgeber die Erfindung beansprucht, so hat der Erfinder Anspruch auf angemessene Vergütung durch den Arbeitgeber (§9 ArbEG).
Freie Erfindung und Diensterfindung

Erfindet ein F&E-Gruppenleiter in einem Papierwerk ein verbessertes Bleichmittel für die Papierherstellung, so handelt es sich um eine Diensterfindung. Dieselbe Person kann eine Vorrichtung erfinden zur Verbesserung des Geschmacks von Filterkaffee. Dies ist eine freie Erfindung. Die freie Erfindung muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, zu bestreiten, dass die Erfindung wirklich eine freie Erfindung ist. Im Falle dass die Verbesserung des Kaffeegeschmacks in irgendeiner Weise mit dem Papierfilter des Kaffeeautomaten zu tun hat, dann kann die zu Hause gemachte Erfindung immer noch als Diensterfindung gelten, falls der Erfinder Wissen oder Materialien eingesetzt hat, die er als Teil seines Dienstverhältnisses als F&E-Mitarbeiter erlangt hat.

Man kann alternativ den Fall eines Automobilherstellers in Erwägung ziehen, der zwei Arbeitnehmer hat, nämlich einen Ingenieur, der Bremssysteme entwickelt und einer Tellerwäscher im Betriebsrestaurant. Erfindet der Ingenieur ein Bremssystem, so ist die Erfindung aus seiner Arbeitstätigkeit entstanden, und es ist eine Diensterfindung. Erfindet der Tellerwäscher zu Hause in seiner Freizeit ein verbessertes Lenkrad, so betrifft die Erfindung die technische Tätigkeit des Arbeitgebers (Automobilherstellung) und ist auch eine Diensterfindung. Schlussendlich, wenn der Ingenieur zu Hause in seiner Freizeit ein neues Gartenwerkzeug entwickelt, so basiert dies nicht auf seiner Tätigkeit als Ingenieur und nicht auf der Aktivität des Arbeitgebers, und somit ist es eine freie Erfindung.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine für Deutschland geltende Patentanmeldung (oder eine Gebrauchsmusteranmeldung) einzureichen (§13 ArbEG).

    • Alternativ kann die Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Erfindung hinsichtlich der Erfindervergütung so behandeln, als sei ein Patent erteilt worden (§17 ArbEG).
  • Der Arbeitgeber muss dem Erfinder ermöglichen, Schutzreche in anderen Ländern zu erwerben, in denen der Arbeitgeber selbst keine Schutzrechte erwerben will (§14 ArbEG).
  • Wenn der Arbeitgeber Schutzrechte in einem Land aufgeben will, muss er den Erfinder darüber informieren und anbieten, die Schutzrechte an den Erfinder zu übertragen (§16 ArbEG).

Die Rechte und Pflichten gemäß diesem Gesetz können nicht pauschal aufgegeben werden, also kann zum Beispiel nicht im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer das Recht auf Vergütung oder Eigentum der Erfindung abgibt. Allerdings ist es möglich, für jede Erfindung einzeln nach ihrer Meldung individuelle Vereinbarungen abzuschließen (§22 ArbEG).

Mögliche Fallstricke

Untätigkeit des Unternehmens oder ein fehlerhaftes Erfindungsmeldeverfahren kann zu schwerwiegenden negativen Folgen für den Arbeitgeber führen.

Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet und nicht explizit innerhalb von vier Monaten nach der Erfindungsmeldung schriftlich beansprucht wurden (spätestens bei der Einreichung eines Schutzrechts), sind nicht an den Arbeitgeber übertragen worden. Erfinder können daher möglicherweise vom Arbeitgeber die Übertragung der Schutzrechte fordern.

Erfindungen, die nach dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, gelten nach einer Frist von vier Monaten als vom Arbeitgeber beansprucht, und erfordern damit die Anmeldung von Schutzrechten und die Zahlung einer Vergütung an den Erfinder. Wenn Schutzrechte nicht fristgerecht angemeldet worden sind, kann der Erfinder ein Anrecht auf Schadensersatzzahlungen haben.

Sieht der Arbeitnehmer die Erfindung jedoch als freie Erfindung an und informiert er den Arbeitgeber entsprechend, dann muss der Arbeitgeber dies innerhalb von drei Monaten bestreiten, sonst kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung beansprucht werden. Inaktivität des Arbeitgebers bedeutet, dass die Rechte an einer Erfindung beim Erfinder verbleiben und der Erfinder daher die Übertragung jeglicher Schutzrechte vom Arbeitgeber verlangen kann.

Bietet der Arbeitgeber dem Erfinder die Möglichkeit ausländischer Schutzrechte nicht innerhalb des Prioritätsjahrs an oder gibt er Schutzrechte auf, ohne deren Übertragung an den Erfinder anzubieten, dann hat der Erfinder ein Anrecht auf Schadensersatzzahlungen, die wesentlich höher als die Erfindervergütung nach §9 ArbEG ausfallen können.

Unternehmensstrategien bzgl. deutscher Arbeitnehmererfindungen

Um die beschriebenen Fallstricke und Konflikte mit Arbeitnehmererfindern zu vermeiden, sollten konkrete Unternehmensstrategien bzgl. Arbeitnehmererfindern in Deutschland geschaffen werden.

Um die Übertragung der Rechte vom Erfinder an den Arbeitgeber eindeutig zu klären und alle notwendigen Informationen für die Berechnung der Erfindervergütung zu einem frühen Zeitpunkt zu erfassen, ist es sinnvoll, ein System zur Einreichung von Erfindungsmeldungen zu schaffen:

  • Aufklärung der Erfinder über ihre Pflicht, Diensterfindungen schriftlich zu melden, um das Datum der Erfindungsmeldung festzulegen;
  • Bereitstellung von Informationen oder vorgegebenen Formularen für die Erfindungsmeldung, um den Erfindern bei der Einreichung einer vollständigen Erfindungsmeldung zu helfen, die nicht nur die technischen Aspekte einer Erfindung definiert, sondern auch Informationen über das Zustandekommen der Erfindung beinhaltet, zur Verwendung für die zukünftige Berechnung der Erfindervergütung.

Um Unternehmen mehr Freiheiten in ihren Entscheidungen bzgl. Schutzrechtsstrategien zu eröffnen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, können nach jeder Erfindungsmeldung individuelle Vereinbarungen mit den Erfindern abgeschlossen werden, um ihnen bestimmte Rechte abzukaufen, insbesondere:

  • die Pflicht, Schutzrechte in Deutschland anzumelden (§13 ArbEG);
  • die Pflicht, dem Erfinder die Anmeldung von Schutzrechten in anderen Ländern zu ermöglichen (§14 ArbEG);
  • die Pflicht, die Übertragung der Schutzrechte an den Erfinder vor der Aufgabe anzubieten (§16 ArbEG).

Diese Vereinbarungen können in Incentive- Programmen integriert werden, um die Arbeitnehmer zu mehr Erfindungsmeldungen zu motivieren.

Erfindervergütung

Der Erfinder hat Anrecht auf eine angemessene Vergütung für die Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber.

Es gibt detaillierte Richtlinien zur Bestimmung der angemessenen Vergütung. Als Faustregel gilt, dass die Vergütung vom Wert der Erfindung abhängt, z.B. ein üblicher Lizenzsatz für die Verwendung einer Erfindung, der mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird (zwischen 2% und 100%). Dieser hängt von den Umständen ab, unter denen die Erfindung entstanden ist, wie der Anzahl der Erfinder und der Position und Aufgaben Erfinder im Unternehmen. Der Anteilsfaktor liegt oft im Bereich von 10% bis 20%.

Es können jedoch individuelle Vereinbarungen mit dem Erfinder für jede gemeldete Erfindung abgeschlossen werden, solange sie nicht wesentlich geringer ausfallen als die Vergütung entsprechend der Richtlinien.

Mehr Möglichkeiten im Entscheidungsprozess durch angepasste Rechteübertragung an der Erfindung

Zusammenfassung

Die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen in Deutschland und das Ausarbeiten einer Unternehmensstrategie können komplex und umständlich sein. Haseltine Lake LLP kann Sie in allen Aspekten dieses Themas unterstützen, sowohl bei spezifischen Fragen, als auch zu strategischen Aspekten von Arbeitnehmererfindungen und zur Unternehmensstrategie in diesem Bereich.

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