Am 20.4.2023 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende in der zuletzt geänderten Ausschussfassung angenommen. Nun muss das Einspruchsgesetz am 12.5.2023 noch den Bundesrat passieren, dann wird der Rollout über die neuen gesetzlichen Regelungen verpflichtend vorangetrieben.

Klarer Fokus des Gesetzgebers liegt bei der Novelle auf der Entbürokratisierung des Rolloutprozesses und dessen Beschleunigung. Der Rolloutplan sieht vor, dass ab dem in Kraft treten bis Ende 2025 bei 20% aller Messstellen der Einbau intelligenter Messsysteme erfolgen muss. Für Letztverbraucher gilt diese Regelung, wenn der Jahresverbrauch unter 100.000 kWh liegt. Der Grenzwert ab dem die Regelung für Erzeuger greift ist ein Jahresverbrauch von unter 1.000 KW. Ermöglicht wird dies über den sog. agilen Rollout". Im Rahmen dessen dürfen zertifizierte Geräte eingebaut werden, die zum Zeitpunkt des Einbaus noch nicht über alle erforderlichen Anwendungen erfüllen, die aber später über ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können. Der Bundestag will zudem zusätzlich über eine Entfristung der Eichfrist für Smart-Meter-Gateway ein weiteres Beschleunigungs- und Endbürokratisierungspotential heben. Über die Selbsttestfunktion sei bereits ausreichend Schutz vor Fehlfunktionen gegeben. Die Abgeordneten forderten daher die Bundesregierung auf, auch das Mess- und Eichrecht demnächst entsprechend zu ändern.

Die Gesetzesnovelle enthält darüber hinaus grundlegende Änderungen hinsichtlich dem Anbindungsverhältnis von Messeinrichtung und Smart-Meter-Gateway sowie den Kostentragungsregelungen. Zukünftig können im räumlichen Nahbereich einer Liegenschaft mehrere Zählpunkte unterschiedlicher Netzanschlüsse an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn diese im Bereich desselben Netzknotens und derselben Spannungsebene liegen. Mit dieser Regelung soll die Wirtschaftlichkeit des Rollouts deutlich gesteigert werden. Als weitere Erleichterung wurde in der angenommenen Ausschussfassung die Gleichstellung von virtuellen zu physischen Summenzählers am Netzverknüpfungspunkt aufgenommen. Das führt zu einer erheblichen Vereinfachung und Kostenentlastung bei Mehrparteienliegenschaften mit Eigenverbrauch, da durch die Verrechnung der Einzelmesswerte aus iMS zu den notwendigen Summenmesswerten auf den kostspieligen Einbau eines physischen Summenzählers verzichtet werden kann.

Bei der Kostenstruktur verbleibt es zwar bei den für die wirtschaftlich vertretbare Ausstattung mit intelligenten Messsystemen für den gMSB vorgeschriebenen Preisobergrenzen, die über eine zu erlassende Rechtsverordnung auch höchstens alle 4 Jahre erhöht werden dürfen. Allerdings wird der Anschlussnetzbetreiber ab 2024 zur teilweisen Übernahme der Preisobergrenzen verpflichtet. Diese Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und vom Anschlussnetzbetreiber ggf. zu zahlenden Entgelte für Zusatzleistungen können wiederum Berücksichtigung bei der Kalkulation und Genehmigung der Netznutzungsentgelte finden. Durch diese Kostenaufteilung werden Anschlussnutzer deutlich von den erhöhten Kosten einen iMS entlastet, wogegen der Anschlussnetzbetreiber nach Auffassung des Gesetzgebers entsprechend seines Vorteils durch die umfassende Digitalisierung des Netzbetriebs beteiligt wird.

Und auch Vertriebe sind unmittelbar von den neuen Regelungen betroffen: ab 2025 besteht eine grundsätzliche Pflicht für alle Versorger, Kunden mit iMS einen dynamischen Tarif anzubieten, damit Letztverbraucher mit iMS unmittelbar profitieren können.

Die Gesetzesnovelle betrifft damit nahezu alle Marktakteure und birgt (Neu-)verpflichtungen aber auch neue Chancen. Diese möchten wir Ihnen in der Online-Seminarreihe Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (Digitalisierung der Energiewende)" zusammen mit der Managementberatung FourManagement GmbH vorstellen und gemeinsam mit Ihnen entsprechend der Marktrolle Ihres Unternehmens Strategien und Potentiale der neuen Regelungen erörtern.

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Originally published 10.05.2023

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