Das Vereinigte Königreich (VK) ist aus der EU zum 1. Februar 2020 ausgetreten und zwischen dem Austritt und dem 31. Dezember 2020 galt die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase.

Seit dem 01. Januar 2021 war das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Damit hat sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich entschieden geändert.

1.) Präferenzielle Ursprungsregeln

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen: Waren des VK sind nach Ablauf der Übergangsfrist keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU 27 befinden. Dies hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation: Vormaterialien aus dem VK gelten damit als Vormaterialien ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend. Gegebenenfalls müsste die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden.

2.) Handels- und Kooperationsabkommen zwischen EU und VK

Es trat zum 1. Mai 2021 das sog. TCA - Abkommen - Das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem VK (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L149/10), welches Zollfreiheit für Ursprungserzeugnisse aus der EU und dem Vereinigten Königreich gewährt. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen in weiten Teilen denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (EU-Japan-EPA).

Eine Präferenzbehandlung ist nur vorgesehen für Erzeugnisse mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei, also dann, wenn Ursprungserzeugnisse der EU in das GB und Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU eingeführt werden. (Wieder eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU können nach dem Zollkodex der Union ggf. als Rückwaren zollfrei belassen werden).

Während Nullzollsätze und Nullquoten" zunächst großartig klingt, müssen einführende und ausführende Unternehmen einen ziemlich großen bürokratischeren Aufwand betreiben, um wirklich davon zu profitieren.

Wenn die Waren die Anforderungen der Ursprungsregeln nicht erfüllen oder wenn diese nicht nachgewiesen werden können, müssen Zollabgaben bezahlt werden. Und um den in diesem Fall geltenden Zollsatz zu ermitteln, müssen die Waren ebenfalls genau klassifiziert werden.

Um bei der Einfuhr ins VK aus der EU oder bei der Einfuhr in die EU aus dem Vereinigten Königreich von Präferenzzollsätzen zu profitieren, müssen nämlich Einführer erklären, dass sie nachweisen können, dass die Waren den Ursprungsregeln entsprechen. Zur Anwendung dieser Nullzollsätze ist man nur berechtigt, wenn eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses /oder die Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses vorhanden ist.

3.) Gütertransport zwischen dem VK und der EU

Nun zu dem Kampf mit dem Zoll und korrekten Verzollen Waren kommen auch ab dem 01.01.2022 auch die Herausforderungen der Anmeldung von Gütertransport aus/nach VK und EU – dies wird wohl bei vielen Unternehmen neue Beschäftigte benötigen.

Der Goods Vehicle Movement Service (GVMS) ist eine IT-Plattform der britischen Regierung für die Beförderung von Waren nach oder aus Nordirland und Großbritannien (England, Schottland und Wales).

Ab dem 1. Januar 2022 muss GVMS verwendet, um alle Waren, die über einen Hafen im Vereinigten Königreich befördert werden, der den GVMS benutzt, durch den Zoll zu bringen – und die Liste der Hafen ist so gut wie lückenlos (Dover etc.).

Für den Zugriff auf das GVMS-System wird ein Government Gateway-Konto durch das Registrieren des VK Goverment-Seite und eine – autorisierte - GB EORI-Nummer benötigt – die beide werden miteinander verlinkt.

Das GVMS-System bildet mit dem Goods Movement Reference (GMR) - Warenversandnummer - ein vollumfängliches System.

Die durch das GMR kreierte Waren-Voranmeldungen, welches Transportmittel, Route, Ziele beinhaltet, werden Teil ein einziges System.

Das GVMS umfasst dann nämlich

  • alle Anmeldungen für einen Transport miteinander verknüpft, damit in einem einzigen Dokument die vorschriftsgemäße Anmeldung von sämtlichen Waren nachgewiesen werden kann;
  • Warenbewegungen mit den Anmeldungen in Echtzeit verknüpft

Hinzu kommen noch seit dem 01. Oktober 2021 getrennte Sicherheits-Meldungen für alle Einfuhren/ Ausfuhren in/aus VK/EU – sog. EXS und ENS Anmeldungen, die verbindlich sind.

4.) Weitere Herausforderungen

Obwohl die Mehrheit der interessierten Unternehmen geglaubt hat, die administrativen und betrieblichen Herausforderungen des Brexits gemeistert zu haben, müssen sich die Akteure auf weitere Veränderungen ab dem 1. Januar 2022 vorbereiten.

Die relevanten Verfahrensregeln für den Brexit werden sich im Jahr 2022 mehrfach ändern:

Das Vereinigte Königreich wird am 1. Januar 2022 vollständige Zollanmeldungen und -kontrollen einführen, und ab dem 1. Juli sind Sicherheitserklärungen erforderlich, was für Export- und Importunternehmen zusätzliche administrative Herausforderungen mit sich bringt.

Die Voranmeldungspflicht für veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Produkte, die voraussichtlich zum 1. Oktober 2021 eingeführt wird, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Ab dem 1. Juli 2022 ist das Warenzertifikat für alle bisher nicht erfassten tierischen Produkte sowie für Pflanzen (und Pflanzenprodukte), Fleisch (und Fleischprodukte) und alle anderen risikoreichen Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs entsprechend vorgeschrieben und es wird erwartet, dass auch die physischen Kontrollen der oben genannten Produkte erheblich zunehmen werden.

Ab dem 1. September werden für alle Milchprodukte und ab dem 1. November für alle übrigen Produkte kontrollierten tierischen Ursprungs obligatorische Zertifizierungs-und Warenkontrollen, einschließlich Misch- und Fischprodukten, eingeführt. Ab dem 1. Juli 2022 wird die Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit hohem Risiko vom Bestimmungsort auf die ausgewiesenen Grenzübergangs- und Kontrollstellen übertragen.

Es ist für Unternehmen wichtig, möglichst früh zu erfahren, welche spezifischen Anforderungen an die von ihnen verkauften Produkte sich im neuen Jahr ändern und wie sich diese auf ihr geplantes Geschäft auswirken können. Es ist wichtig zu prüfen, ob eine Änderung der Bedingungen ihrer Handelsverträge erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die zuvor vereinbarten Paritäten.

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