Trusts werden heute vermehrt auch im kontinental-europäischen Rechtsraum verwendet. Sie können etwa dazu dienen, den Bestand eines Unternehmens unabhängig davon abzusichern, ob Erben vorhanden sind. Die neue ICC-Schiedsklausel für Truststreitigkeiten folgt dem Bedürfnis zur schiedsrichterlichen Streitbeilegung und zeigt den Trend, Trusts und Schiedsgerichtsbarkeit miteinander zu vereinen.

In Deutschland stehen Stiftungen nach wie vor im Vordergrund, wenn es um die langfristige Unternehmenssicherung geht. Infolge zunehmender Mobilität der Bevölkerung spielt der angelsächsische Trust jedoch vermehrt auch in Deutschland und anderen kontinental-europäischen Staaten eine Rolle. Als Beispiel sei der Zuzug einer australischen Unternehmerin nach Deutschland mit im angelsächsischen Rechtskreis errichteten Trusts genannt. Trusts des Common Law dürften ferner im Rahmen der Nachfolge- und Steuerplanung von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem common law-Staat relevant sein oder beispielsweise bei Investitionen von Deutschen in US-Immobilien. Oft befinden sich dabei substanzielle (Geschäfts-) Vermögenswerte in komplexen Trust- und Gesellschaftsstrukturen, was im Streitfall – insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – zu langwierigen, parallelen Gerichtsverfahren führen kann.

Das deutsche Recht kennt weder den Trust noch vergleichbare Rechtsinstitute und im Gegensatz zu anderen kontinental-europäischen Staaten (bspw. Schweiz, Italien, Liechtenstein) wurde das Haager Trust Übereinkommen von 1985 von Deutschland nicht ratifiziert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Trusts aus deutscher Sicht nichtig ist. Vielmehr ist der Trust als Institut des anglosächsischen Rechtskreises analog den Systembegriffen der deutschen Kollisionsnormen in ein Rechtsinstitut des deutschen Rechts umzudeuten. Zudem bestehen Sonderregeln im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zur Besteuerung von Trusts.

Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative?

Bei Trust-Prozessen geht es nicht nur um die pflichtgemäße Verwaltung dieser Trusts durch den sog. Trustee (interne Truststreitigkeiten), sondern Trustgesellschaften werden vermehrt auch von Erben oder Gläubigern des Gründers (Settlor) des Trusts eingeklagt (externe Truststreitigkeiten). Interne Trustprozesse finden in den typischen offshore Trust-Jurisdiktionen wie Cayman, Bermuda, Bahamas, BVI oder den Channel Islands statt, zu denen oft keine der involvierten Parteien einen Bezug hat. Ein neutrales Forum mit neutralen prozessualen Regeln wie es in Schiedsverfahren der Fall ist, wird in solchen Fällen vom Gründer und den Begünstigten eher akzeptiert. Dieselben Argumente, welche im internationalen Geschäftsverkehr für die Schiedsgerichtsbarkeit sprechen, gelten auch in Bezug auf Trust-Auseinandersetzungen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Vertraulichkeit, da es sich bei Truststreitigkeiten oft um substanzielles Geschäfts- oder Privatvermögen von wohlhabenden Unternehmern handelt, die negative Publizität durch Prozesse vermeiden wollen. Einige Staaten, welche das Institut des Trusts kennen (Bahamas, Malta, Guernsey, Liechtenstein und einige US-Staaten) haben deshalb entsprechend reagiert und in den letzten Jahren Gesetze zur Trustschiedsgerichtsbarkeit erlassen, um die Wirksamkeit von (einseitigen) Schiedsklauseln in Trusturkunden zu gewährleisten (vgl. § 1066 D-ZPO). Ähnliche Reformbestrebungen, einseitige Schiedsklauseln (z.B. in letztwilligen Verfügungen, Statuten, Stiftungen oder Trusts), gesetzlich zu verankern, sind gegenwärtig in der Schweiz und Neuseeland pendent.

Die neue ICC-Schiedsklausel für Truststreitigkeiten

Die ursprüngliche Version der ICC-Schiedsklausel für Truststreitigkeiten stammt aus dem Jahre 2009. Angesichts der konstanten Zunahme von Truststreitigkeiten – oft mit substanziellem Streitwert – während der letzten Jahre und dem Potenzial für Schiedsgerichtsbarkeit in diesem Bereich, sah sich die ICC Commission on Arbitration and ADR veranlasst, eine neue Task Force einzusetzen, um die bisherige Klausel im Lichte dieser Entwicklungen wie auch der 2012 und 2017 erfolgten Änderungen der ICC-Schiedsregeln anzupassen.

Die Errichtung eines Trusts wird nicht als Vertrag, sondern als einseitige Rechtshandlung des Settlors qualifiziert. Nachdem einseitige Schiedsklauseln in Trust- und Stiftungsdokumenten in Staaten mit fehlender gesetzlicher Normierung nach wie vor Anlass zu Kontroversen geben, ist die neue ICC-Schiedsklausel (2018) für Truststreitigkeiten entsprechend als Schiedsvereinbarung zwischen den ursprünglichen Parteien der Trust-Urkunde, d.h. dem Settlor und dem Trustee, formuliert. Die Nachfolger des ursprünglichen Trustee und der sog. Protektor, welche typischerweise die Trusturkunde, in welcher die Schiedsvereinbarung enthalten ist, nicht unterzeichnen, gelten infolge Übernahme ihres Amtes als an die Schiedsklausel gebunden. Die Begünstigten wiederum unterwerfen sich der neuen ICC-Schiedsklausel, sobald sie gegenüber dem Trust Ansprüche geltend machen, Ausschüttungen erhalten oder anderweitig begünstigt werden.

Die neue ICC-Schiedsklausel enthält zudem eine speziell auf Truststreitigkeiten zugeschnittene Vertraulichkeitsbestimmung, welche mit dem anwendbaren Truststatut in Einklang steht. Je nach Sitz des Schiedsgerichts und anwendbarem Trustrecht, sind Fragen der Schiedsfähigkeit sowie der Bindung der Begünstigten an die Schiedsvereinbarung (non-signatories) länderspezifisch gesondert zu prüfen.

Die neue ICC-Schiedsklausel ist auf interne Truststreitigkeiten zwischen Trustee (bzw. Protektor), Settlor und/oder den Begünstigten zugeschnitten. Schiedsrichterliche Streitbeilegung im Falle von externen Truststreitigkeiten bedingt eine Schiedsvereinbarung im entsprechenden Vertragswerk zwischen Trustee und Dritten (Vertragspartner) bzw. eine Einigung sämtlicher involvierten Parteien nach Streitausbruch.

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