Umsatzsteuer – Umsatzsteuerkarussell

  • Umsatzsteuerkarussell erschien in der Mitte der 90-er Jahre
  • häufigste Steuerhinterziehungs-Art in der EU
  • Ungarn ist Zielpunkt – wegen hoher Steuerkriminalität
  • Agrar u. Lebensmittelbranche oft betroffen
  • Oft zwischen benachbarten Länder (Slowakei)
  • Lösung: Besteuerrung nach Bestimmungsland (?)
  • Warengeschäft zwischen in verschiedenen EU-Ländern ansässigen Geschäftspartner
  • MwSt. zahlt der Empfänger der Ware
  • Teilnehmer: Initiator / Missing Trader / Buffer / Exporteur
  • Missing Trader - der fiktives Teilnehmer
  • Buffer – kein zwingendes Mitglied
  • Exporteur –
    gutgläubiger Käufer
  • Beispiel
  • verschleierte" Lieferungen und Lieferketten: Missing Trader und Buffer verschwinden, ohne die Absicht , die Erwerbsteuer und v.a. die in der Verkaufsrechnung ausgewiesene MwSt abzuführen, die Nichtentrichtung der MwSt in ihre Preiskalkulation einbeziehen und ihre Produkte unter dem üblichen Marktpreis anbieten. Zucker-Karussell
  • Arglose Unternehmen

    1. können unwissentlich die Rolle des den Vorsteuerabzug geltend machenden Buffer" einnehmen, MwSt-Abzug versagt bekommen; fehlt die Verschaffung der eigentümerähnliche Verfügungsmacht über die Ware/ guter Glaube heiligt das Fehlen der materiellen Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nicht
    2. innergemeinschaftliche Lieferungen an einen Missing Trader" Steuerfreiheit versagt: Abnehmer  tatsächlicher Lieferungsempfänger, Vorwurf: Lieferer verletzt seine Sorgfaltspflichten
  • Im Fokus der steuerbehördlichen Kontrollen - Steuerzahler mit besonderem Risiko

    • bestimmte Branchen
    • Steuerzahler ändert oft seinen Sitz
    • Früher vor allem Steuer gezahlt, jetzt Antrag auf Steuerabzug
    • Großer Umsatz auf dem Papier, wenig Gewinn
    • Wenig Sachmittel / Arbeitnehmer, großer Gewinn
  • Diese Aspekte mahnen auch zukünftige Geschäftspartner
  • Gesamte Bilanzen bzw. Firmenregisterauszug einer Firma online kostenlos einsehbar
  • Prevention gg. passive Einbindung: MIAS Informationssystemaustausch, Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, eingerichteter Geschäftsbetrieb vs. c/o-Adresse oder Privatwohnung).

Umsatzsteuer – Steuerhinterziehung

  • International bekannte Fälle
  • Fall Mahagében (C–80/11.)
  • Verkäufer verfügte über ungenügenden Warenbestand ⇒ fiktive Rechnungen
  • EuGH – Käufer muss sich nicht über Umstände der Lieferung (Verfügbarkeit der Ware etc. vergewissern)
  • Fälle Dávid (C-141/11) / Tóth (C-324/11.)
  • Inanspruchnahme von Subunternehmen
  • Gewerbeschein vorhanden?
  • EuGH – grundsätzlich
    keine Haftung für
    Unregelmässigkeiten
    bei dem Subunternehmen

Ungarische Rechtpraxis durch EuGH Urteile beeinflusst

Im Fokus: Bewusstsein über die Steuerhinterziehung

Feststellungen der ungarischen Gerichte:

  • Sofern das Geschäft gem. Rechnung gar nicht erfolgt, muss nicht geprüft werden, ob der Rechnungsempfänger muss die Steuerhinterziehung wusste oder bei Ausübung der von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen
  • Wenn das Geschäft zwischen anderen Parteien: kann geprüft werden, ob...
  • Wenn das Geschäft zwischen den Parteien der Rechnung realisiert wurde, der Rechnungsteller jedoch hinterlistig vorging, muss geprüft werden, ob ...
  • Steuerbehörde in Ungarn restriktiv
  • Lückenhafte/oberflächliche Ermittlungsarbeit zur Aufklärung
  • Feststellung von Steuerhinterziehung auch in Fällen, die durch Zufall entstehen (z.B. unzureichende Umschaulichkeit, gegensätzliche Informationen bez. des Falles)
  • Einheitliche Beurteilung von Teilnehmer /Betroffenen der Kette
  • Einschränkung von
    Recht auf Steuerabzug ↔ Rechtsprinzip Steuerneutralität, Verhältnismäßigkeit

Reverse Charge-System 1

  • Früher Grundregel: steuerpflichtig ist der Empfänger
  • Revers Charge-System – bei Fortgeltung des Allphasenprinzips innerhalb der Unternehmenskette in letzter Konsequenz nur die Zusammenlegung des Entrichtungstatbestands mit der Vorsteuerabzugsberechtigung auch bei inländischen Transaktionen Abhilfe schaffen.

Metalgegenstände, Agrarprodukte,

Reverse Charge-System 2

  • Fall vor dem EuGH – Ang. Farkas (C-564/15.)
  • Kauf einer beweglichen Sache aus der Insolvenzmasse
  • Fehler – keine Rechnung gem. umgekehrte Steuerschuldnerschaft durch den Verkäufer
  • Kein Steuerdefizit – trotzdem Feststellung von Steuerdefizit + 50% Steuerstrafe
  • EuGH – in Vollstreckungsverfahren US nur bei Immobilien
  • Recht auf Steuerabzug kann rechtens aberkannt werden – jedoch Recht auf Steuerrückerstattung nicht
  • Unverhältnismäßige
    Steuerstrafe (50%)

Online Kassen

  • Eingeführt im Jahr 2014
  • Bereits im ersten Jahr große Erfolge (-4% Steuerdefizit)
  • Einbindung von weiteren Wirtschaftsteilnehmer - flächendeckend
  • On line Verbindung mit der Steuerbehörde

Online-Rechnungslegung

  • Ziel – Steuervermeidung unter 10% bringen
  • Einführung mit Juli 2018
  • Ein Jahr Vorbereitungszeit
  • Für alle Personen mit Ust.-Registration (auch für Ausländer)
  • Online, Echtzeit-Übermittlung von Daten an die Steuerbehörde
  • Rechnungserstellungssoftware updaten
  • der Betrag der geschuldeten Steuer min. HUF 100.000,-

Nachträgliche Steuertraffipax

  • Eingeführt im Jahr 2018
  • Die Förderung zum rechtskonformen Verhalten
  • Zeitweise unterschiedliche Brachen kontrolliert (zuerst Kleinhandel / zuletzt z.B. Autobranche)
  • Kontrolle und Ausmass werden im Vorfeld angekündigt
  • Schonzeit - eine Woche bis zum Beginn der Kontrolle
  • Anmeldung von schwarz Beschäftigten
  • Nachträgliche Einzahlung von vergessenen" Steuern

DAS EKÁER SYSTEM – 1

  • Elektronische Kontrollsystem für den Warenverkehr auf öffentlichen Straßen (ung. EKÁER)
  • Ziel des Systems: Transparenz des Warenverkehrs, Vermeidung von Steuerhinterziehung
  • Anmeldung von Straßenbeförderung, auch bei intermodalen
  • Bei Lieferungen aus EU-Ländern nach Ungarn und ⇔
  • Anmeldepflichtig ist entsprechend der Adressat / Absender
  • Anmeldefrist: Beginn der Beförderung in Ungarn
  • Ausnahme: Lieferung mit dem gleichen Fahrzeug an den gleichen Adressat unter 2.500 kg > / Gegenwert ohne MwSt HUF 5 Mio.
  • Bei Risikogüter (zum Teil Gefahrgüter) strengere Regelung

DAS EKÁER SYSTEM – 2

  • Nummer gilt für 15 Tage (Anderungen nur bis dahin)
  • Hinterlegung einer sog. Risikosicherheit

    • Risikogüter (Bestimmte Lebensmittel sowie Gefahrgüter)
    • Neu Systemteilnehmer (nach 2 Jahren Befreiung mögl.)
    • direkt für die Steuerbehörde überwiesen oder in Form einer Banksicherheit dargelegt werden
    • Höhe ist 15% des Gegenwertes der Ware ohne MwSt
  • Sanktionen bei Versäumung der Anmeldung

    • Beschlagnahme der Ware
    • Max. Versäumungsstrafe (streuerrechlich) von 40% auf den Wert der nicht angemeldeten Ware

      • (in Wirklichkeit viel niedrigen, aber abhängig von dem jeweiligen Fall)
      • kein Absehen bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen

DAS EKÁER-SYSTEM – 3

  • Anzumeldenden Angaben:

    • Kennzeichen des LKWs (Zugfahrzeug + Anhänger)
    • Absender / Adressat
    • Bezeichnung , Zolltarifnummer
    • Wenn nötig UN Nummer oder FELIR-Nummer (Lebensmittel) der Ware
    • Grund der Beförderung
    • Bruttogewicht / Warenwert
  • Ausnahme von Anmeldepflicht:

    • Fahrzeug gem. Internationalen Abkommen / Gegenseitigkeit
    • Transitbeförderung / Waren unter Zollüberwachung
    • Tabak / Alkohol
    • Bei Risikogüter Waren an gleichen Adressat 500 kg > / Gegenwert ohne MwSt. HUF 1 Mio. >

MwSt-Informationsaustauschsystem

  • In Ungarn VIES
  • Zur Überprüfung von Steuerpflichtigkeit und Gültigkeit der USt.-Nummer
  • VIES-Kontrollen – wenn Angaben unrichtig
  • Anfrage bei der Steuerbehörde Tel./E-Mail/Fax
  • Mittels Bevollmächtigte – muss registriert sein
  • Bedeutung auch bei Vermeidung von Steuerkarussell
  • Ang. Mecsek Gabona
  • Italiänischer Käufer hatte gültige Ust-Nummer zur Zeitpunkt der Lieferung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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