In der Praxis wird der einwandfreien Übertragung von Aktien nicht börsenkotierter Gesellschaften oft nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet, so dass der Erwerber nicht Eigentümer der Aktien wird. Dies wird bei einem späteren Weiterverkauf problematisch, weil der dannzumalige Käufer voraussetzt, dass der Veräusserer Eigentümer der Aktien ist.

I. EINFÜHRUNG

Im schweizerischen Aktienrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der freien Übertragbarkeit der Aktien. Inhaberaktien können frei und ohne Zustimmung der Gesellschaft verkauft respektive an Dritte übertragen werden. Auch der Verkauf und die Übertragung von Namenaktien sind prinzipiell unbeschränkt möglich, es sei denn, die Statuten der Gesellschaft verlangen für die Übertragung die Zustimmung des Verwaltungsrates (Vinkulierung).

Demgegenüber dürfen nicht voll liberierte Inhaberaktien erst ausgegeben werden, wenn ihr Nennwert vollständig einbezahlt worden ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktientitel sind nichtig und können somit nicht übertragen werden. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen zwar ausgegeben werden, können allerdings nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.

Die korrekte Übertragung der Aktien setzt die Einhaltung von bestimmten Formvorschriften voraus, ansonsten der Erwerber nicht Eigentümer der Aktien wird. Nachfolgend wird gezeigt, wie die Übertragung der Aktien formell korrekt durchgeführt wird.

II. DIE KORREKTE AKTIENÜBERTRAGUNG

1. VORBEMERKUNGEN

Je nachdem, ob Aktien als Inhaber- oder Namenaktien ausgegeben und ob sie in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht, gelten unterschiedliche Formvorschriften für ihre Übertragung. Nicht Gegenstand dieses Newsletters ist die Übertragung von Aktien, die unter den Anwendungsbereich des Bucheffektengesetzes fallen, und die Übertragung von Rektaaktien, die in der Praxis eine geringe Bedeutung haben.

2. ÜBERTRAGUNG VON VERBRIEFTEN INHABERAKTIEN

Wertpapierrechtlich ist die Inhaberaktie ein Inhaberpapier und der jeweilige Inhaber der Aktienurkunde wird als an der Aktie Berechtigter anerkannt. Der Inhaberaktionär weist sich gegenüber der Gesellschaft als solcher aus, indem er die Inhaberaktie vorlegt.

Voraussetzungen für die rechtsgültige Übertragung des Eigentums an einer in einem Wertpapier verbrieften Inhaberaktie sind die Folgenden:

  • Gültiges obligatorisches Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft): beispielsweise Kauf- oder Schenkungsvertrag.
  • Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde (Verfügungsgeschäft): durch Übergabe des Aktientitels an den Erwerber (oder durch Übertragungssurrogate, z.B. Besitzesanweisung).
  • Verfügungsbefugnis des Veräusserers respektive guter Glaube des Erwerbers: der Veräusserer muss die Aktienurkunde selber aufgrund eines rechtsgültigen Grundgeschäfts erworben oder die Inhaberaktie bei der Gründung oder anlässlich einer Kapitalerhöhung gezeichnet haben. Andernfalls ist die Übertragung nur rechtswirksam, wenn der Erwerber gutgläubig war.

Die Übertragung durch Abtretung (Zession) anstelle der Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde ist ausgeschlossen.

3. ÜBERTRAGUNG VON VERBRIEFTEN NAMENAKTIEN

Wertpapierrechtlich ist die Namenaktie ein Ordrepapier, welches durch Übergabe des indossierten Aktientitels auf den Erwerber übertragen wird.

Voraussetzungen für die rechtsgültige Eigentumsübertragung an einer in einem Wertpapier verbrieften Namenaktie sind die Folgenden:

  • Gültiges obligatorisches Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft): analog Inhaberaktie (siehe vorne Ziff. II. 2).
  • Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde (Verfügungsgeschäft): analog Inhaberaktie (siehe vorne Ziff. II. 2).
  • Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. guter Glaube des Erwerbers: analog Inhaberaktie (siehe vorne Ziff. II. 2).
  • Indossament: Schriftliche Willenserklärung, welche auf die Übertragung des im Ordrepapier verbrieften Rechts gerichtet ist. Das Indossament muss zwingend auf der Urkunde selbst oder einem mit der Urkunde verbundenen Anhang angebracht werden und der Veräusserer muss unterschreiben. Der Name des Erwerbers muss nicht zwingend eingefügt werden (Blankoindossament) und eine Datierung ist nicht erforderlich.
  • Allenfalls Zustimmung der Gesellschaft: Sofern die Statuten vorsehen, dass die Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können (Vinkulierung).

Die Übertragung erfolgt üblicherweise durch Indossierung, allerdings können verbriefte Namenaktien auch zediert werden, wobei auch bei der Zession die Besitzverschaffung an der Aktienurkunde (Übergabe des Titels oder Übertragungssurrogat, z.B. Besitzesanweisung) Voraussetzung für den Übergang der Rechte ist. Die Zession ist dann praktikabler, wenn viele Aktienurkunden übertragen werden müssen, da eine alle Aktien umfassende schriftliche Abtretungserklärung, die nicht auf einem Aktientitel angebracht werden muss, genügt.

4. ÜBERTRAGUNG VON UNVERBRIEFTEN AKTIEN (WERTRECHTE)

Anstatt Aktientitel kann die Gesellschaft auch Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere, so genannte Wertrechte, ausgeben. Wertrechte sind nicht in physischen Urkunden verbrieft.

Die Übertragung von Wertrechten erfolgt mittels schriftlicher Abtretungserklärung und die schriftliche Abtretungserklärung bedarf der Annahme durch den Erwerber. Zudem muss der Veräusserer die Verfügungsmacht über die zu übertragenden Wertrechte haben. Weitere gesetzlich vorgesehene Formerfordernisse (zum Beispiel Zustimmung des Verwaltungsrates bei vinkulierten Namenaktien) sind auch hier zu beachten.

Die Berechtigung des Aktionärs an der Aktie ergibt sich somit aus einer lückenlosen Kette von schriftlichen Abtretungserklärungen, die bis zum ersten Zeichner der Aktie, der aus der öffentlichen Urkunde über die Gründung oder Kapitalerhöhung ersichtlich ist, zurückverfolgt werden können muss. Der gute Glaube des Erwerbers wird nicht geschützt, wenn dem Veräusserer die Verfügungsbefugnis fehlte.

III. STOLPERSTEINE BEI DER AKTIENÜBERTRAGUNG

In der Praxis bestehen oft Lücken in der Übertragungskette, sodass der Erwerber nicht Eigentümer der Aktien wird und diese somit nicht rechtsgültig weiterveräussern kann.

Bei verbrieften Inhaberaktien kann der Veräusserer sein Eigentum durch Vorlage des Wertpapiers nachweisen, wohingegen der Veräusserer von verbrieften Namenaktien darauf achten muss, dass eine lückenlose Indossamentenkette bis zum ursprünglichen Zeichner der Aktie zurück vorliegt. Entgegen einer oft anzutreffenden Meinung genügt der Eintrag im Aktienbuch nicht als Nachweis über das Eigentum an den Namenaktien.

Bei der Übertragung von unverbrieften Aktien wird in der Praxis zudem oft nur das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, allerdings ist für den Eigentumsübergang auch das Verfügungsgeschäft notwendig, welches bei unverbrieften Aktien in der schriftlichen Abtretungserklärung (Zession) besteht. Konkret heisst dies, dass in Kaufverträgen oft nur die Verpflichtung des Verkäufers geregelt ist, die Aktien auf den Käufer zu übertragen, doch die eigentliche schriftliche Abtretungserklärung fehlt (diese kann in den Kaufvertrag integriert werden).

IV. FAZIT

Mit Blick auf den späteren Weiterverkauf ist der Erwerber von Aktien gut beraten, stets darauf zu achten, dass eine lückenlose Übertragungskette vorliegt.

Liegt keine lückenlose Übertragungskette vor, muss der Versuch unternommen werden, die mangelhaften Aktienübertragungen formell korrekt nachzuholen. Allenfalls muss dazu bis zu den Gründeraktionären zurückgegangen werden.

Lücken in der Übertragungskette können nicht dadurch geheilt werden, dass die Gesellschaft die Verfügungsmacht des Veräusserers hinsichtlich der übertragenen Aktien anerkennt. Ebensowenig reicht die Ausstellung neuer Aktienurkunden an den Veräusserer.

Originally published August 2017

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.