I. Hintergrund

Am 25. Februar 2015 legte der Bundesrat dem National- und Ständerat den Entwurf zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes ("MWSTG") vor. Die Bundesversammlung beschloss die Änderungen des MWSTG am 30. September 2016, wobei die Referendumsfrist unbenützt am 19. Januar 2017 verstrich. Das teilrevidierte MWSTG wird nun am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Hiernach werden ausgewählte Aspekte der Teilrevision vorgestellt.

II. Aktuelle Gesetzeslage

(i) Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen

Ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus steuer-baren Leistungen erzielt ist bisher von der MWST-Pflicht befreit.

(ii) Versandhandelsregelung

Gegenstände, die aufgrund ihres geringen Warenwertes eine Einfuhrsteuer von maximal CHF 5 auslösen, können bisher abgabebefreit eingeführt werden. Der gesetzliche Ort der Dienstleistungserbringung bei ein-fuhrsteuerbefreiten Warensendungen vom Ausland in die Schweiz liegt nicht in der Schweiz sondern dort, wo die Versendung beginnt. Folglich werden ausländische Händler, die Kleinsendungen in die Schweiz senden, nicht in der Schweiz MWST-pflichtig.

III. Was ist neu?

(i) Erweiterung der Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen

Der revidierte Gesetzestext lautet "Von der Steuerpflicht [...] befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In-und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind". Folglich ist ab dem 1. Januar 2018 nicht der inländisch erzielte Umsatz, sondern der weltweite Umsatz für die MWST-Pflicht eines ausländischen Unternehmens massgebend. Das hat fol-gende Konsequenzen: Ein ausländisches Unternehmen, welches solche Leistungen erbringt und in der Schweiz weniger als CHF 100'000, weltweit aber mehr als CHF 100'000 Umsatz erzielt, wird neu ab dem ersten erwirtschafteten Franken in der Schweiz MWST-pflichtig.

Ausländische Unternehmen sind nun dazu angehalten zu prüfen, ob sie per 1. Januar 2018 zur MWST-Registrierung in der Schweiz verpflichtet sind. Sollte ein Unternehmen zum Schluss kommen, dass es MWST-pflichtig wird, muss es sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden.

(ii) Neuregelung der einfuhrsteuerbefreiten Kleinsendungen

Ab dem 1. Januar 2019 wird der Ort der Lieferung ins Inland verlagert, sofern der Erbringer solcher Liefe-rungen, die aufgrund ihres geringen Warenwertes einfuhrsteuerbefreit sind, einen Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt. Durch diese Verlagerung des gesetzlichen Lieferortes werden solche Lieferunterneh-men grundsätzlich wie schweizerischen Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig und müssen daher diese Lieferungen mit Schweizer Mehrwertsteuer fakturieren. Dafür entfallen bei Kunden in der Schweiz die vom Zoll erhobenen Steuern und Gebühren.

IV. Neue Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018

Die Vorlage "Altersvorsorge 2020" zur Reform der Schweizerischen Altersvorsorge sah eine Zusatzfinan-zierung der AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vor. Am 24. September 2017 scheiterte die Vorlage jedoch vor dem Schweizer Stimmvolk. Da die Zusatzfinan-zierung der IV (Invalidenversicherung) um 0.4 Prozentpunkte durch die MWST am 31.12.2017 ausläuft und sich gleichzeitig die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) erhöhen, sinken die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 insgesamt wie folgt:

Normalsatz
Sondersatz Reduzierter Satz
Aktuelle Steuersätze 8.0% 3.8% 2.5%
Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung per 31.12.2017 -0.4% -0.2% -0.1%
Steuererhöhung FABI 01.01.2018 bis 31.12.2030 0.1% 0.1% 0.1%
Neue Steuersätze ab dem 01.01.2018 7.7% 3.7% 2.4%

Die Unternehmen sind gehalten, diese angepassten Sätze per 1.1.2018 anzuwenden. Für die Beantwortung von möglichen Fragen im obigen Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

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