Seit dem 1.1.2017 ist zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ein Doppelbesteue-rungsabkommen in Kraft, welches mögliche Abgrenzungsfragen bei der Einkommens- und Vermö-genssteuern regelt ("DBA-LIE"). Das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1995 regelte nur die Besteu-erung von gewissen Einkommensarten, wie z.B. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ruhegehälter und Zinsen auf Grundpfandforderungen. Das DBA-LIE jedoch ist umfassender und folgt im Grundsatz dem OECD-Musterabkommen mit einem typischen "Swiss Finish". In Steuersachen sind die beiden Länder ebenfalls über die gemeinsame Mehrwertsteuer, das gemeinsame Zollgebiet sowie über die Emissions- und Umsatzabgabe miteinander verbunden.

Die unter das DBA-LIE fallenden Steuerarten sind die in den beiden Ländern gesetzlich vorgesehenen Steuern auf Einkommen und Vermögen. Auf das Steuersystem des Fürstentums Liechtenstein wird am Schluss kurz näher eingegangen. Die Regelung der "ansässigen Person" folgt im Grundsatz dem OECD-Musterabkommen. Wie in der Schweiz sind Stiftungen in Liechtenstein juristische Personen und führen zu einer rechtlichen Verselbständigung des Stiftungsvermögens. Das liechtensteinische Stiftungsrecht lässt dem Stifter im Gegensatz zum Schweizer Recht jedoch einen grossen Ausgestal-tungsspielraum. Die Ansässigkeit für Zwecke des DBA-LIE verlangt im Grundsatz, dass eine rechtli-che und tatsächliche Entäusserung des Stiftungsvermögens stattgefunden haben muss und dass das Stiftungsvermögen sowie dessen Erträge nicht dem Stifter oder den begünstigten Personen zuzurech-nen sind. Dies schliesst jede Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Stiftung durch den Stifter, Begünstige oder Nahestehende aus. Vereinbart wurde ein Indizienkatalog, der als Negativaufzählung verschiedene verbreitete Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Stiftung enthält, die gemäss den kantonalen Praxen zur Verweigerung der Anerkennung der Stiftung führen würden. Dieser Indizienkatalog schliesst die Überprüfung von zusätzlichen Kriterien des Einzelfalls nicht aus. Nicht als ansässig gelten Personen, die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestbesteuerung unter-liegen. Dies betrifft insbesondere Personen mit dem Steuerstatus der "Privatvermögensstruktur". Die Definition der Betriebsstätte und die Zuteilung der Unternehmergewinne folgen dem OECD-Musterabkommen. Die Regelung der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ent-spricht der aktuellen schweizerischen Abkommenspolitik in diesem Themenbereich: Das DBA-LIE sieht im Grundsatz für Dividenden einen Residualsteuersatz von 15% vor. Keiner Residualsteuer un-terliegen jedoch Dividenden, die Gesellschaften aus massgeblichen Beteiligungen (10% am Kapital für mindestens 12 Monate beteiligt) erzielen, sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen oder an die Vertragsstaaten selbst. Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen keiner Residualsteuer; diese können nur im Ansässigkeitsstaat der an den Erträgen nutzungsberechtigten Person besteuert werden. Das Be-steuerungsrecht bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist im Grundsatz dem Tätigkeitsstaat vorbehalten.

Die Grenzgängerregelung ist insofern speziell, als dass gemäss DBA-LIE der Ansässigkeitsstaat das ausschliessliche Besteuerungsrecht hat. Liechtenstein und die Schweiz vermeiden die Doppelbesteue-rung mittels Freistellung unter Progressionsvorbehalt bzw. bei Dividenden nach der Anrechnungsme-thode. Bei Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen wird die im Partnerstaat erhobene Steuer jener im Ansässigkeitsstaat angerechnet. Eine explizite Gleichstellung bei grenzüberschreitenden Kon-zerndividenden rundet das Konzept ab. Das DBA-LIE enthält eine Bestimmung über den Informati-onsaustausch nach dem internationalen Standard. Zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-LIE wurde eine Bestimmung vereinbart, welche die Inanspruchnahme der Bestimmungen über Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte in missbräuchlichen Situationen versagt. Diese expli-zite Regelung des Missbrauchvorbehalts entspricht der Entwicklung der schweizerischen Abkommen-spolitik sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die in den Vertragsstaaten ansässigen Perso-nen, welche an den Einkünften bzw. dem Vermögen nutzungsberechtigt sind, können sich ab sofort auf die Abkommensvorteile des DBA-LIE berufen.

Kurzer Exkurs zum liechtensteinischen Steuergesetz: Seit 2011 hat Liechtenstein ein international ak-zeptiertes Steuersystem, welches u.a. Unternehmensgewinne mit 12.5% besteuert. Liechtenstein kennt die sogenannte "zinsbereinigte Gewinnsteuer", wonach auf überschüssigem Eigenkapital der Gesell-schaften ein steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwand geltend gemacht werden kann. Dividenden sind direkt freigestellt und Steuergruppen sind für Gesellschaften verfügbar. Steuerliche Verlustvorträge unterstehen betreffend ihrer Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen keiner zeitlichen Limitierung, aber in Verrechnungsjahren muss immer mindestens 30% des Jahresgewinns besteuert werden. Liech-tenstein erhebt keine unilaterale Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Seit meh-reren Jahren hat Liechtenstein Doppelbesteuerungsabkommen mit wichtigen Ländern abgeschlossen (Deutschland, Österreich, Luxemburg, UK, Guernsey, Hong Kong, Malta, Ungarn, Uruguay, Singapur, Tschechien, San Marino, Andorra, Georgien, Island) und mit mehr als 25 Staaten den bilateralen In-formationsaustausch vereinbart.

Somit bekennt sich Liechtenstein ganz klar zur "Weissgeld"-Strategie und bietet sich als attraktiver Steuerstandort an – dank dem DBA-LIE auch in Kombination mit der Schweiz. So können in interna-tionalen Konzernstrukturen steuerliche Optimierungen durch Einbezug von liechtensteinischen Hol-dinggesellschaften möglich werden, oder eine internationale Finanzierungsstruktur kann über eine "Fi-nance Branch" in Liechtenstein mit Hauptsitz Schweiz steuerlich attraktiver ausgestaltet werden. Je-denfalls gilt es, existierende Strukturen hinsichtlich möglicher Inanspruchnahme von Vorteilen aus dem DBA-LIE zu durchleuchten.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.