Strategische und praktische Herausforderungen vor dem Hintergrund der rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Übernahme einer Sammelstiftung kann aufgrund ihrer rechtlichen Struktur und der regulatorischen Anforderungen nur indirekt bzw. faktisch durch Übernahme der Kontrolle an den wesentlichen Vertragspartnern der Sammelstiftung erfolgen. Dies beinhaltet interessante Herausforderungen bei der Evaluation und Planung einer solchen Übernahme, um sie wirtschaftlich erfolgreich zu gestalten.

1. STRUKTURIERUNG DER ÜBERNAHME

In den vergangenen Monaten zeichnet sich u. a. aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, welche zu stark reduzierten Einnahmen auf der Anlageseite der Vorsorgeeinrichtungen führen, auch auf dem Vorsorgemarkt die Tendenz zur Konsolidierung ab. Die Übernahme i. d. R. kleinerer bis mittelgrosser Sammelstiftungen sowie von Dienstleistern im Vorsorgebereich werden vermehrt als Möglichkeit zur Erweiterung und Verbreiterung der Geschäftstätigkeit im Vorsorgebereich und Vergrösserung der verwalteten Gelder erkannt. Aufgrund ihrer rechtlichen Struktur kann eine Sammelstiftung nicht im klassischen Sinn durch Erwerb von Anteilseigentum akquiriert werden. Hingegen kann die Sammelstiftung wirtschaftlich übernommen werden, indem der Übernehmer über einen Eintritt in die wesentlichen Verträge der Sammelstiftung diverse Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung, des allgemeinen Managements sowie ggf. im Rückversicherungsbereich erbringen kann und in diesem Sinne wirtschaftlich die Kontrolle über die Sammelstiftung bzw. ihre Bestände übernimmt1.

Der Übernehmer ist typischerweise ein (grösserer) Konzern, der die entsprechenden Management-, Vermögensverwaltungs- und idealerweise auch Rückversicherungsdienstleistungen unter Berücksichtigung eigener Gruppengesellschaften oder in sich selber kombiniert zu günstigeren Konditionen als die jeweiligen Einzeldienstleistungen anbieten und so wirtschaftlich eine Vergrösserung seines bewirtschafteten Bestandes an Geldern herbeiführen kann.

Wiewohl die spezifische Situation im Einzelfall genau zu analysieren ist, geht der vorliegende Beitrag modellhaft davon aus, dass es sich bei der Sammelstiftung um eine Sammelstiftung i. S. v. Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) handelt, welche ihr allgemeines Management2 und die Verwaltung des Vermögens im Rahmen eines sogenannten Outsourcing3 an externe Dienstleister4 delegiert und ihre Risiken, als teilautonome Vorsorgeeinrichtung5, mittels eines Rückversicherungsvertrags bei einer Versicherungsgesellschaft6 abgesichert hat7. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Strukturierung der Bereiche.

Die Übernahme der VE umfasst die drei in Abbildung 2 dargestellten rechtlich unabhängigen, aber inhaltlich interpendenten und sich gegenseitig bedingenden Bereiche:

  1. Eintritt des Übernehmers in den Vertrag der VE mit dem Manager durch klassische Akquisition des Managers.
  2. Eintritt des Übernehmers in den Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der VE und dem Vermögensverwalter, indem der Übernehmer von der VE über eine Gruppengesellschaft den Zuschlag im Rahmen der periodischen Neuausschreibung des Vermögensverwaltungsvertrags erlangt.
  3. Eintritt des Übernehmers in den Versicherungsvertrag der VE mit dem Versicherer im Rahmen der regelmässigen Neuausschreibung des Versicherungsvertrags durch die VE.

Der vorliegende Beitrag beleuchtet schwerpunktmässig die Fragen, welche rechtlichen und regulatorischen Vorgaben es bei einer dergestalt strukturierten Übernahme zu beachten gilt und welche strategischen Überlegungen in die Planung mit einzubeziehen sind. Analoge Fragen stellen sich mutatis mutandis auch bei der Akquisition eines Dienstleisters, ohne dass spezifisch die Übernahme der von Letzterem betreuten Sammelstiftung beabsichtigt wird. Ebenfalls relevant sind im konkreten Fall steuerliche Überlegungen, die im Folgenden aber nicht näher behandelt warden8. Sodann wird im Hinblick auf die Akquisition des Managers eine Due-Diligence-Prüfung nicht nur bezüglich der üblichen Gebiete, sondern auch in Bezug auf das Verhältnis des Managers zur VE und ggf. zu den anderen involvierten Dienstleistern empfehlenswert sein.

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Footnotes

1  Nachfolgend die Übernahme.

2  Namentlich beispielsweise Geschäftsführung, Versichertenadministration, Support des Stiftungsrats.

3  Vgl. zum Ganzen: Gächter, Übertragung von Pensionskassenaufgaben an Dienstleistungsunternehmen (Outsourcing). Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen, in: AJP 1/2003, S. 33 ff.

4  Nachfolgend der Manager und der Vermögensverwalter.

5  Nachfolgend die VE.

6  Nachfolgend der Versicherer.

7  Auf weitere involvierte Dienstleister wird aus Platzgründen im vorliegenden Beitrag nicht vertieft eingegangen.

8  Insbesondere im Kontext der Veräusserung der Aktien an den Manager und im Hinblick auf die Incentivierung der Weiterführung der Tätigkeit der bestehenden Mitarbeiter des Managers nach der Übernahme.

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