Normalerweise behandelt ein frei praktizierender Arzt oder Kassenarzt seine Patienten im Rahmen eines privaten Vertragsverhältnisses, das in der Schweiz in der Regel einen Auftrag darstellt (OR 394 ff.). Wird der Arzt ausnahmsweise ohne ausdrücklichen Auftrag tätig, z.B. bei einer Hilfeleistung im Notfall, so handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag (OR 419 ff.). Widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten kann aber auch ausservertragliche Schadenersatzansprüche begründen (OR 41 ff.). 2 Wird der Arzt in hoheitlicher bzw. amtlicher Funktion, z.B. als Amtsarzt oder als beamteter Arzt eines öffentlichen Krankenhauses, tätig, so richtet sich die Haf-tung regelmässig nach öffentlichem Recht bzw. nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes (Verantwortlichkeitsgesetz).

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