Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2011 den Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt und gilt für alle Betriebe in der Schweiz, die über eine eidgenössische oder kantonale Arbeitsverleihbewilligung verfügen, bei der SUVA versichert sind und bezüglich der verliehenen Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr dauerhaft eine Lohnsumme von mindestens CHF 1'200'000.00 aufweisen. Die Übergangsfrist, in welcher für GAV-Verletzungen keine Konventionalstrafen und Kontrollkosten ausgesprochen bzw. auferlegt werden können, ist am 31. März 2012 abgelaufen.

Sie finden nachfolgend in einem ersten Teil die wichtigsten von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Arbeitsbedingungen sowie deren Anwendbarkeit schematisch dargestellt. In einem zweiten Teil folgen Ausführungen zu ausgewählten Fragen, welche sich Ihnen bei der Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih stellen dürften.

Ferien und Feiertage

Ist ein Arbeitsverhältnis mit einem temporären Mitarbeiter gemäss den vorgängig aufgeführten Kriterien dem GAV Personalverleih unterstellt, gilt Folgendes:

  • Ferien: Temporäre Mitarbeiter unter 20 oder über 50 Jahren haben Anspruch auf mindestens 25 Arbeitstage Ferien pro Jahr, alle übrigen auf jährlich 20 Arbeitstage.
  • Feiertage: Nach Ablauf von 13 Wochen haben temporäre Mitarbeiter des Verleihbetriebs Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für alle offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Massgebend ist nicht die Dauer des Einsatzes beim Einsatzbetrieb, sondern die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleihbetrieb. Leistet ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses für mehrere Einsatzbetriebe Kurzeinsätze unter 13 Wochen, hat er Anspruch auf Feiertagsentschädigung, sofern das Leiharbeitsverhältnis mit dem Verleihbetrieb länger als 13 Wochen gedauert hat.

Dabei steht es dem Verleihbetrieb frei, die Feiertagsentschädigung an Stelle einer effektiven Vergütung pro Feiertag mit einem pauschalen Lohnzuschlag von 3.2% auf den AHV-Lohn abzugelten. Dies gilt auch dann, wenn die in einem Kanton übliche Entschädigung höher als 3.2% ist. Der Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für den 1. August besteht in jedem Fall bereits ab dem 1. Arbeitstag.

Vorsicht ist geboten bei der Auszahlung des Ferienlohnes. Dieser darf nur für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden (Art. 13 Abs. 2 GAV Personalverleih). In diesem Fall ist der Ferienlohn auf der Lohnabrechnung separat auszuweisen. Für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf die Auszahlung des Ferienlohnes erst bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen jeweils auszuweisen. Auch hier gilt: Werden nacheinander mehrere maximal dreimonatige Einsätze für denselben Personalverleiher geleistet, kann dies zur Folge haben, dass die Regelung von Art. 13 Abs. 2 GAV Personalverleih nicht greift, da ein sogenanntes Kettenarbeitsverhältnis angenommen wird. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn die Unterbrüche zwischen den einzelnen Einsätzen nur kurz sind und der temporäre Mitarbeiter jeweils für den gleichen Einsatzbetrieb arbeitet. Der Verleihbetrieb läuft in solchen Fällen Gefahr, die Ferien nach Beendigung der Einsätze erneut auszahlen zu müssen, obwohl er diese bereits mit der Lohnabrechnung separat ausgewiesen und beglichen hat.

Krankentaggeld-Versicherung

Für temporäre Mitarbeiter, welche unter den Anwendungsbereich des GAV Personalverleih fallen, ist eine Taggeldversicherung abzuschliessen. Der Arbeitnehmer darf nicht mehr als 50% der Prämienlast tragen. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmer von der Prämienzahlung befreit.

Interessant ist die Möglichkeit, maximal zwei Karenztage vertraglich vorzusehen. Dies bedeutet, dass bei Kurzabsenzen infolge Krankheit während der ersten beiden Krankheitstage kein Lohn geschuldet ist. Diese Rechtsfolge besteht aber nicht automatisch gestützt auf den GAV Personalverleih. Sie muss vielmehr vertraglich vereinbart werden.

Spätestens ab dem dritten Krankheitstag ist der Personalverleiher zur Bezahlung von mindestens 80% des Lohnes verpflichtet. Es ist ihm dabei freigestellt, ob er eine Versicherung abschliesst, welche bereits ab dem dritten Tag 80% des Lohnes deckt, oder ob er - um Prämien zu sparen - den Lohnausfall erst nach einer Wartezeit von 30, 60 oder mehr Tagen versichert. Im letzteren Fall muss der Personalverleiher spätestens ab dem dritten Krankheitstag für die Lohnfortzahlung selber aufkommen. Die Dauer des zu versichernden Lohnausfalles hängt wiederum von der Dauer des Einsatzes ab. Für befristete Einsätze von maximal 13 Wochen ist mindestens eine 60-tägige Lohnfortzahlung zu gewährleisten. Für längere Einsätze besteht eine solche Pflicht für 720 Tage.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss GAV Personalverleih beträgt 42 Stunden. Dies bedeutet nicht, dass die Mindest-Stundenlöhne unterschritten werden dürfen, wenn beispielsweise eine 40-Stundenwoche vereinbart wird. Die 43. bis 45. Wochenstunde ist zuschlagsfrei zu vergüten oder mit Freizeit zu kompensieren. Dabei gelten die 10. bis und mit 12. Tagesarbeitsstunde sowie die 46. bis maximal 50. Wochenarbeitsstunde als Überzeit und werden an Wochentagen mit 25% Lohnzuschlag und an Sonntagen mit 50% Lohnzuschlag ausbezahlt. Wird in einer Woche sowohl Tagesüberzeit als auch Wochenüberzeit geleistet, gilt der jeweils höhere Ansatz. Werden beispielsweise in einer Woche verteilt auf 6 Tage 50 Wochenstunden geleistet, wobei insgesamt drei Stunden als Tagesüberzeit, ist der Zuschlag auf 5 Stunden zu entrichten (46. bis 50. Wochenarbeitsstunde) und nicht lediglich auf den 3 Stunden Tagesüberzeit. Der Überzeitzuschlag ist auch zu entrichten, wenn die Wochenarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten wird, an einzelnen Tagen aber Überzeit geleistet wird (d.h. 10 oder mehr Stunden an bestimmten Tagen).

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