Fast war es geschafft: Bis Mitte Juni befand sich das Europäische Einheitspatent nach vielen Jahren und schier endlosen Bemühungen auf der Zielgeraden.

Bestrebungen zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Schutzrechts, das alle nationalen Patente ersetzen könnte, hat es in Europa schon seit den Siebzigerjahren gegeben. 2009 unternahm die Europäische Kommission mit dem sogenannten Unitary Patent Package", einer Kombination aus der Verordnung über das Einheitspatent und dem Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht (UPC), einen weiteren Anlauf, den Spanien und Italien (erfolglos) vor dem EuGH bekämpften. Anschließend brachten der Brexit" und die darauf folgenden Neuwahlen im Vereinigten Königreich neue Unsicherheiten.

Gerade schienen sich die Wogen wieder zu glätten, als am Abend des 12. Juni 2017 das inzwischen bestätigte Gerücht einer Verfassungsbeschwerde die Runde machte: Eine nicht bekannte Privatperson hat am 31. März 2017 Verfassungsbeschwerde gegen das nationale Umsetzungsgesetz mitsamt einem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Über den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gibt es bisher nur Mutmaßungen. Es dürften aber, so die derzeit gängigste Spekulation, Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein, welches auch für die Erteilung des Einheitspatents zuständig sein soll.

Wann eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wie den Eilantrag ergehen soll, ist bisher nicht bekannt. Zwar kann Karlsruhe einstweilige Anordnungen grundsätzlich in wenigen Tagen treffen, man geht derzeit aber eher von vier bis sechs Monaten aus, bis sich das Bundesverfassungsgericht äußern wird. Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde hat das Gericht den Bundespräsidenten gebeten, mit der Ausfertigung der das Einheitspatent betreffenden und von Bundestag und Bundesrat bereits verabschiedeten Gesetze noch zuzuwarten. Dies muss als Zeichen gewertet werden, dass die Verfassungsrichter die Beschwerde zumindest für nicht ganz offensichtlich unbegründet halten. Das Bundespräsidialamt hat bestätigt, dass man dieser Bitte nachkommt. Nun war der Start des UPC bislang auf Dezember 2017 festgesetzt. Durch die Verfassungsbeschwerde verzögert sich der Ratifikationsprozess auf deutscher Seite auf unbestimmte Zeit.

Entgegen vereinzelter Stimmen ist in dieser Sache höchste Eile geboten. Zwar hat die Bundesregierung stets erklärt, die Ratifikationsurkunde erst zu hinterlegen, wenn alle anderen Vertragsstaaten, die für das Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlich sind, ihrerseits ihre Urkunden hinterlegt haben. Hier hat nun aber am 26. Juni 2017 mit dem Vereinigten Königreich der letzte noch ausstehende Vertragsstaat erklärt, seine Ratifikationsbemühungen zeitnah abzuschließen. Neben Großbritannien wird damit maßgeblich Deutschland die Rolle zukommen, den inzwischen auf der Zielgeraden befindlichen Prozess nicht weiter zu verzögern.

Dabei sollte man Folgendes nicht vergessen: Die deutsche Wirtschaft hat bereits viel Zeit und Geld in die Vorbereitung auf das neue System investiert. Weitere Unsicherheiten hinsichtlich des Starts des UPC führen zumindest zu Frustration bei den künftigen Anwendern, wenn nicht sogar eine Abkehr insgesamt droht, sofern keine klare zeitliche Perspektive geboten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung von Einheitspatent und UPC geradezu überfällig. Hier steht nicht weniger als das gesamte Projekt des einheitlichen Patentschutzes in Europa auf dem Spiel. Es bleibt zu hoffen, dass Karlsruhe und Berlin sich dieser Bedeutungsebene für den europäischen Integrationsprozess bewusst bleiben.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.