Probleme bei der Einfuhr von Gebrauchtwaren und Lockerung des Einfuhrzolls für Finanzleasingunternehmen in Vietnam – Ausblick auf das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (EVFTA)

Das durch den Minister für Wissenschaft und Technologie veröffentlichte Rundschreiben Nr. 23/2015/TT-BKHCN vom 13.11.2015 setzt die Bedingungen zur Einfuhr von Gebrauchtwaren fest. Danach mussten die bisherigen Regulierungen für Maschinen, die nicht älter als zehn Jahre sind, und die Sicherheits-, Umweltschutz- und Energiesparstandards einhalten, durch Ausnahmetatbestände gelockert werden, um Auslandsprojekte nicht zu gefährden. Das Rundschreiben 23 wird dahingehend zu konkretisieren sein, ob nationale technische Regulierungen und Standards einzuhalten sind, oder ob eine Freistellung für nach Vietnam importierte Gebrauchtwaren in Frage kommt.

Hierzu können drei Empfehlungen gemacht werden:

Das Rundschreiben sollte die zuständige Behörde zur Erteilung der Zulassungen nennen und den Ablauf für neue oder expandierende Investmentprojekte vorgeben.

Darüber hinaus sollte das Ministerium für Wissenschaft und Technologie genauere Vorgaben zur Sicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung verkünden.

Zuletzt sollten Beamte, die mit der Prüfung der Normen beauftragt sind, entsandt werden.

Teil 1 des Schreibens 504/TXNK-CST, das von der Import/Export-Abteilung des Zolls am 22.03.2016 herausgegeben wurde, besagt, dass die vom 07.05.2014 stammende Verordnung 39/2014/ND-CP der Regierung nicht auf solche Güter anzuwenden sei, die durch ein Finanzleasingunternehmen für ein Export-Handelsunternehmen (EPE) importiert wurden. Dies bedeutet, dass eine neue gesetzeskonforme Regulierung zur Festsetzung und Abgabe der Importzölle notwendig ist. Jedoch weist das Schreiben 504 bereits darauf hin, dass das Verfahren ein anderes, als das zur Schaffung von Anlagevermögen für Export-Handelsunternehmen (EPE) sein wird. Danach trägt das EPE die Meldungs- und Zahlungspflicht für den Import, soweit Finanzierungsleasingsvermögen verwendet werden soll. Dies gilt trotz etwaiger Vereinbarungen im Leasingvertrag, die diese Gebühr bereits umfasst und im Folgenden ausnehmen soll.

Eine Ausnahme der Zollpflicht für geleaste Gerätschaften durch EPE ist notwendig, da dies bereits im Schreiben 16587/BTC-CTCHQ der Allgemeinen Zollabteilung vom 29.11.2013 angekündigt wurde. Das Schreiben 4463/BTC-THCQ vom 04.04.2016 bestätigt dies, trotz der Angaben des Schreibens 504. Die Reichweite ist jedoch begrenzt.

Im Falle einer Vereinbarung die geleasten Gerätschaften nach Ende des Finanzleasings zu kaufen, wird der Gegenstand Teil des Anlagevermögens des Leasingnehmers. Es ist leichter den Einfuhrzoll für Güter zur Erzeugung von Anlagevermögen der EPE zu erhöhen. Durch eine Änderung des Briefes 504 sollten von einer EPE getragene Verfahren zur Einfuhr von Leasinggegenständen freigestellt werden.

Die Steuern auf Vermögenswerte, die zum Leasing eingeführt wurden, sollten denen entsprechen, die gezahlt werden, wenn sie von der EPE selbst getragen werden. Das anwendbare Dekret 39/2014/ND-CP enthält keine spezifischen Vorschriften für Finanzierungsleasingvermögen, die dem früheren Dekret 16/2001/ND-CP zuwiderlaufen. Es sollte wieder eingeführt werden, so dass eine praktischere Regelung für die Einfuhr von Waren im Rahmen des Finanzierungsleasingsvertrags besteht.

Eine weitere Problematik besteht hinsichtlich der Zahlung von Steuern im Zusammenhang mit den Incoterms-Bedingungen für die Einfuhr von Waren in das Hochheitsgebiet Vietnams. Gemäß dem Rundschreiben 103/2014/TT-BTC bzgl. Steuerschulden ausländischer Unternehmen, die in Vietnam tätig sind, wird eine Fremdfirmensteuer (FCT), einschließlich Mehrwertsteuer (VAT) auf Input und Output, sowie eine Körperschaftssteuer (CIT) fällig. Laut dem Rundschreiben trägt ein ausländisches Unternehmen, welches Waren nach den Incoterm-Regeln verkauft, jegliche Risiken in Bezug auf die Lieferung der Waren nach Vietnam. Nichtsdestotrotz erfolgt die Beförderung und Auslieferung von Waren meist durch Transportagenturen. Diese profitieren nicht vom Transport, sondern müssen die ausstehende CIT der Waren und Dienstleistungen des Käufers tragen. Im Falle der Einfuhr mit einer Lieferzusage muss der Käufer die Mehrwertsteuer zahlen, falls es zulasten des Verkäufers sein sollte. Dabei kann es zu Schwierigkeiten bei der Rückerstattung kommen. Die Berechnung der FCT sollte überprüft werden, um deren Zweck zu gewährleisten: Die Haftung des Verkäufers für jedes Risiko bis zur Lieferung der Ware. Außerdem sollten die Vorschriften für den Nachlass der Mehrwertsteuer für den Verkäufer unter den DDP-Bedingungen berücksichtigt werden.

Einer der Problempunkte ist die Beschränkung der Einfuhr gebrauchter Waren. Die Bestiommungen des Rundschreibens 23 sind eindeutig: Maschinen, die älter als zehn Jahre sind, können nicht eingeführt werden, es sei denn, sie fällt unter eine der Ausnahmetatbestände, welche durch die zuständige Behörde aufgestellt wurde. Durch diese Regulierung müssen Importeure eine

Bescheinigung über das Alter und den Herstellungsstandard der Gebrauchtwaren führen, wodurch höhere Kosten und weitere Probleme auftreten, da die Teile einer Gebrauchtware unterschiedlichen Alters sein können. Zudem verhindert diese Regulierung, dass Unternehmen ihre Maschinen reparieren. Sie ist unrealistisch in Bezug auf äußere Faktoren wie Qualität der Maschine, Nutzungsdauer, Wartung, Reparaturbedingungen etc. Eine neuere, aber qualitativ minderwertige Maschine würde bevorzugt, was zu höheren Repatarur- und Ernergiekosten und letztlich die Umwelt stärker belasten würde.

Zwei Möglichkeiten zur Befreiung sind im Rundschreiben 23 festgelegt, um gebrauchte, über zehn Jahre alte Maschinen zu importieren. Die erste ist der Fall, dass die Maschine Teil eines Investitionsprojekts ist, welches durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde für Investitionspolitik, sowie nach einer Investitionszulassung gemäß des Investmentgesetzes zugelassen wurde. Die zweite Möglichkeit zur Befreiung ist jene, bei der ein Unternehmen ein Teil einer Maschine, die älter als zehn Jahre ist, importieren muss, um ihre Produktion oder Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Dafür bedarf es der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, welches den Sachverhalt überprüft. Weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieser Verfahen sollten bereitgestellt werden.

Ausblick auf das EVFTA

Das Freihandelsabkommen wird vermutlich ab Januar 2018 in Kraft treten. Es wird weitestgehend alle Zölle (99%) abschaffen. Dabei sind jedoch einige Schritte vor dem Inkrafttreten zu bedenken. Innerhalb der ersten sechs Jahre werden 65% der Einfuhrzölle auf EU-Ausfuhren liberalisiert, während die restlichen Zölle in den nächsten zehn Jahren beseitigt werden. Bei einigen sensiblen Produkten werden die EU-Zölle über einen Zeitraum von sieben Jahren beseitigt.

Dies verdeutlicht die Tendenz Vietnams sich verstärkt neuen Märkten zu öffnen. Dadurch wird Vietnam mehr Investitionen aus der EU anziehen, was wahrscheinlich Auswirkungen auf die Rechtsordnung allgemein haben wird und somit auch Vorschriften, wie die jene, die die Einfuhr von Gebrauchtwaren zum Gegenstand hat. Die Zusammenarbeit und Nähe zur EU wird voraussichtlich zur Annäherung der europäischen und vietnamesischen Grenze führen.

Die wichtigsten Streitpunkte

  • Durch die Regulierung auf Gebrauchtwaren könnten Investoren aufgrund der Kosten zögern zu investieren. Die Besteuerung nach dieser Verordnung bleibt undurchsichtig und unangemessen.
  • Einige Gesetze werden aufgrund des Inkrafttretens des EVFTA geändert werden müssen. Wann dies geschieht, ist zurzeit jedoch noch unklar.

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