Es gibt mehrere Wege, um internationalen Patentschutz für eine Erfindung zu erreichen, und es kann sinnvoll sein, die eigene Patentstrategie von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Der folgende kurze Überblick ist dabei vielleicht hilfreich:

1. Allgemein – welche Routen zu internationalem Patentschutz gibt es?

Es gibt zwar europäische" (EP) und sogar weltweite" (PCT) Patentanmeldungen, doch der daraus folgende Schutz durch erteilte Patente ist (noch) eine rein nationale Angelegenheit. Lediglich die Anmelde-, Recherche- und Prüfungsverfahren lassen sich, zumindest zum Teil, gebündelt für mehrere Länder auf einmal erledigen.

Ob eine EP- oder PCT-Anmeldung sinnvoller ist, als entsprechende Einzelanmeldungen vor den nationalen Patentämtern, kann nicht pauschal angegeben werden. Jede Einreichungsstrategie hat ihre Vor- und Nachteile in Bezug auf Kosten und Zeitabläufe.

2. Erstanmeldung

Für eine prioritätsbegründende Erstanmeldung ist es normalerweise vor allem wichtig, möglichst schnell und kostengünstig eine möglichst umfassende Recherche zu erhalten, um somit vor der Entscheidung über eventuelle Nachanmeldungen bereits einen guten Überblick über den Stand der Technik und über die Chancen auf eine Patenterteilung zu erhalten.

2.1. Deutschland

Eine Erstanmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) hat den Vorteil relativ günstiger Anmelde- und Recherchegebühren (40€* Anmeldegebühr für eine online eingereichte Anmeldung mit bis zu 10 Patentansprüchen, 300€* Recherchegebühr oder 350€* Gebühr für Recherche und Prüfung). Für Erstanmeldungen erstellt das DPMA einen Recherchebericht oder einen ersten Prüfungsbescheid innerhalb von 8 Monaten nach Anmeldetag, so dass dem Anmelder vor Ablauf des Prioritätsjahrs ausreichend Zeit bleibt, um den vom Prüfer ermittelten Stand der Technik auszuwerten. Allgemein ist das DPMA für eine hohe Qualität seiner Recherchen bekannt, und eine Anmeldung kann beim DPMA auch in anderen Sprachen als Deutsch eingereicht werden. Im Hinblick auf spätere Nachanmeldungen kann insbesondere eine Einreichung auf Englisch vorteilhaft sein, denn Erstanmeldungen in englischer Sprache werden vom DPMA sofort, vor Einreichen einer deutschen Übersetzung, recherchiert, und die deutsche Übersetzung einer auf Englisch eingereichten Anmeldung muss erst 12 Monate nach dem Anmeldetag vorliegen (siehe §35a(2) Patentgesetz).

Weiterhin bietet eine deutsche Anmeldung die Möglichkeit, das Prüfungsverfahren durch Fristverlängerungen fast beliebig lange aussetzen zu lassen, so dass beispielsweise das parallele Prüfungsverfahren einer europäischen Nachanmeldung abgewartet werden kann, bevor entschieden wird, ob die deutsche Erstanmeldung weitergeführt werden soll, oder ob lediglich der deutsche Anteil des parallelen europäischen Patents aufrecht erhalten wird.

2.2. Großbritannien

Als Alternative zum DPMA bietet sich vor allem für Erstanmeldungen, die in englischer Sprache abgefasst sind, auch das britische Patentamt (UK Intellectual Property Office, UKIPO) an. Hier erhält die Anmelderin üblicherweise 6 Monate nach dem Anmeldetag einen Erstbescheid mit einer umfassenden Recherche, und die Gebühren sind in einer ähnlichen Größenordnung wie beim DPMA (Anmeldegebühr 20£* sofort oder 30£* bei späterer Zahlung, Recherchegebühr bei online-Antrag 130£*, Prüfungsgebühr bei online-Antrag 80£*). Eine Besonderheit des Prüfungsverfahrens vor dem UKIPO ist jedoch, dass dieses nicht, wie für Anmeldungen beim DPMA, von der Anmelderin durch Fristverlängerungen beliebig in die Länge gezogen werden kann. Stattdessen setzt das britische Patenrecht eine Maximaldauer (compliance period") von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Anmelde- bzw.- Prioritätstag fest, innerhalb derer eine Patentanmeldung entweder zu erteilen oder zurückzuweisen ist.

2.3. Europäisches Patentamt

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Erstanmeldungen selbstverständlich auch als EPoder PCT-Anmeldungen, oder vor anderen nationalen Patentämtern eingereicht werden können.

Eine EP-Anmeldung als Erstanmeldung empfiehlt sich vor allem dann, wenn Patentschutz nur in Ländern des Europäischen Patentübereinkommens (siehe Karte unten) benötigt wird. Dann kann mit einem einzigen Verfahren vor einem einzigen Patentamt ein EP-Patent erlangt werden, das nach Erteilung jeweils in den gewünschten Ländern validiert werden kann.

Der Nachteil einer EP-Anmeldung als Erstanmeldung sind jedoch die relativ hohen Amtsgebühren (Anmeldegebühr online 120€* für Anmeldungen mit bis zu 15 Patentansprüchen und bis zu 35 Seiten, Benennungsgebühr 585€*, Recherchegebühr 1300€*, Prüfungsgebühr 1635€*), die fällig werden, bevor abzusehen ist, ob die Anmeldung überhaupt zu einem Patent führen wird.

3. Nachanmeldungen – national oder EP/PCT?

Innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung können Nachanmeldungen eingereicht werden, welche die Priorität der Erstanmeldung beanspruchen:

3.1. Internationale (PCT) Anmeldung

Hierzu kann eine PCT-Anmeldung eingereicht werden, aus der dann nach einem Recherche- und einem optionalen Prüfungsverfahren nationale bzw. regionale Anmeldungen abgeleitet werden können, die dann vor den jeweiligen Patentämtern noch einmal geprüft werden, wie im oberen Bereich im Diagramm dargestellt. Der Vorteil einer PCT-Nachanmeldung ist dabei vor allem, dass die Anmelderin somit nicht nur 12 Monate, sondern insgesamt 30 bzw. 31 Monate ab dem Prioritätstag Zeit hat, sich zu entscheiden, in welchen Ländern/Regionen Patentschutz gewünscht wird. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn für eine bestimmte Innovation innerhalb von 12 Monaten nach Einreichen der Erstanmeldung noch nicht abzusehen ist, in welchen Ländern diese geschützt werden soll.

Auch die Amtsgebühren bei den einzelnen nationalen Patentämtern können durch die vorgeschaltete PCT-Anmeldung noch einmal verzögert werden, denn diese Gebühren werden erst bei bzw. nach Einreichen der nationalen/regionalen Phasen nach 30 bzw. 31 Monaten fällig. Insgesamt fallen jedoch bei der PCTRoute üblicherweise höhere Amtsgebühren an als bei einzelnen nationalen Anmeldungen. Dies kann jedoch teilweise dadurch aufgewogen werden, dass bei einem positiven Ergebnis der Recherche bzw. der internationalen vorläufigen Prüfung der PCTAnmeldung die anschließenden Prüfungsverfahren vor den einzelnen nationalen/regionalen Patentämtern oft schneller und problemloser verlaufen als bei Direktanmeldungen.

3.2. Nationale Anmeldungen

Alternativ können, wie im unteren Bereich des Diagramms gezeigt, statt einer PCT-Anmeldung auch einzelne nationale Nachanmeldungen innerhalb der 12monatigen Prioritätsfrist eingereicht werden, beispielsweise in den USA, Japan oder China (die Anmelde- und Prüfungsgebühren der entsprechenden Patentämter sind in der Übersichtstabelle unten aufgeführt). Insbesondere dann, wenn nur in wenigen Ländern Patentschutz benötigt wird, können durch diese Vorgehensweise die insgesamt zu zahlenden Amtsgebühren verringert werden. Die Prüfungsverfahren vor den einzelnen Patentämtern laufen dann jeweils parallel. Allerdings ist es möglich, über das Programm zum Patent Prosecution Highway", an dem unter anderen das Europäische Patentamt (EPA), das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das japanische Patentamt (JPO), das koreanische Amt für geistiges Eigentum (KIPO), das staatliche Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO) und das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) teilnehmen, die Prüfung vor den jeweils anderen Patentämtern zu beschleunigen, sobald eines dieser Patentämter einen Anspruchssatz als erteilbar beurteilt hat.

Wenn Patentschutz in mehreren europäischen Ländern gewünscht wird, ist eine EP-Anmeldung als Nachanmeldung empfehlenswert, um mit einem einzigen Prüfungsverfahren direkt Patentschutz in allen Ländern zu erhalten, in denen das EP-Patent anschließend validiert wird. Auch aus einer PCTAnmeldung kann eine EP-Anmeldung als regionale Phase nach 31 Monaten ab dem Prioritätstag eingeleitet werden.

4. Übersichtstabelle: Anmelde- und Prüfungsgebühren

Die folgende Tabelle führt nur die Gebühren auf, die für eine entsprechende Anmeldung bei Einreichung bzw. bei der Stellung eines Recherche- oder Prüfungsantrags fällig werden.

Die Tabelle enthält keine Anspruchsgebühren, keine Jahresgebühren und keine Gebühren, die bei Erteilung fällig werden.

*: Stand Dezember 2017

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