Die gesetzliche Grundlage für vertragliche Ansprüche findet sich in Art. 112 OGB ff.

Art. 112 OGB, die mit der schweizerischen Regelung (Art. 97 Abs. 1 OR ) wörtlich identisch ist, lautet wie folgt:

"Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle."

Diese allgemeine Norm bestimmt die Rechtsfolgen, die sich aus der Vertragsverletzung ergeben. Der Schuldner hat dem Gläubiger Schadenersatz zu leisten, sofern er nicht den Beweis erbringen kann, dass ihn daran keine Verschulden trifft. Auf alle Arten der Vertragsverletzungen ist diese Bestimmung anwendbar, soweit Haftungsvoraussetzungen und/oder Rechtsfolgen nicht durch eine spezielle Gesetzesbestimmung geregelt sind.

Die Bestimmung enthält zwei unterschiedliche Tatbestände der Leistungstörungen, die im Übrigen aber in den Haftungsvoraussetzungen und Rechtfolgen übereinstimmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die zu einer Haftung des Schuldner führen, sind folgende:

  • Die Verbindlichkeit kann überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllten werden.
  • Dem Gluabiger ist ein dadurch versuchacter Schaden entstanden.
  • Der Schuldner kann nicht beweisen, dass in daran keine Verschulden trifft.
  • Der Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzs bestimmen sich im Allgemeinen nach Art. 114 OGB. Danach gelten folgende Grunsätze:
    • Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
    • Der Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes.
    • Der Mass der Haftung wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinen Vorteil bezweckt.
    • Die Bestimmungen über den Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen finden auf das vertragswidrige Verhalten analoge Anwendung.
  • Die allgemeinen Regeln, die über den Mass der Haftung bei einer Vertragsverletzung analog anzuwenden sind, wie folgt:
    • Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 50 Abs. 1).
    • Wenn nachbeweisbare Schaden nicht ziffermässig ist, ist der Umfang des Schadenersatzes nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffene Massnahmen abzusätzen (Art. 50 Abs. 2).
    • Der Richter bestimmt Grösse und Art des Ersatzes, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 51 Abs. 1).
    • Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitleistung anzuhalten (Art. 51 Abs. 1).
    • Der Richter kann die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von dem Ersatzpflichter entbinden, wenn:
      • Der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder;
      • Die Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingeiwrkt haben,
      • Der Geschädigte die Stellung des Ersatzpflichtiger sonst erschwert hat.

Der Mass der Haftung und Umfang der Schadenersarz im Falle der Tötung und Körperverletzung, Leistung von Genugtuung, unlauteren Wettbewerbs, Verletzung der Persönlichkeit sind in Art.52-59 besonders geregelt.

Dieser Artikel soll dem Leser nur einen allgemeinen Überblick über sein Thema geben. Jeder Einzelfall sollte nach seinen Umständen beurteilt werden.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.