Das Gesetz über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Gesetz") befasst sich mit Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im internationalen Schiedsverfahren. In Übereinstimmung mit dem UNCITRAL (die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) - Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit sieht Artikel 6 des Gesetzes vor, dass die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien durch einen Antrag bei einem türkischen Gericht für einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung vor dem Schiedsverfahren oder während des Schiedsverfahrens nicht verletzt wird. In diesem Zusammenhang kann jede der Parteien vor dem Schiedsverfahren oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung beantragen.

Nach dem Gesetz ist der von dem türkischen Gericht erlassene Arrest oder die einstweilige Verfügung gilt bis (i) der Schiedsspruch in der Türkei vollstreckbar ist (d.h. nach der Aufhebungsklage oder der Vollstreckungsklage, je nach dem Sitz des Schiedsgerichts) oder (ii) das Schiedsgericht die Klage abweist.

Wie oben dargelegt, ist es möglich, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung vor dem Schiedsverfahren oder während des Schiedsverfahrens bei dem Gericht zu beantragen. Jedoch geht weder das Gesetz noch das Gesetz über das Internationale Privatrecht und Prozessrecht, welches die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche regelt, darauf ein, ob eine der Parteien, die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs anstrebt, vor der Einreichung oder während dieser Vollstreckungsklage einen Arrest beim Gericht beantragen kann. Dies lasst Zweifeln darüber, ob die Partei, die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs anstrebt, eine solche Maßnahme beantragen kann.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat die 15. Kammer des Kassationshofs entschieden1, dass die türkischen Gerichte einen Arrest aufgrund eines ausländischen Gerichtsurteils nicht erlassen können, sofern dieses Urteil in der Türkei vollstreckt wurde. Diese Entscheidung gilt auch für ausländische Schiedssprüche. Die Begründung von dieser Entscheidung der 15. Kammer ist es, dass ausländische Gerichtsurteile und ausländische Schiedssprüche nur dann in der Türkei zwangsvollstreckt werden können, wenn sie in der Türkei vollstreckt sind. Gemäß einer abweichenden Meinung bezüglich der Entscheidung der 15. Kammer kann das Gericht jedoch einen Arrest erlassen, bevor eine Vollstreckungsentscheidung abgeschlossen ist.

Diese abweichende Meinung wurde auch von den türkischen Gerichten und anderen Kammern des Kassationshofs geteilt. Beispielsweise, Akhisar 1. Zivilgericht erster Instanz hat in einer Entscheidung im Gegensatz zur 15. Kammer des Kassationshofs bestätigt, dass:

Die Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs ist nicht eine Voraussetzung für die Erteilung eines Arrests in Bezug auf eine Forderung, die bereits in der Entscheidung des ausländischen Gerichts oder Schiedsspruch des Schiedsgerichts abgesichert wurde. Diese Entscheidung kann nicht vor Abschluss der Vollstreckungsentscheidung ausgeführt werden, aber der Arrest kann jedoch aufgrund dieser Entscheidung angefordert werden, weil die Vermögen und Rechte des Schuldners nur temporär durch diesen Arrest gepfändet werden können."2

Die Entscheidung des Zivilgerichts ist im Einklang mit der Rechtsprechung der 6., 11. und 19. Kammern des Kassationshofs.3 Zum Beispiel hat die 11. Kammer des Kassationshofs in einer Entscheidung gegründet, dass:

Der Absicht der Vollstreckungsentscheidung beschäftigt darin, die Zwangsvollstreckung der Entscheidungen einzurichten, die außerhalb der Türkei in Bezug auf Zivilklagen getroffen wurden und die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtskräftig geworden sind. Zugehörig es ist nicht erforderlich, die Vollstreckung der betreffenden ausländischen Entscheidung zu beantragen, um einen Arrest in Bezug auf eine Forderung zu gestatten, die bereits in der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts abgesichert wurde. (...) Darüber hinaus, wie es möglich ist, eine einen Arrest vor oder während eines Schiedsverfahrens laut Artikel 6 des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit zu gestatten, ist es außerdem möglich, nach der Entscheidung einen Arrest zu gestatten."4

Vor diesem Hintergrund haben die Kammern des Kassationshofs keine einheitliche Annäherung für die Erteilung eines Arrests vor der Einreichung oder während eines Vollstreckungsverfahrens gewählt. Die Mehrheit der Kammern des Kassationshofs5 neigt jedoch hin zu akzeptieren, dass einstweilige Maßnahmen vor der Einreichung oder während des Vollstreckungsverfahrens erteilt werden können. Allerdings ist es ratsam, vor dem Antrag für einen Arrest zu berücksichtigen, welche Kammer die Vollstreckungsklage hören wird.

*Dieser Artikel wurde zuerst bei International Law Office in seinem "Arbitration & ADR Newsletter" publiziert. – www.internationallawoffice.com

Footnotes

1. Die Entscheidung der 15. Kammer des Kassationshofs vom 26. Januar 2015 (2014/7100 E und 2015/365 K).

2. Die Entscheidung von Akhisar 1. Zivilgericht erster Instanz vom 15. Oktober 2014 (2014/106 D).

3. Beziehen, zum Beispiel, die Entscheidung der 6. Kammer des Kassationshofs vom 14. April 2014 (2014/3906 E und 2014/4941 K); die Entscheidung der 19. Kammer des Kassationshofs vom 23. März 2015 (2015/1656 E und 2014/4049 K).

4. Die Entscheidung der 11. Kammer des Kassationshofs vom 21. April 2005 (2004/4309 E und 2005/4022 K).

5. Ziya Akıncı, Milletlerarası Tahkim (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit), Istanbul, 2016, s. 396.

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