VOLLSTRECKUNG AUSLAENDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE

 Für die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches muss dieser Schiedsspruch zuerst in der Türkei vollstreckt werden. Die Regeln über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der Türkei sind im Gesetz über das Internationale Privatrecht und Prozessrecht (Gesetz") vorgesehen.

 In der Regel werden die ausländischen Schiedssprüche in unserem Land nach den Vorschriften des Gesetzes vollstreckt. Nach dem Gesetz bleiben die Vorschriften der internationalen Übereinkommen vorbehalten, bei denen die Türkei eine Vertragspartei ist (zum Beispiel New Yorker Übereinkommen). In diesem Zusammenhang kommen die Vorschriften des entsprechenden internationalen Übereinkommens zur Anwendung, wenn die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches im Rahmen eines internationalen Übereinkommens ist.

Voraussetzungen der Vollstreckung

 Bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche hat das Gesetz das Verbot der sachlichen Nachprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) angenommen. Gemäß der entsprechenden Regel kann das Vollstreckungsgericht den Schiedsspruch nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachprüfen. Es prüft nur nach, ob dieser Schiedsspruch die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen sind im Artikel 62 des Gesetzes vorgesehen. Wenn eine von diesen Voraussetzungen vorliegt, versagt das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches:

  1. eine Schiedsvereinbarung wurde nicht geschlossen oder der zugrundliegende Vertrag enthält keine Schiedsklausel;
  2. der Schiedsspruch widerspricht den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung;
  3. der Gegenstand des dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Streites kann nach dem türkischem Recht nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden;
  4. eine der Parteien wurde vor den Schiedsrichtern nicht ordnungsgemäß vertreten und sie ließ sich danach nicht ausdrücklich auf das schiedsrichterliche Verfahren ein;
  5. die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, wurde von der Bestellung des Schiedsrichters nicht gehörig in Kenntnis gesetzt oder sie konnten ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen;
  6. die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel ist nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig;
  7. die Wahl der Schiedsrichter oder das schiedsrichterliche Verfahren entspricht nicht der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist,
  8. der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel nicht erwähnt ist, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten;
  9. der Schiedsspruch wurde für die Parteien noch nicht verbindlich nach dem Recht, dem er unterstellt wurde, oder nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, oder nach dem Verfahren, dem er unterstellt wurde, oder er wurde von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben.

 Wenn keine von diesen Voraussetzungen vorliegt, lässt das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches zu. Das Vollstreckungsgericht wird die ersten drei Voraussetzungen von Amts wegen (ex officio) berücksichtigen. Die anderen Voraussetzungen sollen aber vom Angeklagten während des Prozesses vorgebracht werden.

Vollstreckungsverfahren

 Nach den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes sind die Handelsgerichte zuständig für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Wenn man die Vollstreckung eines Schiedsspruchs beim zuständigen Handelsgericht beantragt, muss man Original (oder ordnungsgemäß beglaubigte Ausfertigung) (i) des auf die beiden Parteien verbindlichen Schiedsspruchs und (ii) der Schiedsvereinbarung beilegen. Sonst versagt das zuständige Gericht die Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs.

New Yorker Übereinkommen

 Die Türkei ist eine Vertragspartei von mehreren internationalen Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das wichtigste unter diesen Übereinkommen ist das 1958 datierte New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, bei dem 157 Staaten Vertragsparteien sind (New Yorker Übereinkommen").

 Das New Yorker Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung undVollstreckung nachgesucht wird. Aber die Vertragsparteien können erklären, dass sie das Übereinkommen nur auf die Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden. Als die Türkei das New Yorker Übereinkommen ratifiziert hat, hat sie erklärt, dass sie dieses Übereinkommen nur auf die Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und nach dem Türkischen Recht als Handelssachen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist es festzuhalten, dass die Vorschriften des New Yorker Übereinkommen zur Anwendung kommen, wenn ein ausländischer Schiedsspruch (i) in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen ist und (ii) der entsprechende Streit nach dem türkischem Recht eine Handelssache ist. Sonst kommen die Vorschriften des Gesetzes zur Anwendung. Aber die ausländischen Schiedssprüche werden meistens im Rahmen des New Yorker Übereinkommens vollstreckt, weil die ausländischen Schiedssprüche meistens über die Streite, die sich im Zusammenhang mit den internationalen Wirtschaftsbeziehungen ergeben und 157 Staaten Vertragsparteien sind.

 Das New Yorker Übereinkommen hat das Verbot der sachlichen Nachprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) angenommen. Nach dem New Yorker Übereinkommen kann der Schiedsspruch nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachgeprüft werden. Es wird nur nachgeprüft, ob dieser Schiedsspruch die im New Yorker Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die im New Yorker Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen im Allgemeinen die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen. Anders ausgedrückt, es gibt eine Einigkeit zwischen dem New Yorker Übereinkommen und dem Gesetz hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollstreckung.

 Nach den entsprechenden Vorschriften des New Yorks Einkommens ist immer das innerstaatliche Recht der Vertragspartei auf das Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Wenn die ausländischen Schiedssprüche im Rahmen des New Yorker Übereinkommens in der Türkei vollstreckt werden, ist das New Yorker Übereinkommen anzuwenden hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollstreckung und das Gesetz anzuwenden hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens.

© Kolcuoğlu Demirkan Koçaklı Attorneys at Law 2017

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