Auch wenn die Anfechtung von Umstrukturierungsbeschlüssen in der Praxis nicht häufig vorkommt, ist dieser Rechtweg im Türkischen Handelsgesetz (THG) gesondert geregelt. Allerdings bestehen im Gesetz einige Unklarheiten, die in der Praxis problematisch sein könnten.

Laut Artikel 192 Abs. 1 des THG sind Gesellschafter befugt Umstrukturierungsbeschlüsse binnen 2 Monaten nach deren Publizierung im Handelsregister anzufechten, falls dieser Beschluss den Bestimmungen zwischen Artikel 134 und 190 des THG's widersprichen sollte.

Nach dem Wortlaut von Artikel 192 darf im Unterschied zur allgemeinen Anfechtungsklage die Anfechtungsklage bezüglich der Umstrukturiengen nur auf die oben verwiesenen Bestimmungen des THG's beruhen. Allerdings sollte diese Bestimmung jedoch nicht zur Schlussfolgerung führen, dass jede Verletzung der Umstrukturierungsbestimmungen mit der Anfechtung des Umstrukturierungsbeschlusses resultiert.

Eine wichtige Ausnahme in diesem Zusammenhang stellt die Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gem. Art. 191 TGH dar. Die Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gibt den an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaftern die Möglichkeit, nach Vollzug der Umstrukturierung die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses ihrer Gesellschaftsanteile überprüfen zu lassen. In dieser Hinsicht handelt es sich in dieser Klage ebenso um einen Rechtsstreit wegen der Verletzung von gewissen Umstrukturiensbestimmungen. Allerdings wird bei dieser Klage nicht die Wirksamkeit des Umstrukturierungsbeschlusses in Frage gestellt, sondern die finanzielle Verbesserung bzw. Verschlechterung von gewissen Gesellschaftern aufgrund eines rechtwidrigen Umstrukturierungsbeschlusses bzw. vertrages. Demnach wird am Ende des Gerichtsverfahrens entschieden wie hoch der Betrag der Entschädigung von Gesellschaftern sein sollte, die Aufgrund der Umstrukturierung ihre Anteilsrechte nicht so bewahren konnten, wie sie eigentlich sein müssten.

Bei der Interpretation von Art. 192 TGH ist wieder unklar, ob auch die Verletzung von anderen Bestimmungen des TGH's zur Anfechtung von Umstrukturierungsbeschlüssen führen könnte, da der Wortlaut spezifisch auf die Artikel zwischen 134 und 190 TGH verweist. Unseres Erachtens nach besteht diesbezüglich kein Zweifel, da ein Umstrukturierungsbeschluss auch dann anfechtbar sein sollte, wenn zum Bespiel die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einberufung der Generalversammlung oder das Einsichtsrecht von Gesellschaftern verletzt wurde. Ferner ist es auch Wert zu bemerken, dass nicht jeder Gesellschafter, sondern nur solche die auch wirklich ein rechtliches Interesse daran besitzten den Umstruktierungsbeschluss anzufechten, auch befugt sind diese Klage zu erheben. Daher hängt die Anfechtung des Beschlusses nicht nur von der Verletzung einer Umstrukturierungsbestimmung bzw. zwingenden Gesetzesbestimmung, sondern auch von der Verletzung des rechtlichen Interesses eines Klägers ab.

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu erwähnen, dass die Aktivlegitimation nur Gesellschaftern zusteht. Anders als bei der allgemeinen Anfechtungsklage ist der Vorstand nicht befugt gegen den Umstrukturierungsbeschluss rechtliche Schritte vorzunehmen (sofern sie nicht gleichzeitig Gesellschafter sind und dem Umstrukturierungstatbestand entgegenstanden).

Viel kritischer ist die Lage im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen einer Anfechtung des Umstrukturierungsbeschlusses. Aufgrund der Schwierigkeit, fusionierende Gesellschaften nach einer gewissen Zeit wieder zu "spalten" oder andersherum eine spaltende Gesellschaft wieder zu fusionieren, sieht das Gesetzt die "Heilung" gewisser Rechtsverletzungen vor. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Gericht einen rechtswidrigen Umstrukturierungsbeschluss dem Gesetz anpassen kann, ohne diesen direkt aufzuheben. Allerdings darf dies in der Praxis nur sehr selten vorkommen, da der Umstruktueringsbeschluss einer seits dem Gesetz, aber auch andererseits dem Willen der Gesellschafter entsprechen sollte.

Bezüglich der Schwierigkeit eine Umstruckturierung wider rückgängig zu machen lässt sich natürlich empfehlen die Klage mit Antrag auf einstweilige Verfügung zu erheben. Allerdings besteht hier wiederum das Problem, ob die einstweilige Verfügung überhaupt nützlich sein kann, da die Klagefrist und somit auch das Klagerecht erst mit Eintragung der Umstrukturierung beginnt. Im Zeitpunkt der Eintragung ist jedoch die Umstrukturierung bereits vollzogen. Mit anderen Worten ist die Eintragung der Umstrukturierung im Handelsregister nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv. Daher reicht es nicht alleine aus, dass nur der Umstrukturierungsvertrag von den Gesellschaftern per Gesellschafterbeschluss genehmigt wird. Dieser Tatbestand ist auch fest mit den Bestimmungen im Zusammenhang mit der Eintragung der Kapitalerhöhung bzw. -minderung im Rahmen der Fusion bzw. Spaltung verbunden. Eine einstweilige Verfügung können jedoch zumindest dazu sorgen, dass die an der Umstrukturierung teilnehmenden Gesellschaften keine weiteren Handlungen nach der Umstrukturierung bis Ende des Gerichtsverfahrens vornehmen.

Falls am Ende des Gerichtsverfahren entschieden werden sollte, dass der Umstruktierungsbeschluss aufzuheben ist, muss das Gericht auch in seinem Urteil jegliche Massnahmen treffen, um die Umstrukturierung wieder rückgängig zu machen. Als Bespiel könnte man die Benachrichtigung des Handelsregisters, sowie die Aufteilung von Dividenden mit Rücksicht der Kapitalbeteiligung der übernommen bzw. gespalteten Gesellschaft nennen.

Da bis jetzt noch kein Kassationhofurteil bezüglich der Anfechtung einer Umstrukturierung ergangen ist (soweit bekannt), wissen wir auch nicht wie tief die Gerichte bei Gesetzeswidrigkeiten eingreifen wird. Allerdings sollte auch hier der Ermessensraum von Richtern nicht gross sein. Daher empfehlt sich es sich den Mindestinhalt eines Aufhebungsbeschlusses im Gesetz zu regeln.

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