Garantie und Bürgschaft als Gewährleistungen sind zwei ähnliche Arten persönlicher Sicherheiten. Sie unterscheiden sich aber auch grundsätzlich in manchen Aspekten voneinander. Der Garant verpflichtet sich gegenüber dem Garantieempfänger (Gläubiger) dazu, dass der Hauptschuldner seine Leistung vertragsgemäß erbringen wird. Dagegen übernimmt der Bürge die persönliche Haftung gegenüber dem Gläubiger für die Nichterfüllung der Hauptschuld. Bei beiden Sicherheitsarten stehen die Sicherheitsgeber für den Schaden ein, der im Falle der Nichterfüllung der Hauptschuld beim Sicherheitsempfänger eintritt. Dementsprechend übernehmen sie eine monetäre Pflicht.1

Obwohl der Bürgschaftsvertrag im Artikel 582 des türkischen Obligationengesetz ("TBK") geregelt ist, findet der Garantievertrag keine Erwähnung im türkischen Recht einschließlich des TBK. Die einzige Vorschrift, die in der türkischen Lehre für die Bezeichnung des Garantievertrags referiert wird, ist Art. 128 TBK mit dem Titel Übernahme der Verpflichtung eines Dritten". Garantieverträge finden meistens in den Bankgeschäften Anwendung, in denen Banken als Garanten agieren.

Die Hauptunterschiede zwischen einem Garantievertrag und einer Bürgschaft sind wie folgt:

Akzessorische Haftung– Nicht-akzessorische Haftung

Die Bürgschaft ist akzessorisch. Das heißt,das Entstehen, der Umfang und der Untergang der Pflicht des Bürgen hängen vom Bestand, Umfang und Untergang der gesicherten Verbindlichkeit ab. Hingegen bildet der Garantievertrag im Prinzip eine von dem Hauptvertrag unabhängige Verpflichtung. Sofern im Garantievertrag nicht anders vereinbart ist, hat der Garant im Prinzip seine Pflicht zu erfüllen, auch wenn die Hauptschuld nicht entstanden, untergegangen oder nichtig ist.

Der Bürge hat nicht nur das Recht die dem Hauptschuldner und seinen Erben zustehenden Einreden gegenüber dem Gläubiger geltend zu machen, sondern ist auch dazu verpflichtet, soweit diese Einreden nicht auf der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners beruhen. Als Folge seiner nicht-akzessorischen Haftung kann der Garant dagegen die Einwendungen und Einreden, welche aus dem Hauptvertrag stammen, nicht erheben. Der Garant muss zahlen, sobald die im Garantievertrag vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Im Gegensatz zum Garanten kann der Bürge den Gläubiger auch auffordern, zuerst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen. Sobald der Hauptschuldner in Verzug geraten ist, kann der Gläubiger den Betrag vom Garanten verlangen, ohne den Hauptschuldner zur Leistung aufzufordern. Vertragsform

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist eine qualifizierte Schriftform vorgeschrieben. Der Bürge hat (i) die Obergrenze seiner Verpflichtung, (ii) das Datum der Bürgschaft und (iii) (im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung) die Bezeichnung "Gesamtschuldner" oder eine Bezeichnung von gleicher Art handschriftlich zu erteilen. Wenn der Bürge eine juristische Person ist, bedarf der Bürgschaftsvertrag der Handschrift des Prokuristen. Zusätzlich bedarf der Bürgschaftsvertrag der Einwilligung des Ehegatten.

Dagegen kann der Garantievertrag formlos abgeschlossen werden. Dennoch gelten gemäß Art. 603 TBK die Vorschriften betreffend der Form des Bürgschaftsvertrags, der Bürgenfähigkeit und der Einwilligung des Ehegatten auch für Verträge bezüglich anderer persönlicher Sicherheiten entsprechend, wenn sie mit einer natürlichen Person abgeschlossen werden. Demzufolge muss der Garantievertrag in der für den Bürgschaftsvertrag vorgesehenen Schriftform abgeschlossen werden, wenn der Garant eine natürliche Person ist. Wenn er aber eine juristische Person ist, kann der Garantievertrag formlos abgeschlossen werden.

Umfang der Haftung

DerBürgedarfkeineVerpflichtungeingehen,diedieHauptschuldüberschreitet. Die Verpflichtung des Bürgen besteht aus der handgeschriebenen Obergrenze und den Zinsen, die aus seinem eigenen Verzug entstehen.

Sofern im Garantievertrag nicht anders vereinbart wird, haftet der Bürge innerhalb der handgeschriebenen Obergrenze für (i) die Hauptschuld, (ii) den vom Hauptschuldner verschuldeten Schaden, (iii) die Kosten der Rechtsverfolgung und (iv) die vertraglichen Zinsen des laufenden Jahrs sowie die vertraglichen rückständigen Zinsen des Vorjahrs.

Vertragsklauseln, die die Haftung des Bürgen für eine Vertragsstrafe oder für die Nichtigkeit der Hauptschuld vorsehen, sind nichtig. Deshalb kann der Bürge die Zahlung eines Vertrauensschadens (der Schaden, den der Gläubiger nicht tragen würde, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wäre) nicht übernehmen. Denn eine solche Haftungsübernahme stimmt mit der akzessorischen Natur der Bürgschaft auch nicht überein.

Der Garant kann sich aber verpflichten, einen die Hauptschuld überschreitenden Betrag zu bezahlen. In diesem Zusammenhang kann die Garantieerklärung die Vertragsstrafe umfassen, sofern dies ausdrücklich im Garantievertrag vorgesehen ist.

Forderungsübergang

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. So hat der Gesetzgeber dem Bürgen ein Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner gewährt. Der Garant hat dagegen keine Rückgriffsmöglichkeit auf den Hauptschuldner, sofern der Hauptschuldner und der Garant kein Rückgriffsrecht vereinbart haben.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass wegen der Ähnlichkeit des Garantievertrags und der Bürgschaft die von den Parteien gewählte Form der persönlichen Sicherheit nicht eindeutig bestimmt werden kann. Als Abgrenzungskriterium zwischen dem Garantievertrag und der Bürgschaft steht neben den anderen Kriterien, die die Eigenschaften beider Vertragsarten widerspiegeln, die Akzessorietät im Vordergrund. Bei der Bestimmung der Vertragsart ist nicht nur auf die Bezeichnung der Parteien zu achten, sondern der wirkliche Wille ist zu ermitteln. In diesem Sinne ist z.B. die Bezeichnung der Verpflichtung als Nicht-akzessorische Haftung" alleine nicht entscheidend. Vielmehr soll es dem Vertragsinhalt zu entnehmen sein, dass von den Parteien eine von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung gewünscht ist.

Wenn die Art der persönlichen Sicherheit anhand der Abgrenzungskriterien nicht eindeutig bestimmt werden kann, wird im Zweifel eine Bürgschaft anzunehmen sein, weil die Bürgschaft den Sicherheitsgeber im Vergleich zum Garantievertrag mehr schützt.

Footnote

1 Die Naturalrestitution des Garanten im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien ist in der Lehre umstritten. Auch wenn darüber eine Einigung zwischen den Parteien besteht, wird angenommen, dass die Naturalrestitution und der Sicherungszweck nicht zusammenpassen. In der Praxis kommt es selten vor, dass der Garant eine Naturalrestitutionspflicht übernimmt. Sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren, erfüllt der Garant seine Schuld durch Zahlung von Schadensersatz.

© Kolcuoğlu Demirkan Koçaklı Attorneys at Law 2015

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