Artikel 14 des Gesetzes Nummer 6446 zum Strommarkt zählt die Stromproduktionsaktivitäten auf, die in der Türkei ohne Lizenzierung durchgeführt werden dürfen und stellt die diesbezügliche gesetzliche Grundlage zur Stromproduktion ohne Lizenzierung dar. Basierend auf diesem Artikel hat die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (Elektrik Piyasası Denetleme Kurulu, EPDK") die Verordnung über die Stromproduktion ohne Lizenzierung (Verordnung") und eine behördliche Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung (Bekanntmachung") erlassen.

Wie im Artikel 17 der Verordnung zum Ausdruck kommt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Stromproduktion ohne Lizenzierung durch natürliche sowie juristische Personen grundsätzlich zur Eigenbedarfsdeckung erfolgt. Eine Überproduktion nach Deckung des Eigenbedarfs wird im Rahmen der Unterstützungsmechanismus, der durch Gesetz Nummer 5346 betreffend Erneuerbare Energiequellen und deren Nutzung zur Stromproduktion eingeführt wurde, verwertet. Nach diesem Mechanismus dürfen Produktionsstätte ohne Lizenzierung für zehn Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt der Produktion ihre den Eigenbedarf übersteigende Stromproduktion zu subventionierten Preisen verkaufen.

Aufgrund der Vorteile, die den betroffenen Produktionsstätten gewährt werden, hat sich ein erheblicher wirtschaftlicher Ansatz zur Stromproduktion ohne Lizenzierung entwickelt, und die Praxis hat sich vom Ziel des Gesetzgebers, Stromproduktion für den Eigenbedarf zu fördern, entfernt. Die EPDK hat darauf mit Änderungen an der Verordnung und an der Bekanntmachung reagiert, die am 23 März 2016 in Kraft getreten sind.

(a) Kapazitätsbeschränkung

Mit Absatz Nummer 10, der Artikel 6 der Verordnung neu hinzugefügt wurde, wurde für die Energiequellen Sonne und Wind eingeführt, dass bei einem Umspannwerk unabhängig von der Anzahl der angeschlossenen Produktionsstätten eines Betreibers, eine Kapazität von max.1 MW pro Betreiber zur Verfügung stehen wird. Diese Regelung findet auch Anwendung im Falle von juristischen Personen, deren mittelbarer oder unmittelbarer Gesellschafter der sich bewerbende Betreiber ist oder für juristische Personen, die unter der Kontrolle von diesen juristischen Personen stehen.

Nach der betreffenden Änderung ist für die Zurverfügungstellung der Kapazität das Umspannwerk entscheidend und nicht mehr die Anzahl der Produktionsstätten. Auf diese Weise wird die vor der Änderung gängige Praxis, mehrere Projekte zu betreiben, die jeweils unter der Kapazitätsgrenze von 1 MW bleiben, verhindert. Bemerkenswert ist, dass die Neuregelung nur Projekte umfasst, die Sonne oder Wind als Energiequelle nutzen; für andere erneuerbare Energien wird an dem alten Regime festgehalten. Nach dem vorläufigen Artikel 9 der Verordnung wird die Beschränkung auf 1 MW pro Umspannwerk nicht auf Projekte angewandt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits die Einladung zum Abschluss des Netzanschlussvertrages bekommen hatten.

(b) Anteilsübertragungsverbot

Die Veräußerung von Stromproduktionsstätten ohne Lizenzierung wird im Artikel 29 der Verordnung geregelt. Auch vor Änderung der Verordnung gab es Einschränkungen, die bei einer Veräußerung von Produktionsstätten beachtet werden mussten. Die Veräußerung einer Produktionsstätte im Sinne der Verordnung stand demnach unter der Bedingung, dass die Vorabnahme der Produktionsstätte erfolgte. Die alte Regelung erfasste aber nicht den mittelbaren Wechsel des Projektinhabers für den Fall, dass der Projektinhaber eine juristische Person darstellte und mit der Übertragung der Anteile an der juristischen Person mittelbar der hinter der juristischen Person stehende Inhaber wechseln würde. So konnten die Rechte an einer Produktionsstätte noch vor der Vorabnahme endgültig veräußert werden. Dieser Zustand entsprach nicht dem von der Verordnung verfolgten Ziel.

Absatz 20, der Artikel 31 der Verordnung neu hinzugefügt wurde, zielt darauf, den bestehenden, nichterwünschten Zustand zu verhindern. Demnach gilt jetzt für Produktionsstätten, die Wind oder Sonne als Energiequelle nutzen, dass die Anteile des Projektinhabers vom Beginn des Bewerbungsprozesses bis zum Zeitpunkt der Vorabnahme der gesamten Produktionsstätte nicht die Hand wechseln dürfen. Ausgenommen ist der Anteilswechsel aufgrund eines Erbfalles. Bei einem Verstoß wird die Einladung zum Abschluss des Netzanschlussvertrages annulliert. Die betreffende neue Regelung sieht ferner eine Anzeigepflicht beim Netzbetreiber einen Monat vor der geplanten Anteilsübertragung vor. Ferner ist die juristische Person, deren Anteile übertragen worden sind, verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Übertragung Dokumente über die neue Gesellschafterstruktur dem Netzbetreiber auszuhändigen.

(c) Fusion und Abspaltung

Eine weitere Neuregelung betrifft die Umstrukturierung einer juristischen Person, die die Inhaberin einer Produktionsstätte ohne Lizenzierung ist. Nach Absatz 18 des Artikels 31 der Verordnung steht die Fusion der juristischen Person mit einer anderen unter der Bedingung, dass die Vorabnahme der betreffenden Produktionsstätten erfolgt ist. Diese Regelung bezweckt ebenso wie das Anteilsübertragungsverbot, den mittelbaren Wechsel des Betreibers zu verhindern. Nach der Vorabnahme der Produktionsstätte erfolgt eine Fusion nach den betreffenden Vorschriften des türkischen Handelsgesetzbuches. Ferner ist die Fusion einen Monat vor ihrer Vollziehung beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.

Mit Absatz 19, der demselben Artikel hinzugefügt wurde, wird eine ähnliche Regelung für die Abspaltung vorgesehen. Demnach darf eine juristische Person, die die Inhaberin einer Produktionsstätte ist, sich nur nach Vorabnahme der Produktionsstätte ganz oder teilweise abspalten. Nach der vorläufigen Annahme der Produktionsstätte erfolgt die Abspaltung nach den betreffenden Vorschriften des türkischen Handelsgesetzbuches. Ferner ist wie im Falle der Fusion auch die Abspaltung einen Monat vor ihrer Vollziehung beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.

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