Das Bundesverfassungsrecht hat klargestellt, dass Altershöchstgrenzen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Damit bestätigt es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Altershöchstgrenzen bei betrieblicher Altersversorgung keine Altersdiskriminierung oder gar eine Diskriminierung von Frauen darstellen.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 BvR 684/14

Die Beschwerdeführerin war wegen der Geburt ihres Kindes zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und nahm anschließend im Alter von 51 Jahren und vier Monaten wieder eine Erwerbstätigkeit auf. Bei ihrem Arbeitgeber bestand für die Beschäftigten aufgrund eines Leistungsplans ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Unterstützungskasse, wenn sie dort mindestens zehn Jahre anrechenbar tätig waren und bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Dienstjahre nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wurden nicht mehr angerechnet. Da die Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr überschritten hatte, lehnte die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab. Die Arbeitsgerichte hatten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versorgung zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stützte seine ebenfalls ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 und Satz 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sah in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da sie aufgrund der Altersgrenze Nachteile erleide, was nicht zu rechtfertigen sei. Zudem liege eine mittelbare Benachteiligung von Frauen (Art. 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 GG) gegenüber Personen, die keine Kinder hätten (Art. 3 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 GG), vor. Die typisierende Betrachtung des Bundesarbeitsgerichts, das von einem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung schon vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgehe, entbehre jeder Grundlage.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im maßgeblichen Urteil vom 12.11.2013 (Az. 3 AZR 356/12) im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Regelung, die eine Höchstgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in den nach dem Leistungsplan der betrieblichen Altersversorgung begünstigten Personenkreis vorsehe, zwar eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des § 3 Absatz 1 AGG darstelle, im Ergebnis jedoch gerechtfertigt sei. Denn nach § 10 Satz 1 und 2 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dann zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. § 10 Satz 3 AGG enthalte hierfür eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen (insbesondere) gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies – wie vorliegend – der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente. Das Bundesverfassungsgericht knüpfte an die Begründung des Bundesarbeitsgerichts an. Es bestätigte, dass eine staatliche Regelung, die Rentenansprüche an das Alter und an eine Mindestbetriebszugehörigkeit knüpft, zwar gegen die Vorgaben zur Gleichbehandlung verstoßen kann, die sich aus Art. 3 GG ergeben. Der Ausschluss der Betriebsrentenregelung treffe hier aber alle Arbeitnehmer, die nach dem 50. Lebensjahr eingestellt wurden – und zwar unabhängig vom Geschlecht. Zudem belege die Statistik, so die Karlsruher Richter entsprechend der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, dass junge Mütter nach dem Kindergartenalter der Kinder zumindest in Teilzeit wieder einen Beruf aufnehmen und damit häufig unter die Höchstgrenze von 50 Jahren fallen. Das Bundesverfassungsgericht betonte dabei, dass das Kind der klagenden Frau beim Wiedereintritt schon 25 Jahre alt gewesen sei und bereits eine Ausbildung abgeschlossen gehabt habe – die konkreten Gründe der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Altersversorgung also eher in ihrer eigenen Sphäre zu finden seien. So sei auch unter Berücksichtigung ihres Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens nicht erkennbar, dass die Altershöchstgrenze sie in ihren Grundrechten verletzt.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Altersgrenzen bei betrieblicher Altersversorgung. Höchstaltersgrenzen können demnach unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitnehmer weiterhin in Leistungsplänen oder Versorgungsordnungen vorgesehen werden. Zulässig sind danach in jedem Fall Regelungen, die eine Höchstaltersgrenze von 50 Jahren vorsehen; eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren ist dagegen bereits unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 69/12).

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