Pflichtteilsentzug wegen Diebstahl von Geld (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2019, Az. 19 U 80/18).

Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit ein. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann der Erblasser enge Angehörige, denen eigentlich ein gesetzliches Erbrecht zustünde, nicht nur enterben, sondern ihnen auch den Pflichtteil entziehen, so dass diese völlig leer ausgehen. Die Anforderungen an eine wirksame Pflichtteilsentziehung sind sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht sehr hoch, so dass es in der Praxis äußerst selten zu einer erfolgreichen Entziehung kommt.

Der abschließende Katalog in § 2333 BGB sieht bspw. einen Grund für die Entziehung des Pflichtteils darin, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer diesem nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder sich zumindest einer schweren vorsätzlichen Straftat gegen eine der vorgenannten Personen schuldig macht. Der Schweregrad dieser Gründe zeigt, dass eine Pflichtteilsentziehung nur bei solchem Fehlverhalten in Betracht kommt, bei dessen Vorliegen die Vermutung einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen Erblasser und Familienmitglied entfällt. Einen weiteren Grund sieht § 2333 BGB dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein allgemeines schweres sozialwidriges Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, so dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt nicht automatisch, wenn einer der schwerwiegenden Gründe vorliegt, sie muss vom Erblasser im Testament angeordnet werden. Der Grund der Entziehung muss dabei im Testament angegeben werden. Dieser Grund muss bei der Errichtung des Testaments nachweisbar vorgelegen haben. Der Erbe, der sich gegen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erblassers zur Wehr setzen muss, trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines berechtigten Grundes für den Pflichtteilsentzug. Falls der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nachträglich verziehen hat, wird die Pflichtteilsentziehung unwirksam. Eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB muss dann allerdings der Pflichtteilsberechtigte beweisen.

Abgesehen von den offensichtlichen Fällen eines (versuchten) Tötungsdeliktes oder einer rechtskräftigen Verurteilung stellt sich regelmäßig für Erblasser wie für Pflichtteilsberechtigte gleichermaßen die Frage: Wann liegt ein sonstiger erheblicher Grund vor, der die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt, also wann liegt eine schwere" vorsätzliche Straftat im Sinne von § 2333 BGB vor? Genügt eine grobe Beleidigung? Ist ein Diebstahl im häuslichen Bereich ausreichend?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte unlängst über einen Fall zu entschieden, in welchem der Enkel der nicht besonders vermögenden Großmutter DEM 6.100 gestohlen hatte und die Großmutter am darauffolgenden Tag testamentarisch dem Enkel den Pflichtteil entzog (Beschluss vom 24.01.2019, Az. 19 U 80/18). Da die Rechtsprechung generell sehr großzügig anhand aller Umstände des Einzelfalls eher zugunsten der Pflichtteilsberechtigten entscheidet, war in diesem vergleichsweise geringwertigen Fall die Entscheidung umso überraschender: Das OLG Stuttgart entschied, dass die Entziehung des Pflichtteils wirksam war. Denn auch eine solche Verfehlung gegen das schlichte Vermögen kann für die Pflichtteilsentziehung genügen, wenn durch dieses Verhalten nicht nur das Eigentum des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern es darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise der Begehung eine grobe Missachtung des (Groß-)Eltern – (Enkel-) Kind – Verhältnisses zum Ausdruck bringt.

Bei der Verfügung einer Pflichtteilsentziehung im Testament gilt es dementsprechend die sehr strengen Anforderungen der Rechtsprechung zu beachten. Demgegenüber sollten die von der Pflichtteilsentziehung Betroffenen stets sehr genau überprüfen lassen, ob die Entziehung wirksam ist.

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