Kryptowährungen und insbesondere Bitcoin erfreuen sich zunehmender Bekanntheit. Dabei standen häufig Nachrichten über die Berg- und Talfahrt" ihres Wertes und die Spekulation mit diesen Währungen im Vordergrund. Diese virtuellen Währungen sind im Gegensatz zum Euro in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin") hat sie vielmehr als Rechnungseinheiten eingestuft. Sie sind somit weder Bar-, noch Buch- noch elektronisches Geld (E-Geld), vielmehr mit Devisen vergleichbar.

Der Handel mit bzw. der An- und Verkauf von Kryptowährungen wirft aber auch die Frage nach deren steuerlichen Behandlung auf. Naturgemäß steht die steuerliche Einordnung noch am Anfang, doch gibt es erste Einordnungen, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen.

Einkommensteuer

Die ertragsteuerlichen Folgen sind davon abhängig, ob Geschäfte mit Kryptowährungen im privaten oder betrieblichen Bereich erfolgen.

Für die privaten Nutzer ist vor allem die steuerliche Behandlung bei Veräußerungen entscheidend. Veräußerung bedeutet in diesem Zusammenhang der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform oder im Tausch gegen den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Steuerlich liegt dabei ein privates Veräußerungsgeschäft – Spekulationsgeschäft" – im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG vor. Dies bestätigte jüngst die Finanzverwaltung Hamburg. Liegt somit zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, so unterliegt ein Veräußerungsgewinn, d. h. der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten sowie Werbungskosten, der Einkommensteuer, sofern die Freigrenze von € 600,00 – für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr – überschritten wurde. Entsprechende Verluste können aufgerechnet oder sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden. Finden mehrere Käufe und Verkäufe statt, so stellt sich häufig die Frage, welche Käufe mit welchen Anschaffungskosten zu welchem Zeitpunkt ge- und verkauft werden. Obwohl noch nicht endgültig entschieden, dürfte wohl die sog. First-in-first-out-Methode" anwendbar sein, die unterstellt, dass die zuerst erworbenen Bitcoins auch zuerst verkauft werden.

Der Verkauf von Kryptowährungen im Betriebsvermögen führt immer zu Betriebseinnahmen und dies unabhängig davon, ob sie innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr erworben wurden oder nicht. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen die dabei erzielten Gewinne der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Bereits im Jahre 2015 entscheid der EuGH, dass es sich beim Umtausch von herkömmlichen Währungen in Bitcoins und umgekehrt um einen Umsatz handelt, der sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehe und somit steuerfrei ist. Dem hat sich inzwischen die deutsche Finanzverwaltung angeschlossen.

Erbschaftssteuer

Guthaben in Kryptowährung unterliegen als Bestandteil des digitalen Nachlasses der Erbschaftssteuer. Dabei scheint naheliegend, online gehandelte Kryptowährungen ebenso wie börsennotierte Wertpapiere mit dem niedrigsten für sie am Stichtag notierten Kurs anzusetzen. Problematisch sind aber all die Fälle, in denen die Erben keinen Zugriff auf den für Transaktionen nötigen Private Key" und damit keinen Zugriff auf das Kryptoguthaben haben. Hierzu wird vertreten, dass das Guthaben den Erben nicht als Nachlassbestandteil zugeflossen und somit bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen sei. Es kann aber auch der Standpunkt eingenommen werden, es handele sich um uneinbringliche Kapitalforderung und sei daher wertlos und bei der Bewertung des zu versteuern Vermögens außer Ansatz zu lassen (§ 12 Abs. 2 BewG analog).

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