Am 29. März 2019 wird das Vereinigte Königreich die Europäische Union (EU) verlassen. Geschieht dies ohne eine Vereinbarung, also durch einen harten" Brexit, gestaltet sich die Situation für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Informationen der britischen Regierung wie folgt:

Marken

Eingetragene Unionsmarken bleiben im Vereinigten Königreich als sog. vergleichbare" Marken geschützt. Dies geschieht automatisch, ein Antrag des Markeninhabers ist dafür nicht erforderlich. Auch fallen dafür keine Gebühren an. Die Marken behalten ihre jeweilige Priorität und ihre Anmeldedaten sowie eine etwaige britische Seniorität. Diese Marken werden sodann in das Register des britischen Amts für geistiges Eigentum (UKIPO) eingetragen. Marken, die nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen auf die EU erstreckt und vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) akzeptiert wurden, werden ebenfalls zu vergleichbaren" Marken und daher wie nationale, britische Marken behandelt (nicht hingegen wie Verlängerungen von Internationalen Registrierungen mit Schutz im Vereinigten Königreich unter dem Protokoll zum Madrider Abkommen).

Die daraus resultierenden, eingetragenen britischen Marken haben dieselbe Schutzdauer, wie die ursprünglichen Unionsmarken oder entsprechende Eintragungen nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen. Verlängerungen müssen bei dem UKIPO gemäß der im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften erwirkt werden.

Anmeldungen von Unionsmarken, die am 29. März 2019 anhängig sind, können innerhalb von neun Monaten ab dem Austrittsdatum als britische Anmeldungen neu eingereicht werden. Diese Anmeldungen behalten ihr EU-Anmeldedatum sowie ihr Prioritäts -und Senioritätsdatum. Dies trifft auch für Marken zu, die unter dem Protokoll zum Madrider Abkommen eingetragen und auf die EU erstreckt wurden, jedoch vor dem 29. März 2019 nicht von dem EUIPO eingetragen wurden.

Designs

Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleiben im Vereinigten Königreich weiterhin als wieder eingetragene" Designs geschützt. Dies geschieht automatisch, ein Antrag des Designinhabers ist dafür nicht erforderlich, auch fallen dafür keine Gebühren an. Die Designs behalten ihre EU-Priorität bzw. ihr Anmeldedatum. Diese Rechte werden dann in das Register des UKIPO eingetragen. Die Schutzdauer stimmt mit derjenigen für die ursprünglichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster überein. Verlängerungen müssen bei dem UKIPO gemäß der im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften erwirkt werden. Designs, die gemäß dem Haager Abkommen über die internationale Registrierung gewerblicher Muster und Modelle eingetragen sind und auch auf die EU ausgeweitet und vom EUIPO zum Schutz zugelassen wurden, werden ebenfalls zu wieder eingetragene" Designs. Sie werden also wie nationale, britische Designs behandelt, nicht jedoch wie britische Verlängerungen nach Haager Abkommen.

Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die am 29. März 2019 anhängig sind, können innerhalb von neun Monaten ab dem Austrittsdatum, durch einen entsprechenden Antrag in britische Anmeldungen umgewandelt werden. Diese Anmeldungen behalten ihr EU-Anmeldedatum sowie ihr Prioritätsdatum. Dies gilt auch für Designs, die unter dem Haager Abkommen eingetragen und auf die EU erweitert wurden, jedoch vor dem 29. März 2019 nicht durch das EUIPO akzeptiert wurden.

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die der Öffentlichkeit in der EU vor dem 29. März 2019 durch eine erste Offenbarung zugänglich gemacht wurden und die danach drei Jahre lang Schutz genießen, bleiben im Vereinigten Königreich weiterhin für die verbleibende Schutzdauer geschützt, und zwar als fortdauernde, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster" (im Englischen: continuing unregistered Community designs").

Vertretung

Anwälte und Markenanwälte, die aktuell als Bevollmächtigte für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem EUIPO vertretungsberechtigt sind, werden ihre Mandanten im Hinblick auf vergleichbare" britische Marken und wieder eingetragene" Designs auch vor dem UKIPO und auch in Bezug auf neu eingereichte" Anmeldungen vertreten können.

Empfehlungen an Mandanten

Sollte es zu einem harten" Brexit kommen, muss im Hinblick auf vorhandene, eingetragene Unionsmarken und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zunächst nichts veranlasst werden.

Sollte die Verlängerung dieser Eintragungen kurz nach dem Austrittdatum fällig werden, verdienen die hieraus resultierenden, oben genannten britischen Rechte allerdings besondere Beachtung: Das UKIPO hat insoweit nämlich angekündigt, Verlängerungsmitteilungen direkt an die Inhaber der jeweiligen Marken und Designs zu versenden und nicht an die in den EUIPO-Registern eingetragenen Vertreter. Bei diesen Verlängerungsmitteilungen muss man auch deshalb besonders aufmerksam sein, weil sie mit betrügerischen Verlängerungsschreiben verwechselt werden könnten. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine solche Zahlungsaufforderung tatsächlich vom UKIPO oder von betrügerischen Trittbrettfahrern stammt.

Im Hinblick auf anhängige Anmeldungen für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird es eine neunmonatige Frist geben, die mit dem Austrittdatum zu laufen beginnt, und innerhalb derer diese Anmeldungen beim UKIPO neu eingereicht werden können. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn der Schutz des betreffenden Rechts im Vereinigten Königreich gewünscht wird.

Die vorstehenden Informationen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Konsequenzen eines harten" Brexits für Ihre gewerblichen EU-Schutzrechte geben.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.