Die Entscheidung vom 11.01.2019 hat medial Aufsehen erregt. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) hat dem Löschungsantrag eines Wettbewerbers bezüglich der EU-Marke BIG MAC" stattgegeben (Az. 14 788 C). Der Grund: McDonald's habe die Benutzung der Marke nicht ausreichend nachgewiesen. Dies ist für Außenstehende schwer nachvollziehbar, zeigt aber, welch strenge Anforderungen das Amt an Art und Umfang der Benutzungsnachweise stellt.

Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls, d.h. mangels rechtserhaltender Benutzung, kann beim EUIPO nach dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung von jeder dritten Partei gestellt werden. Die Nachweise müssen kumulativ Ort, Zeit, Umfang, sowie Art und Weise der Benutzung belegen. McDonald's legte dazu lediglich eidesstattliche Erklärungen von Unternehmensvertretern vor, die die Verkaufszahlen der Burger unter Benutzung der Marke BIG MAC darlegten, sowie Muster von Werbematerialien und Verpackungen. Dem Amt genügte das trotz der Millionenumsätze nicht. Der Umfang der Benutzung sei aus Sicht des Amtes nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar seien insbesondere auch schriftliche Erklärungen des Markeninhabers zum Nachweis zulässig. Diesen komme aber aufgrund eigenen Interesses ein geringerer Beweiswert zu, sodass sie von anderen (objektiveren) Nachweisen gestützt werden müssten.

Dennoch werden wir so bald keine Big Macs anderer Burger-Ketten essen: Mc Donald's wird sicherlich versuchen, die Zulassung weiterer Nachweise im Beschwerdeverfahren zu erreichen und verfügt neben der angegriffenen EU-Marke auch noch über zahlreiche nationale Wortmarken BIG MAC".

Praxistipp:
Für den Benutzungsnachweis sind neben eidesstattlichen Versicherungen des Markeninhabers zu erwirtschafteten Umsätzen immer auch Rechnungen oder ähnliche, objektive Nachweise über den Umsatz mit der Marke vorzulegen, beispielsweise Presseberichterstattung oder Marktstudien, Erklärungen von Dritten, wie Kunden oder Franchisenehmern.

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