Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu beschäftigen und beantwortete die Frage mit: In der Regel nein. Geklagt hatte das betroffene Betriebsratsmitglied selbst und vertrat die Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei, da die – in der Tat äußerst attraktiven – Konditionen als Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG zu werten seien. Dieser Argumentation folgte das BAG nicht.

BAG, Urteil v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt, seit 1990 Mitglied und seit 2006 Vorsitzender des im Betrieb gebildeten Betriebsrats. Aufgrund der – vom Kläger bestrittenen – Vorwürfe seitens der Beklagten, der Kläger habe eine im Betriebsrat tätige Assistentin belästigt und gestalked", leitete die Beklagte beim Arbeitsgericht ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 103 Absatz 1 BetrVG ein. Am 22.07.2013 schlossen die Parteien nach vorausgegangenen Verhandlungen außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Dieser hatte zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis – unter sofortiger Freistellung – einvernehmlich zum 31.12.2015 beendet werde, soweit der Kläger nicht vorab mit einer Frist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Bis zum Ablauf werde das Bruttogehalt in Höhe von monatlich € 4.961,26 weiter gezahlt. Zudem verpflichtete sich die Beklagte, eine stufenweise zu zahlende Abfindung in Höhe von € 120.000,00 zu zahlen. Soweit der Kläger das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, erhalte er für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens eine weitere Abfindung in Höhe von € 2.500,00 brutto. Am 21.07.2014 reichte der Kläger Klage beim Arbeitsgericht ein und machte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus geltend. Zur Begründung führte er aus, dass der Aufhebungsvertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig sei, da der Aufhebungsvertrag ihn als Betriebsrat unzulässig begünstigt habe. Denn er habe die guten Konditionen des Aufhebungsvertrags nur aufgrund seines vorherigen Mandats als Betriebsratsmitglied erhalten. Insbesondere die Höhe der Abfindung, die vorgezogenen Auszahlungszeitpunkte sowie die Dauer der Freistellung ergäben in einer Gesamtschau die unzulässige Begünstigung. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgte der Kläger seine Klage weiter, hatte jedoch ebenfalls keinen Erfolg.

Der zuständige 7. Senat gab den Vorinstanzen Recht und erläuterte, dass durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied, auch wenn dieser beinhaltet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Zahlung einer Abfindung und andere Vergünstigungen geknüpft ist, in der Regel keine unzulässige Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG darstelle. Denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrags an sich sei zunächst ein Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das allen Arbeitnehmern offen stünde und diesem gegenüber dem Grunde nach schon keinen Vorteil darstelle. Auch, dass der Aufhebungsvertrag zu auffällig guten Konditionen abgeschlossen worden sei, stünde § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Denn der Grund dafür sei im Gesetz selber angelegt. So genießen Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz, was das Gesetz in §§ 15 Absatz 1 KSchG, 103 BetrVG zum Ausdruck bringe. Dies führe dazu, dass Mandatsträger bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern eine besonders günstige Verhandlungsposition innehaben, was sich letztlich in den Konditionen des Aufhebungsvertrags niederschlage. Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hatte, komme es bei einem solchen Aufhebungsvertrag auch nicht im Lichte des § 78 Satz 2 BetrVG darauf an, ob die Konditionen noch als angemessen zu werten seien. Denn § 78 Satz 2 BetrVG schütze allein die Unabhängigkeit der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds. Die Beendigung des Mandats und des Arbeitsverhältnisses berühren diese Unabhängigkeit aber gerade nicht, so dass ein Aufhebungsvertrag uneingeschränkt der Vertragsfreiheit unterliege.

Anmerkungen:

Die Entscheidung des BAG war zum einen zu erwarten, zum anderen aber auch folgerichtig. Es ist wohl schon bedenklich, wenn ein Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag – freiwillig – unterzeichnet, die Abfindung annimmt und sich später auf dessen Nichtigkeit beruft. Soweit ein Betriebsratsmitglied die Gründe, aufgrund deren ein Betrieb sich von dem Mitglied trennen möchte, als unberechtigt ansieht, wird er durch § 15 Absatz KSchG und § 103 BetrVG hinreichend geschützt. Entschließt er sich stattdessen freiwillig, durch Einigung mit dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden, gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. § 78 Satz 2 BetrVG dient jedenfalls nicht dem Zweck, späte Reue über das eigene Verhalten als Rettungsanker" zu nutzen.

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