Das Bundesverfassungsrecht (BVerfG) hat entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig ist, und zwar genau einmal. Damit endete die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach trotz des Wortlauts des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG wiederholte sachgrundlose Befristungen zulässig seien, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurück lag.

BVerfG, Beschluss v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14

Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerarbeiter vom 12.12.2007 bis zum 06.11.2009 befristet beschäftigt. Ab 19.12.2012 war der Kläger erneut bei der Beklagten befristet beschäftigt, diese Befristung wurde insgesamt dreimal bis einschließlich dem 27.09.2013 verlängert. Weder war nach dem Ende der Beschäftigung der Beschäftigungsbedarf der Beklagten weggefallen, noch diente die Beschäftigung des Klägers dazu, Auftrags-spitzen abzudecken. Mit Klage vom 15.10.2013 wehrte sich der Kläger gegen die letzte Befristung zum 27.09.2013. Er vertrat die Ansicht, dass diese aufgrund der Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG unwirksam gewesen sei, da bereits zuvor ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Die Beklagte hingegen verwies auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/09), wonach eine verfassungsorientierte Auslegung der Norm ergäbe, dass ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung die Arbeitsvertragsparteien in ihrer Privatautonomie zu weit einschränke. Trotz der bestehenden Rechtsprechung setzte das Arbeitsgericht Braunschweig das Verfahren aus und legte das Verfahren dem BVerfG vor mit der Frage, ob § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG mit Art. 12 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar sei.

Das BVerfG entschied, dass die Norm gerade den Schutz aus Artikel 12 Absatz 1 GG verwirkliche und es daher verfassungsrechtlich geboten sei, den Schutz der Arbeitnehmer durch diese Norm zu verwirklichen (Art. 20 Absatz 1, Art. 28 Absatz 1 GG). Zwar beeinträchtige § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG in der Tat die Berufswahlfreiheit von Arbeitssuchenden nach Art. 12 Absatz 1 GG sowie die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Arbeitgebern nach Art. 12 Absatz 1 und Art. 2 Absatz 1 GG. Es gäbe für den Arbeitgeber aber genug Alternativen, etwa die Befristung mit einem Sachgrund. In Abwägung mit dem Arbeitnehmerschutz und den sozial- und beschäftigungspolitischen Zielen aus dem Sozialstaatsprinzip habe der Gesetzgeber einen großen Spielraum. Wenn dieser sich dann – dem Wortlaut nach eindeutig – entscheide, dass eine sachgrundlose Befristung zwar als Übergang in eine Dauerbeschäftigung zulässig sei, diese aber zugleich insoweit beschränkt (eben in Form des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG), so sei das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Was aber verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, ist, wenn Fachgerichte sich über den unzweideutigen Willen des Gesetzgebers in Form einer verfassungsrechtlich nicht gebotenen Rechtsfortbildung über diesen Willen hin-wegsetzen. Dies habe das BAG aber getan (BAG, a.a.O.). Insoweit sei diese – pauschal gehandhabte – Rechtsprechung verfassungswidrig. Ganz ohne Aus-nahmen kommt aber selbst die Entscheidung des BVerfG nicht aus. So sollen Arbeitsgerichte auch weiterhin in engen Grenzen den Anwendungsbereich des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG einschränken dürfen, nämlich dann, wenn die Anwendung für die Parteien unzumutbar" sei. Das sei dann der Fall, wenn keine Gefahr einer Kettenbefristung bestünde (also die Gefahr, die § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG schützen soll) und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform seien. Dann sei das generelle Verbot der erneuten sachgrund-losen Befristung unzumutbar.

Fazit:

Zwar mag die Entscheidung insbesondere Arbeitgebern nicht gefallen, da es den durch das BAG geschaffenen Spielraum wieder einschränkt. Rechtspolitisch ist die Entscheidung hingegen zu begrüßen, da es der zu-nehmenden Tendenz der Fachgerichte, eigene rechts-politische Erwägungen dem Willen des Gesetzgebers überzuordnen, Einhalt gebietet.

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