Zulagen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind entsprechend § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, andere Zulagen hingegen nicht. Dies hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

BAG, Urteil v. 23.08.2017 – 10 AZR 859/16

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Betreiberin von Sozialstationen, als Hauspflegerin angestellt.  Der auf das Arbeitsverhältnis durch Einzelvertrag anwendbare Tarifvertrag sieht verschiedene Zuschläge, unter anderem für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember eines Jahres vor. Nach der eigenen Insolvenz der Klägerin hat diese ihre Vergütung während der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetreten. Dementsprechend führte die Beklagte den pfändbaren Teil des Lohnes an den Treuhänder ab, wobei die tariflichen Zuschläge durch die Beklagte ebenfalls mit abgeführt wurden.  Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche tarifvertraglichen Zuschläge als Erschwerniszuschläge im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu werten seien und daher nicht der Pfändung unterlägen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Norm hingegen nur Tätigkeiten umfasst, die als solche beschwerlich seien.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg, jedoch insbesondere aufgrund prozessualer Fehler der Vorinstanzen. Diese hatten der Klägerin vollumfänglich Recht gegeben. Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Zuschlägen konkretisierte das Bundesarbeitsgericht hingegen die Vorgaben in rechtlicher Hinsicht.

Das Bundesarbeitsgericht befasst sich in seiner Entscheidung intensiv mit der Vorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO und konkretisiert den Begriff der Erschwerniszulage. Es komme demnach nicht, entsprechend der Ansicht der Beklagten, darauf an, dass die Tätigkeit als solche beschwerlich ist. Erschwernisse liegen viel mehr auch dann vor, wenn die Tätigkeit lediglich" zu ungünstigen Arbeitszeiten auszuüben ist. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten, die zur Nachtzeit, an Sonn- sowie an Feiertagen auszuüben sind. Denn Arbeiten zu diesen Zeitpunkten stellen eine herausgehobene Belastung dar, zudem stehen diese Arbeitszeiten unter besonderem Schutz der Rechtsordnung. Ausgenommen vom Begriff des Erschwerniszuschlags sind hingegen Zuschläge für Wechselschicht- und Samstagsarbeit sowie für die im streitgegenständlichen Tarifvertrag vorgesehenen Zuschläge für Tätigkeiten am 24. und am 31. Dezember. Denn hierfür fehle es an einer gleichen gesetzgeberischen Wertung. So ist der Samstag in arbeitsrechtlicher Hinsicht ein normaler Werktag, was ausdrücklich in § 3 Absatz 2 BUrlG normiert ist. Aus demselben Grund fallen auch die Zuschläge für Arbeit am 24. und 31. Dezember aus dem Anwendungsbereich des § 850a Nr. 3 ZPO heraus. Hinsichtlich der Höhe des pfändungsfreien Betrages von Erschwerniszulagen, also im Rahmen des Üblichen" gemäß § 850a Nr. 3 ZPO, sei die gesetzgeberische Wertung des § 3b EStG heranzuziehen. Soweit der Gesetzgeber im dortigen Rahmen die Zuschläge als steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.

Praxistipp:

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Frage, inwieweit Erschwerniszuschläge der Pfändbarkeit unterliegen, grundlegend. Arbeitgebern sollte daher der Inhalt des Urteils und die daraus zu ziehenden Konsequenzen bekannt sein. Denn es obliegt dem Arbeitgeber, die richtigen Beträge zur Auszahlung des Lohnes an den Arbeitnehmer einerseits, die Auszahlungsbeträge an die vollstreckenden Gläubiger andererseits, korrekt zu ermitteln. Im Rahmen des Üblichen (§ 3b EStG) sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit unpfändbar. Samstags- oder Wechselschichtzulagen unterliegen hingegen der Pfändung.

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