Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs mit einem Smartphone ist grundsätzlich dazu geeignet, eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Hessisches LAG, Urteil v. 23. August 2017 – 6 Sa 137/17

Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden, die gegenüber dem Kläger aufgrund des heimlichen Mitschnitts eines mit seinem Vorgesetzten und dem Betriebsrat geführten Personalgesprächs ausgesprochen worden ist.

Der Kläger war zu dem Personalgespräch eingeladen worden, weil Kollegen den Vorwurf erhoben hatten, dass er sie verbal bedroht und beleidigt hat. Bereits einige Zeit zuvor war der Kläger abgemahnt worden, weil er Kollegen in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten als Low-Performer" und faule Mistkäfer" bezeichnet hat.

Einige Zeit nach dem Personalgespräch musste der Arbeitgeber durch eine E-Mail erfahren, dass das Gespräch von dem Kläger mit seinem Smartphone heimlich aufgezeichnet worden war. Aus diesem Grund sprach der Arbeitgeber eine fristlose außerordentliche Kündigung aus.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage machte der Kläger u.a. geltend, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass heimliche Tonaufnahmen verboten sind. Ferner habe sein Handy offen auf dem Tisch gelegen, während das Personalgespräch geführt worden ist.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das LAG haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Beide Instanzen machten deutlich, dass der Arbeitgeber berechtigt gewesen ist, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Der heimliche Mitschnitt des Personalgesprächs hat das Recht des Arbeitgebers, dass auf seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, verletzt, § 241 Abs. 2 BGB. Eine derartige Aufnahme ist rechtswidrig, weil hiermit das Grundrecht der an dem Gespräch Beteiligten auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes verletzt wird, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG. Grundsätzlich gilt, dass jedermann selbst darüber entscheiden können muss, wer seine gesprochenen Worte aufnimmt sowie gegenüber wem diese Aufnahme später wiedergegeben wird. Dabei hat jeder das Recht selbst zu bestimmen, ob seine Worte nur einem Gesprächspartner oder einem weiteren Kreis bekannt werden sollen.

Nach Ansicht des LAG kann die Angabe des Klägers, er habe von dem Verbot keine Kenntnis gehabt, dieses Verhalten nicht rechtfertigen. Trotz einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren überwogen nach Ansicht des LAG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kündigung die Interessen des Arbeitgebers aufgrund der Grundrechtsverletzung.

Fazit:

Das Urteil des LAG macht deutlich, was jedermann hinreichend bekannt sein sollte: Egal wie verzweifelt die Lage ist, heimliche Ton- oder Videoaufnahmen sind zu unterlassen! Personalgespräche sind in Betrieben eine alltägliche Notwendigkeit. Arbeitgebern ist es dabei aber nur schwer möglich zu erkennen, ob ein Gespräch heimlich mitgeschnitten wird oder nicht, da viele Arbeitnehmer heute Smartphones besitzen und diese unbemerkt in Hosen- oder Jackentaschen in Personalgespräche mitnehmen können. Stattdessen sollten Arbeitnehmer, die in einem Personalgespräch Ungemach befürchten, lieber ein Betriebsratsmitglied oder eine Person ihres Vertrauens mit zu dem Gespräch nehmen. Diese haben dann die Möglichkeit, bei Bedarf den Inhalt des geführten Gesprächs wiederzugeben.

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