Passend zum politischen Klima

Im Blickpunkt: Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen im Koalitionsvertrag

Seit dem Mittelalter wird die Frage kontrovers diskutiert, ob Fehlverhalten im Verband ausreichend sanktioniert wird und ob Deutschland ein Unternehmensstrafrecht braucht. Die aktuelle Diskussion wurde 2013 mit der Vorstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen und sonstigen Verbänden" aus NRW neu entfacht. 2014 legte der Bundesverband der Unternehmensjuristen einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 OWiG" vor, der einen anderen Ansatz verfolgt. Im Dezember 2017 legte sodann die Universität zu Köln den Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes" vor.

Das geltende Recht

De lege lata erfolgt eine Sanktionierung von Unternehmen für Fehlverhalten der Mitarbeiter über die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Danach kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, eine sogenannte Anknüpfungstat, begangen hat, durch die verbandsbezogene Pflichten des Unternehmens verletzt wurden. Anknüpfungstat für die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße kann nach § 130 OWiG auch die Verletzung einer Aufsichtspflicht durch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens sein. Auch andere Personen, die für den Inhaber handeln, können belangt werden. Ob letztlich eine Verbandsgeldbuße verhängt wird, steht nach § 47 OWiG in pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde, es gilt das Opportunitätsprinzip. 2013 wurde der Bußgeldrahmen einer Verbandsgeldbuße mit 10 Millionen Euro verzehnfacht. Neben diesem Ahndungsteil ist auch eine Abschöpfung etwaiger unrechtmäßiger Gewinne möglich, wobei dieser Abschöpfungsanteil das Höchstmaß der Geldbuße überschreiten darf. Als Nebenfolge kann der Verfall des Erlangten" angeordnet werden.

Der Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 dokumentiert auf S. 126 die Absicht der Parteien, das Sanktionsrecht für Unternehmen neu zu regeln.

Vom Opportunitätsprinzip zum Legalitätsprinzip

Wir wollen sicherstellen, dass bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Un ternehmen stärker sanktioniert werden. Bislang liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob auch das betreffende Unternehmen verfolgt wird. Durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung."

Das Opportunitätsprinzip des OWiG wird von Staatsanwaltschaften sehr unterschiedlich angewendet. Beabsichtigt ist eine gleichförmige Rechtsanwendung. Eine Studie aus NRW bei 45 größeren Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschafts- und Korruptionsverfahren hat ergeben, dass in nicht einmal jedem fünften Fall eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Vorschlag aus NRW sieht vor, die Strafbarkeit juristischer Personen, nicht rechtsfähiger Vereine und rechtsfähiger Personengesellschaften in den Anwendungsbereich des StGB zu integrieren. Dort gilt das Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang). Ob eine solche Umsetzung dem Willen der Koalition entspricht, bleibt offen. Denkbar wäre auch eine Integration des Legalitätsprinzips in das OWiG. Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts ist damit nicht entschieden.

Klare Verfahrensregeln

Durch klare Verfahrensregelungen erhöhen wir zudem die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen schaffen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen." Der Kritik an unzureichenden Verteidigerrechten in unternehmensbezogenen Ermittlungen soll begegnet werden. Bislang zielen Verteidigerrechte auf das Individuum ab, nicht auf einen Verband. Rechtssicherheit ist hier dringend erforderlich. Kooperation sollte honoriert werden, weshalb die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung klar geregelt werden sollte.

Deutliche Erhöhung der Geldbußen und öffentliche Bekanntmachung

Wir werden das Sanktionsinstrumentarium erweitern: Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu 10 Millionen Euro ist für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Wir werden sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientiert. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchstgrenze bei 10% des Umsatzes liegen. Zudem schaffen wir weitere Sanktionsinstrumente. Weiterhin schaffen wir konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensgeldsanktionen. Die Sanktionen sollen auf geeignetem Weg öffentlich bekanntgemacht werden."

Die Koalition will kleinere Unternehmen entlasten und größeren Unternehmen mit einem Bußgeldrahmen wie im Kartellrecht drohen (10% des weltweiten Konzernumsatzes). Die mitunter hohen Bußgelder belasten Unternehmen und werden zu Recht kritisiert. Der Kölner Entwurf geht darüber hinaus und schlägt eine Bußgeldobergrenze von bis zu 15% des Umsatzes vor. Eine nachvollziehbare Zumessungsregelung für Unternehmensgeldsanktionen wäre zu begrüßen. Die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen soll das Bewusstsein für Compliance schärfen und abschreckende Wirkung entfalten. Denkbar ist insoweit eine Veröffentlichung vergleichbar mit der des neuen Wettbewerbsregisters.

Eine Veröffentlichung birgt hohe Reputationsrisiken, Nachteile in Vergabeverfahren, und zivilrechtliche Schadensersatzprozesse werden befeuert.

Anreizmechanismen für Kooperation und Internal Investigations"

Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen,werden wir gesetzliche Vorgaben für ,Internal Investigations' schaffen, insbesondere mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten. Wir werden gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch ,Internal Investigations' und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse setzen."

Bei der Frage, ob und wie der Beschlagnahmeschutz von anwaltlichen Gutachten, Interviewprotokollen und sonstigen Unterlagen im Rahmen von Internal Investigations" auszugestalten ist, herrscht Rechtsunsicherheit. Die Rechtsprechung ist widersprüchlich. Eine Einführung klarer Regeln zum Beschlagnahme- und Verwertungsverbot im Sinne eines Legal Privilege" wäre sinnvoll und dringend geboten. Gespannt wird insoweit die Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung der Anwaltskanzlei von VW in der Abgasaffäre erwartet.

Oft führt eine vollständige und aufrichtige Kooperation zur Verfahrenseinstellung oder milderen Sanktionen. Diese Entscheidungen stehen aber weitgehend im Ermessen der Behörden. Mitunter können die Kosten einer Internal Investigation" in Abzug gebracht werden. Im Mai 2017 hat der BGH Compliancebemühungen mildernd berücksichtigt. Klare Regeln dazu, mit welchen Vorteilen bei Kooperation und Offenlegung etwaiger Erkenntnisse gerechnet werden kann, wären zu begrüßen.

Fazit

Die Forderungen der Koalition passen ins politische Klima. Von einem echten Unternehmensstrafrecht ist abzuraten. Dies ist unserer Rechtskultur fremd. Der Vorwurf, de lege lata bestehe keine hinreichende Präventivwirkung, und große Unternehmen gingen kalkulierbare Risiken ein, ist unzutreffend. Bereits heute sind die Kosten für interne Untersuchungen, Bußgelder und zivilrechtliche Folgekosten hoch und stellen große Belastungen dar. Ausreichende Abschreckung besteht. Der Vorwurf, dass Fälle der organisierten Unverantwortlichkeit" untragbare Strafbarkeitslücken begründeten, ist ebenfalls übertrieben. Auch bei komplexen organisatorischen Unternehmensstrukturen sind in aller Regel die Individualtäter ausfindig zu machen, so dass schuldhaftes Versagen entsprechender Aufsichtsstrukturen verfolgt werden kann.

Originally published by Deutscher AnwaltSpiegel .

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