Das OLG Düsseldorf hat im sog. Süßwaren-Kartell bestätigt, dass nicht nur klassische Absprachen zwischen Unternehmen kartellrechtlich verboten sind, sondern auch der Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen. Das Gericht hat die Bußgelder sogar erhöht, was selten geschieht. Die Beteiligten können allerdings noch eine Beschwerde an den BGH richten.

Hintergrund Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte im Jahr 2013 Bußgelder von insgesamt über EUR 14 Mio. gegen verschiedene Süßwarenhersteller und den Verband der deutschen Süßwarenindustrie verhängt. Die Beteiligten hatten sich nach den Feststellungen des BKartA über mehrere Jahre über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel sowie teilweise auch über beabsichtigte Erhöhungen der Listenpreise ausgetauscht.

Die Beteiligten wurden wegen Preisabsprachen und kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Ende 2003 und Anfang 2008 bebußt. Mars entging einem Bußgeld, weil sich das Unternehmen als Kronzeuge stellte. Katjes, Kraft, Ritter und Nestlé zahlten die verhängten Bußgelder. Andere Beteiligte legten Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Entscheidung OLG Düsseldorf

Am 26. Januar 2017 (Az. V-4 Kart 4/15 OWI) urteilte das OLG, dass die Bußgelder auf insgesamt EUR 21,3 Mio. erhöht werden. Nach Presseberichten verteilen sich die Bußgelder nun wie folgt: Bahlsen EUR 8,5 Mio., Griesson de Beukelaer EUR 7 Mio., CFP Brands EUR 5 Mio., Feodora etwa EUR 500.000, Verband EUR 130.000. Den Rest zahlen sechs Mitarbeiter, die am Informationsaustausch beteiligt gewesen sein sollen. Das BKartA legte bei der damaligen Bußgeldberechnung nur die Erlöse am deutschen Markt zugrunde. Das Gericht hat nun als Bemessungsgrundlage für das Bußgeld den Konzernumsatz (also auch den auf den Absatzmärkten außerhalb Deutschlands) verwendet.

Der Präsident des BKartA zur Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat noch einmal bestätigt, dass nicht nur klassische Absprachen zwischen Unternehmen kartellrechtlich verboten sind, sondern dass Unternehmen auch keine wettbewerblich sensiblen Informationen austauschen dürfen. Gerade wenn Unternehmen sich über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit der Marktgegenseite oder über geplante Preiserhöhungen austauschen, beeinträchtigt dies den Wettbewerb zwischen den Unternehmen."

Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 31. Januar 2013

Aktualisierter Fallbericht des Bundeskartellamtes vom 31. Januar 2013

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