Das Finanzgericht Köln hat am 1. Februar 2017 eine Entscheidung veröffentlicht zur steuerlichen Geltendmachung von Kartellbußgeldern. Die Thematik ist umstritten. Die nun vorgenommene Differenzierung war schon zuvor in Entscheidungen vorgenommen worden. Danach kann ein bebußtes Unternehmen eine Gewinnabschöpfung tatsächlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass der Bußgeldbescheid den abgeschöpften Anteil ausweist. Das geschieht in der Regel nicht. Allerdings darf das Bundeskartellamt auch isoliert den Gewinn abschöpfen. Dieser Fall wäre entsprechend anders zu behandeln.

Entscheidung des FG Köln

Die Klägerin rügte die Rechtmäßigkeit ihres Steuerbescheides und forderte die Minderung des angesetzten Gewinnes um die Summe eines Bußgeldes, welche Sie als Betriebsausgaben geltend machte. Mit Urteil vom 24. November 2016 (10 K 659/16, veröffentlicht am 1. Februar 2017) wies der 10. Senat des Finanzgerichts Köln die Klage ab. Kartellgeldbußen seien keine abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiere. Der strafende" Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) könne nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Etwas anderes gelte nach § 4 Abs. 5 Satz 4 EStG nur dann, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Geldbuße abgeschöpft wurde. Es könne aber nicht unterstellt werden, so das FG Köln, dass ein Kartellbußgeld immer schon auch einen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich das Bußgeld nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse.

Ausblick

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen (Aktenzeichen des BFH: I R 2/17).

Pressemitteilung des FG Köln vom 1. Februar 2017

Entscheidung des FG Köln vom 24. November 2017

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