Am 16. November 2015 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den lange erwarteten Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorgelegt. Da es sich um einen Referentenentwurf handelt, sind Änderungen noch möglich. Ein Kabinettsbeschluss soll noch bis Ende des Jahres gefasst werden.

Die zentralen Punkte, die laut Entwurf am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, können wie folgt zusammengefasst werden:

Höchstverleihdauer von 18 Monaten

Die zulässige Überlassungsdauer desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher wird auf 18 Monate beschränkt. Aufgrund dieser personenbezogenen und gerade nicht arbeitsplatzbezogenen Betrachtung kann dieselbe Stelle dauerhaft durch verschiedene Leiharbeitnehmer – jeweils unter Ausschöpfung der 18-monatigen Höchstdauer – besetzt werden. Einsatzzeiten desselben Leiharbeitnehmers, die nicht wenigstens sechs Monate zurückliegen, werden angerechnet. Eine Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 2017 erfolgt hingegen nicht. Für tarifgebundene Unternehmen ist eine Abweichung in Tarifverträgen der Einsatzbranche oder in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund solcher Tarifverträge möglich. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstdauer entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, wenn der Leiharbeitnehmer nicht widerspricht.

Equal Pay

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer auch derzeit einen Anspruch auf das gleiche Gehalt wie Stammarbeitnehmer in vergleichbaren Positionen. Abweichungen in oder aufgrund von Tarifverträgen sollen nunmehr jedoch lediglich für die ersten neun Monate der Beschäftigung möglich sein. Eine stufenweise Heranführung an eine Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts ist in bestimmten Fällen möglich; diese muss dann innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. In Bereichen ohne Tarifvertrag gibt es keine Möglichkeit, den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu beschränken.

Kein Streikbruch durch Leiharbeitnehmer

Ist der Betrieb des Entleihers unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, darf dieser nach dem Referentenentwurf keine Leiharbeitnehmer einsetzen, auch dann nicht, wenn diese bereits vor Beginn des Streiks überlassen wurden. Eine Wahlmöglichkeit der Leiharbeitnehmer, sich entweder unter Berufung auf ihr Leistungsverweigerungsrecht an dem Streik zu beteiligen oder trotz Streiks ihre Tätigkeit in dem Betrieb zu erbringen, besteht demnach nicht.

Informationsrecht des Betriebsrats

Der Entwurf schreibt einige Informationsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern fest. Hierbei handelt es sich jedoch größtenteils um eine Festschreibung bestimmter konkreter Auswirkungen der bereits bestehenden allgemeinen Informationspflicht.

Definition von Arbeitsverträgen, Abgrenzung zu Werkverträgen

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Fremdpersonaleinsatz aufgrund von Werkverträgen soll auch zukünftig im Wege einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Die maßgeblichen und laut Referentenentwurf zukünftig gesetzlich festgeschriebenen Kriterien umfassen dabei viele der auch bisher von der Rechtsprechung angewendeten Merkmale.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Im Grenzbereich zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk-/Dienstvertrag wird die vorsorglich beantragte Überlassungserlaubnis nicht mehr helfen, den Folgen einer illegalen Überlassung zu entgehen. Laut Referentenentwurf soll zukünftig in diesem Fall ebenso wie im Fall der Überlassung ohne Erlaubnis ein Arbeitsverhältnis zum Werkbesteller/Dienstberechtigten bzw. Entleiher zustande kommen, es sei denn, die Überlassung wird bei vorhandener Erlaubnis eindeutig als solche kenntlich gemacht und bezeichnet.

Schwellenwerte

Leiharbeitnehmer sind nach dem Referentenentwurf bei nahezu sämtlichen Schwellenwerten des BetrVG und der Mitbestimmung zu berücksichtigen.

Daneben enthält der Entwurf noch weitere Detailregelungen, z. B. zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und der Bezeichnung des Leiharbeitnehmers in dem Vertrag mit dem Entleiher. Auch wenn sich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch vielfältige Änderungen ergeben können, sollten Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmer beschäftigen, rechtzeitig ihre derzeitige Beschäftigungspraxis auf eventuellen Anpassungsbedarf überprüfen.

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