Gewerberechtliche Geschäftsführer sind gemäß § 39 Abs 1 GewO zum einen dem Gewerbeinhaber, mithin dem Unternehmen gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und zum anderen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Eine zivilrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten – wie etwa Kunden des Unternehmens – schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Die Möglichkeit einer solchen Haftung ist aber grundsätzlich anerkannt. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung bejahte der OGH erstmals die zivilrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Kunden des Gewerbeinhabers.

OGH 28.9.2017, 8 Ob 57/17s

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Eigentümer eines Kleingartens eine GmbH mit dem Aushub einer Baugrube beauftragten. Während der Arbeiten kam es zu einer Hangrutschung, weil die GmbH es unterlassen hatte, entsprechende Stützmaßnahmen vorzunehmen. Zur Wiederherstellung des Bauplatzes entstanden den Liegenschaftseigentümern erhebliche Kosten, deren Ersatz die geschädigten Eigentümer sowohl von der auftragsausführenden GmbH als auch – weil die Kläger diese Gesellschaft als vor der Insolvenz stehend erachteten – vorsichtshalber vom gewerberechtlichen Geschäftsführer persönlich verlangten. Die Gesellschaft verfügte nämlich nur über die Gewerbeberechtigung Deichgräber" (Erdbewegungsarbeiten), welche die durchgeführten Arbeiten nicht abdeckte.

§ 39 Abs 1 GewO ist Schutzgesetz!

Der Oberste Gerichtshof bejahte eine persönliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die entstandenen Schäden.

Aus des Bestimmung des § 39 Abs 1 GewO ergibt sich nämlich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer sicherstellen muss, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Diese Vorschrift soll also sicherstellen, dass sämtliche für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung ist demnach die Gefahrenabwehr; die Vorschrift soll demnach gerade den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also die Kunden des Gewerbeinhabers, schützen.

Hätte gegenständlich der gewerberechtliche Geschäftsführer seine aus § 39 Abs 1 GewO resultierenden Verpflichtungen eingehalten, hätte der Aushub der Baugrube durch die betreffende GmbH – weil nicht von deren Gewerbeberechtigung gedeckt – unterbleiben müssen, wodurch die Schäden nicht entstanden wären.

Keine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Mängel

Gleichzeitig hielt der OGH allerdings fest, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für die mangelhafte Erfüllung des Auftrags (zB Mängel am Werk) haftet, solange die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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